Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 14.10.2015 – (4) 161 Ss 232/15 (199/15)

ECLI:DE:KG:2015:1014.4.161SS232.15.199.0A

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG München, 6. April 2009, 5St RR 053/09, wistra 2009, 327.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 20. März 2015, (262 Cs) 3041 Js 10622/14 (303/14)

Tenor

1. Der Senat ist für die Entscheidung über das vom Angeklagten nachträglich als Revision bezeichnete unbestimmte Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. März 2015 nicht zuständig.

2. Die Sache wird an das zuständige Landgericht Berlin abgegeben.

Gründe

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Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Angeklagten am 20. März 2015 wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe. Hiergegen legte der Angeklagte mit Schreiben vom 27. März 2015 Rechtsmittel ein. Das schriftliche Urteil wurde ihm am 21. April 2015 zugestellt. In der Folgezeit meldete sich Rechtsanwältin Ga aus K. unter Vollmachtsvorlage als Verteidigerin und beantragte unter ausdrücklichem Hinweis auf das „Rechtsmittel“ vom 27. März 2015 die unverzügliche Übersendung einer Ablichtung des Hauptverhandlungsprotokolls sowie Akteneinsicht. Mit nicht unterzeichnetem Fax vom 22. Mai 2015 ging eine Erklärung der Verteidigerin bei dem Amtsgericht Tiergarten ein, wonach „mit Fax von 21./22. Mai 2015 um cirka 24 Uhr“ versehentlich ein nicht zum Versand bestimmter Entwurf einer Revisionsbegründung übersandt worden sei, der „nicht zu den Akten zu nehmen“ sei. Tatsächlich waren in den späten Abendstunden des 21. Mai 2015 die beiden ersten (schwer lesbaren) Seiten eines offensichtlich nicht vollständig übersandten, jedenfalls nicht unterzeichneten Faxschreibens, das einen Teil einer Revisionsbegründung darstellen könnte, im Geschäftsbereich des Amtsgerichts Tiergarten eingegangen.

2

Mit nicht datierter, spätestens am 2. September 2015 zur Geschäftsstelle gelangter und dort ausgeführter Verfügung beraumte die Vorsitzende der mit der Sache befassten Berufungskammer des Landgerichts Berlin die Berufungshauptverhandlung auf den 21. Oktober 2015 an, nachdem sie diesen Termin telefonisch mit der Verteidigerin, die ausweislich eines Vermerks der Kammervorsitzenden ausdrücklich erklärte, es solle das Rechtsmittel der Berufung durchgeführt werden, abgestimmt hatte. Dem Angeklagten wurde die Ladung am 3. September 2015 zugestellt. Ohne das an sie gerichtete Empfangsbekenntnis zurückzusenden, richtete Rechtsanwältin Ga am 9. September 2015 an das Kammergericht einen Wiedereinsetzungsantrag und legte gegen das Urteil vom 20. März 2015 Revision ein; den Urteilsaufhebungs- und Freisprechungsantrag begründete sie mit der allgemeinen Sachrüge. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, dessen Zielrichtung unklar bleibt, mit dem die Verteidigerin der Sache nach geltend macht, das Rechtsmittel sei innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO als Revision bestimmt worden, trug sie vor, mit am 22. Mai 2015 um 23.38 Uhr an das Amtsgericht Tiergarten gerichtetem Faxschreiben sei die Revision gewählt worden. Zur Glaubhaftmachung berief sie sich auf ein beigefügtes Sendeprotokoll betreffend einen an das Amtsgericht Tiergarten gerichteten Schriftsatz vom 21. Mai 2015, dem ungeachtet seiner eingeschränkten Lesbarkeit die Revisionsbestimmung entnommen werden kann, und auf eine eidesstattliche Erklärung ihres Ehemannes.

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1. Der Senat ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten nicht zuständig, denn das am 27. März 2015 eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung durchzuführen; zuständig hierfür ist das Landgericht Berlin (§ 74 Abs. 3 GVG).

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Das angegriffene Urteil unterlag grundsätzlich sowohl der Berufung als auch der Sprungrevision (§§ 312, 335 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte konnte es deshalb zunächst in unbestimmter Form anfechten. Seinem Wesen nach war dieses unbestimmte form- und fristgerechte Rechtsmittel des Angeklagten (§§ 314 Abs. 1, 335 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO) von Anfang an eine Berufung (vgl. BGHSt 33, 183, 189). Der Angeklagte war allerdings berechtigt, zur Revision überzugehen, wobei eine solche Rechtsmittelwahl indessen nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rechtswirksam ausgeübt werden kann (vgl. OLG München wistra 2009, 327 mwN; Senat, Beschluss vom 7. April 2003 - [4] 1 Ss 77/03 [37/03] -). Ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine (formgerechte) Erklärung erfolgt, verbleibt es bei der Berufung. Das Recht des Angeklagten, zwischen den beiden zunächst statthaften Anfechtungsmöglichkeiten zu wählen, geht mit dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist endgültig unter (vgl. OLG Naumburg StraFo 2009, 388 mwN).

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So liegt es hier. Die Frist zur Begründung der Revision lief am 21. Mai 2015 ab. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision ist schon nach dem eigenen Vortrag des Angeklagten erst durch Übermittlung des anwaltlichen Schriftsatzes per Fax am 22. Mai 2015 erfolgt. Diese Übergangserklärung war verspätet und ist folglich unwirksam.

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2. Da der Angeklagte keine gesetzliche Frist versäumt hat, ist sein Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos (vgl. KG, Beschluss vom 29. Dezember 2003 - [5] 1 Ss 255/03 [84/03] -). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Ziel der Revisionswahl ist generell ausgeschlossen, denn das Unterbleiben einer fristgerechten Ausübung des Wahlrechts hat lediglich zu Folge, dass das zunächst unbenannt eingelegte, deshalb ohnehin von vornherein als Berufung anzusehende Rechtsmittel nunmehr endgültig als Berufung feststeht. Der Rechtsmittelführer hat folglich mit dem Unterlassen eines fristgerechten Rechtsmittelübergangs keine eigenständige, einer selbstständigen Frist unterliegende Prozesshandlung versäumt, gegen die allenfalls eine Wiedereinsetzung gewährt werden könnte. Für eine Wiedereinsetzung besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Angeklagten mit der Berufung (und anschließend eventuell zusätzlich der Revision) das Recht zu einer umfassenden Überprüfung des angefochtenen Urteils verbleibt (vgl. OLG Naumburg aaO mwN; KG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - [5] 161 Ss 252/14 [8/14] -).

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2. In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, Abs. 2 StPO hatte sich der Senat für unzuständig zu erklären, das Landgericht Berlin als das für die Durchführung der Berufung des Angeklagten zuständige Gericht zu bezeichnen und die Sache dorthin abzugeben (vgl. KG aaO; OLG Naumburg aaO mwN).

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3. Der Senat bemerkt abschließend das Folgende: Es ist auffällig, dass die nicht unterzeichneten Faxschreiben vom 4., 21. und 22. Mai 2015, die - vermeintlich - von Rechtsanwältin Ga stammen, ihrer äußeren Gestaltung nach genau den Faxschreiben entsprechen, die der Angeklagte persönlich an das Gericht gesandt hat, und auch dieselbe Absenderkennung („du…“) tragen.