Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 20.10.2015 – 1 Ws 42/15 und 1 Ws 54/15, 1 Ws 42/15, 1 Ws 54/15, 1 Ws 42/15 und 1 Ws 54/15 - 141 AR 285/15, 1 Ws 4

ECLI:DE:KG:2015:1020.1WS42.15UND1WS54.0A

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der früheren Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2015 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat die früheren Angeklagten jeweils wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf ihre Berufungen hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 206a StPO mangels eines wirksam gestellten Strafantrages der Verletzten - insoweit rechtskräftig - eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat es der Landeskasse überbürdet. Mit ihren zulässigen sofortigen Beschwerden beanstanden die früheren Angeklagten, dass das Landgericht nicht auch ihre notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt hat. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

2

Das Landgericht ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass der gestellte Strafantrag unwirksam sei, und hat daher zu Unrecht das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Seine Begründung, dass Rechtsanwalt D., der den Strafantrag für die Geschädigte, die De. GmbH (im Folgenden De.), gestellt hat, nicht wirksam bevollmächtigt worden sei, weil die unterbevollmächtigten Mitarbeiter der De. C. We. (gemeint: C. Wu.) und T. S. ausweislich der Untervollmachtsurkunde nicht zusammen die De. hätten vertreten können, ist unschlüssig. Die Beschränkungen der Untervollmacht, wonach sowohl C. Wu. als auch T. S., die dem in der Urkunde aufgeführten Personenkreis B angehören, jeweils nur mit einem Mitarbeiter aus dem Personenkreis A die De. vertreten können, bezieht sich auf folgende Rechtsgeschäfte: „Mietverträge abzuschließen, zu ändern, aufzuheben oder zu kündigen und alle im sachlichen Zusammenhang mit diesen Mietverhältnissen stehenden Vereinbarungen (z.B. Vereinbarungen über Rückbau oder Renovierung der jeweiligen Mietsache und Abgeltungsvereinbarungen bezüglich solchen Verpflichtungen etc.) zu treffen“. Die Vollmachtserteilung an einen Rechtsanwalt zwecks Stellung eines Strafantrages fällt nicht darunter. Der Senat hat deshalb von Amts wegen ermittelt, ob die beiden Personen befugt waren, Rechtsanwalt D. mit der Strafantragstellung zu beauftragen und ihm hierzu eine Vollmacht zu erteilen. Das ist ausweislich der von den Geschäftsführern der De. hierzu abgegebenen Erklärung („Vollmachtsbestätigung“) der Fall, ohne dass es auf die vorsorglich erklärte Genehmigung des Vorgangs ankäme. Den Beschwerdeführern ist über ihre Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

3

Der Senat ist nicht an die rechtsirrige Auffassung des Landgerichts in dem rechtskräftigen Einstellungsbeschluss gebunden. Eine Bindungswirkung, die aus § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO resultieren könnte, besteht nicht, weil das Beschwerdegericht nur an „die tatsächlichen Feststellungen“, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden ist, nicht jedoch an die Rechtsauffassung des ersten Richters (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 464 Rdn. 23).

4

§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ermöglicht es dem Gericht, nach pflichtgemäß auszuübendem Interesse davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Zwar bestand hier, wie dargelegt, kein Verfahrenshindernis. Die Vorschrift ist aber erst recht - im Wege der Analogie - anzuwenden, wenn das Gericht rechtsfehlerhaft von einem Verfahrenshindernis ausgeht und deshalb das Verfahren zu Unrecht endgültig einstellt.

5

Zu den danach anzustellenden Erwägungen hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer nach den Ermittlungen des Senats neu abgegebenen Stellungnahme Folgendes ausgeführt:

6

„Nach der Verurteilung im ersten Rechtszug hatte sich bereits ein Gericht aufgrund einer Hauptverhandlung von der Schuld der Angeklagten überzeugt, was für die kostenrechtliche Beurteilung bei der Einstellung des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz von erheblichem Gewicht ist. Darüber hinaus müssen die Feststellungen des angefochtenen Urteils eine tragfähige Grundlage für den Schuldspruch und die Rechtsfolgenentscheidung bilden. Die Beweiswürdigung muss unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeklagten nachvollziehbar sein und es dürfen keine Umstände erkennbar sein, die - ohne das Verfahrenshindernis - seine erneute Verurteilung im zweiten Rechtszug in Frage stellen könnten (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 30. April 2014 - 1 Ws 28/14 -). So liegt der Fall hier. Nach dem bisherigen Verfahrensstand war von einer Verurteilung auch im Berufungsverfahren auszugehen. Die Verfahrenseinstellung beruhte nicht auf einer rechtlich oder tatsächlich anderen Bewertung der Schuldfrage, sondern allein auf der - unzutreffenden - Annahme eines Verfahrenshindernisses.

7

In Anbetracht der Tatsache, dass die Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO - wenn auch rechtskräftig - materiell unrichtig ist, wäre es unbillig, die den Angeklagten entstandenen Kosten nunmehr der Landeskasse aufzuerlegen.“

8

Diese Ausführungen treffen zu. Der Senat hat in Ausübung seines Ermessens dementsprechend entschieden.

9

Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.