Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 26.10.2015 – (4) 151 AR 38/15 (197/15)
ECLI:DE:KG:2015:1026.4.151AR38.15.197.0A
Tenor
Auf den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Verurteilten vom 23. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Staatsanwaltschaft Berlin zurückgegeben, die auch über die Kosten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu befinden hat.
Gründe
Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren, die das Landgericht B. - (534) 70 Js 1534/08 KLs (4/09) - am 27. Mai 2009 gegen ihn wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängt hat. Das Strafende ist für den 16. Mai 2017 notiert. Im Anschluss sollen bis zum 29. August 2017 noch zwei Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt werden.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2015, bei der Staatsanwaltschaft B. eingegangen am 29. Juli 2015, hat der Verurteilte - unter Angabe der Vollstreckungsaktenzeichen der genannten Strafe, beider Ersatzfreiheitsstrafen und einer bereits am 15. Januar 2015 vollständig vollstreckten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts T. vom 10. November 2008 - beantragt, die Haftstrafe in seinem „Heimatland Rumänien […] in einem rumänischen Gefängnis verbüßen“ zu dürfen. Die Staatsanwaltschaft B. hat dieses Begehren (zutreffend) als Antrag nach § 85 Abs. 1 Satz 3 IRG in der seit dem 25. Juli 2015 geltenden, durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1349) geänderten Fassung (im Folgenden: IRG n.F.) behandelt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. August 2015 hat sie den Antrag - ausdrücklich nur in Bezug auf die noch offene Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 27. Mai 2009 - abgelehnt. Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft B. darauf abgestellt, dass Gegenstand der Verurteilung ein schweres Verbrechen sei, bei dem es im öffentlichen Interesse liege, durch Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, dass der Strafzweck erfüllt werde und der Verurteilte nicht durch Verlegung in seinen Heimatstaat in den Genuss einer vorzeitigen Herabsetzung der Sanktion, z.B. durch Entlassung auf Bewährung, komme. Eine solche Herabsetzung sei sowohl aus generalpräventiven Gründen als auch im Interesse der Gleichbehandlung ausländischer und deutscher Straftäter nicht hinnehmbar. Diesem öffentlichen Interesse gegenüber habe der Wunsch des Verurteilten, in sein Heimatland zu kommen, zurückzustehen. Zwar habe der durch das genannte Gesetz vom 17. Juli 2015 umgesetzte Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. EU L 327/27 - im Folgenden: Rb Freiheitsstrafen) zum Ziel, die gesellschaftliche Wiedereingliederung von Verurteilten, die durch Sprachbarrieren und fehlenden Kontakt zu Familienangehörigen erschwert sein kann, durch eine Vollstreckung in deren Heimatland zu fördern. Jedoch sei dem Verurteilten bereits Anfang 2011 durch die Justizvollzugsanstalt T. die Teilnahme an einem Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ angeboten worden, dem er schuldhaft ferngeblieben sei. Der Verurteilte sei weder bereit noch in der Lage, sich mit seinen Persönlichkeitsdefiziten und den dadurch bedingten Straftaten auseinanderzusetzen; seine Legal- und Sozialprognose sei negativ. Wäre er zur Mitarbeit am Vollzugsziel und zu einer Auseinandersetzung mit der Tatschuld bereit, so wäre seine Resozialisierung auch im deutschen Strafvollzug möglich. Des Weiteren sei den Interessen der Allgemeinheit an einer effektiven Strafrechtspflege auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten der Vorzug einzuräumen, da potentiellen Gewalttätern deutlich gemacht werden müsse, dass schwerwiegende Straftaten mit erheblichen Strafen bedroht sind, die auch nachdrücklich vollstreckt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
Gegen diesen, ihm am 31. August 2015 zugestellten Bescheid wendet der Verurteilte sich mit seinem am 7. September 2015 bei der Staatsanwaltschaft B. eingegangenem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tage. Er rügt, dass der Bescheid nicht berücksichtige, dass er in Deutschland über keinerlei soziale oder familiäre Bindung verfüge und wieder Kontakt zu seiner Tochter und seiner Mutter in Rumänien habe, wobei er nach einer Haftentlassung bei letzterer wohnen könne. Die Staatsanwaltschaft stelle zwar zutreffend fest, dass Resozialisierungsmaßnahmen bisher an der völligen Unkenntnis der deutschen Sprache gescheitert seien. Sie berücksichtige aber nicht, dass der Verurteilte intellektuell und psychisch gar nicht in der Lage sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Für eine Tataufarbeitung wie für eine Diagnose und Behandlung der psychischen Auffälligkeiten des Verurteilten bedürfe es zudem erheblicher Sprachkompetenz, die auch durch Teilnahme an einem Deutschkurs nicht vermittelt werden könnte. Die Staatsanwaltschaft unterstelle des Weiteren „inzident und fehlerhaft und unter Verkennung der tatsächlichen Vollstreckungspraxis“ eine vorzeitige Herabsetzung der Freiheitsstrafe bei Vollstreckung in Rumänien. Wegen des weiteren Vorbringens nimmt der Senat auf die Antragsschrift Bezug.
Der Antrag hat (vorläufigen) Erfolg.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig angebracht (§ 85 Abs. 5 Satz 3 IRG n.F.). Mangels entgegenstehender Regelung ist davon auszugehen, dass die Antragsfrist durch die Anbringung bei derjenigen Staatsanwaltschaft, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, gewahrt wird.
2. Der Antrag ist auch begründet. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft B. ist rechtsfehlerhaft.
a) Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 IRG n.F. steht die von dem Verurteilten beantragte Übertragung der Vollstreckung an Rumänien nach Maßgabe des Rb Freiheitsstrafen im Ermessen der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, das nach § 85b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 IRG n.F. lediglich auf Ermessensfehler, also dahin überprüfbar ist, ob die Vollstreckungsbehörde von einem vollständig ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der Senat hat dabei auch zu überprüfen, ob die Vollstreckungsbehörde Gesichtspunkte zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes und des Rb Freiheitsstrafen keine Rolle spielen dürfen, oder ob sie maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, falsch bewertet oder außer Acht gelassen hat (vgl. Senat StraFo 2012, 337 für die Überprüfung einer Entscheidung nach § 456a StPO).
b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft sich als ermessensfehlerhaft.
aa) Die Staatsanwaltschaft stellt für ihre Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass angesichts der Schwere der Tat, aus generalpräventiven Erwägungen und zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen deutscher und ausländischer Straftäter eine nachhaltige Vollstreckung geboten sei, die sie nur im Einflussbereich deutscher Behörden gewährleistet sieht. Diese Erwägung stützt sich auf einen unvollständig ermittelten Sachverhalt, da die Staatsanwaltschaft vor ihrer Entscheidung keinerlei Bemühungen unternommen hat, Erkenntnisse über die Vollstreckungspraxis in Rumänien zu gewinnen.
Im Rahmen der nach Art. 4 Abs. 2 und 3 Rb Freiheitsstrafen möglichen Konsultationen zwischen den Behörden des Urteilsstaats und des möglichen Vollstreckungsstaats können auch Rückfragen bezüglich der für eine vorzeitige oder bedingte Entlassung geltenden Bestimmungen und der Vollstreckungspraxis erfolgen (s.a. Nr. 166g Abs. 1 Satz 3 RiVASt in der geplanten Neufassung). Will die Vollstreckungsbehörde - wie hier - eine Übertragung der Strafvollstreckung im Hinblick auf eine etwaige vorzeitige Entlassung im Herkunftsstaat versagen, so ist sie gehalten, sich durch entsprechende Erkundigungen sichere Kenntnis von der dortigen Vollstreckungspraxis zu verschaffen (vgl. BT-Drucksache 18/4347, S. 139). Ist die Vollstreckung im Herkunftsstaat in gleicher Weise nachhaltig wie in Deutschland, wäre die Erwägung der Staatsanwaltschaft nicht geeignet, die Ablehnung der Übertragung der Vollstreckung an Rumänien zu begründen.
Ausweislich der Akten hat die Staatsanwaltschaft sich erst nach Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Erkenntnisse über die Vollstreckungspraxis in Rumänien zu verschaffen versucht, wobei sich diese Bemühungen allerdings auf die Einholung von Informationen bei der Generalstaatsanwaltschaft B. über einen dort vorliegenden Text des rumänischen Strafgesetzbuches beschränkten, ausweislich dessen Art. 59 eine Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt möglich sein soll, wenn der Verurteilte „arbeitsam“ ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat bei Vorlage der Akten an den Senat den Text der Artikel 59, 591, 60 und 61 des rumänischen Strafgesetzbuches in rumänischer Sprache und (schlechter) deutscher Übersetzung beigefügt. Auf welche Weise der Text in den Besitz der Generalstaatsanwaltschaft gelangte, ist der Akte nicht zu entnehmen. Ausweislich eines (nur) im rumänischen Original angebrachten Geschäftszeichens „Nr. 133112/2008“ ist davon auszugehen, dass der Text aus dem Jahr 2008 stammt; er vermag dem Senat daher nicht die Gewissheit zu verschaffen, dass er die aktuelle rumänische Rechtslage wiedergibt. Im Übrigen weist der Text des Art. 59 Abs. 1 aus, dass eine bedingte Entlassung eine dem deutschen Recht (§ 57 Abs. 1 StGB) vergleichbare Prognoseentscheidung erfordert, da sie nicht nur von der - nach in der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. September 2015 niedergelegter Auffassung der Staatsanwaltschaft gegebenen - Arbeitsamkeit des Verurteilten, sondern auch davon abhängt, dass er „wesentliche Verbesserungszeichen zeigt“, wobei offenbar auch die Vorstrafen zu berücksichtigen sind (die Übersetzung ist hier nahezu unverständlich: „angesehen seiner Vorstrafen“). Die Bezugnahme auf den Gesetzestext vermag daher die erforderlichen Erkundigungen zur tatsächlichen Handhabung durch die rumänischen Behörden nicht zu ersetzen.
bb) Die Erwägung, dass bei entsprechender Bereitschaft des Verurteilten seine Resozialisierung auch im deutschen Strafvollzug möglich wäre, durfte nicht zum Nachteil des Verurteilten berücksichtigt werden.
Der Rb Freiheitsstrafen verfolgt primär den Zweck, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern, und berücksichtigt, dass sich insbesondere Kommunikationsschwierigkeiten wegen der Sprachbarriere, die Entfremdung von der heimatlichen Kultur und deren Bräuchen sowie fehlende Kontakte zu Familienangehörigen schädlich auf die Wiedereingliederung auswirken können (s. Erwägungsgrund 9, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 und Abs. 6 Rb Freiheitsstrafen; s.a. BT-Drucksache 18/4347, S. 138). Sein Ziel ist es, dem Verurteilten die Vollstreckung der Strafe in einem Staat zu ermöglichen, dessen Sprache er beherrscht und mit dessen Gepflogenheiten er vertraut ist. Angesichts dieses bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Normzwecks ist es unzulässig, den Verurteilten darauf zu verweisen, dass er durch gehörige Anstrengungen, insbesondere das Erlernen der deutschen Sprache, eine erfolgreiche Resozialisierung auch im deutschen Strafvollzug erfahren könne. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob das Unterbleiben entsprechender Anstrengungen des Verurteilten auf seinem Unwillen oder - wie mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgebracht - auf seiner intellektuellen und psychisch bedingten Unfähigkeit beruht.
3. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben (§ 85b Abs. 3 Satz 2 IRG n.F.). Für eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 85b Abs. 3 Satz 1 IRG n.F. ist schon deshalb kein Raum, weil der Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt ist.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft auch wird beachten müssen, dass mit fortschreitender Dauer der Strafvollstreckung das öffentliche Interesse an deren Fortsetzung gegenüber den persönlichen Belangen des Verurteilten zunehmend an Gewicht verliert (vgl. KG StV 2009, 594). Dieser für das Absehen von der Strafvollstreckung nach § 456a StPO geltende Grundsatz ist auf die Frage der Übertragung der Vollstreckung an einen anderen Staat, bei dem die Möglichkeit besteht, dass nach dessen - nach Art. 17 Abs. 1 Rb Freiheitsstrafen maßgeblichem - Recht eine vorzeitige Entlassung in Betracht kommt, übertragbar. Denn eine vorzeitige Entlassung beeinträchtigt ebenso wie das Absehen von der weiteren Vollstreckung das (deutsche) öffentliche Interesse umso weniger, je geringer der Strafrest ist.
Die Staatsanwaltschaft wird außerdem gehalten sein, erforderlichenfalls weitere Informationen zu persönlichen Bindungen des Verurteilten auch durch Rückfrage bei diesem einzuholen (vgl. BT-Drucksache 18/4347, S. 138). Der in der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. September 2015 hervorgehobene Umstand, dass der Verurteilte in Haft keinen Besuch erhalten habe, belegt lediglich das Fehlen von persönlichen Beziehungen in Deutschland; über persönliche Kontakte in seinem Heimatstaat sagt es nichts aus.
5. Die Staatsanwaltschaft hat auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Senat und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden. Wie bei § 87h IRG, an dem § 85b IRG sich orientiert (vgl. BT-Drucksache 18/4347, S. 142), handelt es sich auch bei § 85b IRG um ein Rechtsbehelfsverfahren (vgl. Trautmann in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., § 87h Rn. 10), auf das über § 77 Abs. 1 IRG die Kostenvorschriften der §§ 464 ff. StPO Anwendung finden. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung durch den Senat ist jedoch nicht veranlasst, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur vorläufigen Erfolg hatte und sein kostenrechtlicher Erfolg erst auf der Grundlage der erneuten Entscheidung der Vollstreckungsbehörde beurteilt werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 464 Rn. 3, 473 Rn. 7).