Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Urteil vom 29.10.2015 – 10 U 161/14

ECLI:DE:KG:2015:1029.10U161.14.0A

Orientierungssatz

1. Wenn von einer Person Filmaufnahmen in ihrer Wohnung aufgenommen werden und sie in einem dabei geführten Interview vor laufender Kamera erklärt, dass sie durch ihre Mitwirkung in einer bekannten Fernsehsehsendereihe (hier: "Christopher Posch - Ich kämpfe für Sie" des Fernsehsenders RTL) einer Geschädigten helfen wolle, willigt sie damit - zumindest konkludent - in die Veröffentlichung der Filmaufnahmen unter Nennung ihres Namens ein.(Rn.10)

2. Wenn die Person auch wusste, dass in demselben Zusammenhang weitere Filmaufnahmen von ihr vor ihrem Haus und in einem Gerichtsgebäude für die Sendung angefertigt worden waren, musste sie vor Ausstrahlung der Fernsehsendung nicht über den genauen Inhalt der Sendung aufgeklärt werden.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 9. Oktober 2014, 27 O 257/14

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Oktober 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 257/14 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

2

Die Beklagten meinen, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil die Klägerin jedenfalls in die streitgegenständliche Veröffentlichung eingewilligt hat.

3

Die Beklagten beantragen,

4

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2014 - 27 O 257/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

9

Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist auch in der Sache begründet.

10

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 BGB, 185 ff. StGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu. Denn die Klägerin hat in die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Filmaufnahmen eingewilligt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, widerlegt das als Anlage BK 3 vorgelegte Rohmaterial den Vortrag der Klägerin, es habe weder ein Telefongespräch noch ein Gespräch mit dem Beklagten zu 3) vor der Kamera gegeben. Die von der Klägerin im Verfügungsverfahren abgegebene entsprechende eidesstattliche Versicherung vom 17. Februar 2014 ist also falsch. Auch dem Vortrag dem Klägerin, der Beklagte zu 2) habe ihr versichert, dass die Bilder nicht ausgestrahlt werden, ist nicht zu glauben, worauf auch das Landgericht hingewiesen hat. Die Klägerin bestätigt vielmehr vor laufender Kamera, von dem Beklagten zu 3) angerufen worden zu sein und den Beklagten zu 2) unterstützen zu wollen, um der Geschädigten zu helfen. Auf die Frage, woher ihr Sinneswandel komme, erklärt die Klägerin mehrfach vor laufender Kamera, dass sie sich hierzu entschieden habe, weil der Beklagte zu 3) am Telefon so vernünftig mit ihr gesprochen habe. Sie wolle mit dem Beklagten zu 2) an einem Strang ziehen, also mit H., der Verkäuferin sprechen, weil sie dort seit 1 ½ Jahren Kundin sei. Um dies zu unterstreichen, hält die Klägerin ihre Kundenkarte in die Kamera. Dies alles macht keinen Sinn, wenn sie mit einer Sendung nicht einverstanden war. In einem solchen Fall hätte sie sich nämlich bei ihren Erklärungen nicht filmen lassen. Wie sich aus dem gesendeten Filmmaterial (Anlage BK 2) ergibt, hat die Klägerin daraufhin dem Beklagten zu 2) vor laufender Kamera erzählt, dass eine inzwischen verstorbene Freundin, die sie auffallend häufig besucht habe, die Bestellungen aufgegeben und die Pakete in Empfang genommen haben könnte.

11

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass für die Klägerin nicht hinreichend klar war, dass auch die nicht am 13. März 2013 angefertigten Bildnisse von ihr in der Sendung gezeigt werden würden, es auch um das gegen sie geführte Strafverfahren gehen und ihr Name genannt bzw. gezeigt würde. Die Klägerin wusste, dass die Beklagten auch vor ihrem Haus und im Gericht gefilmt hatten und wofür sämtliche Aufnahmen angefertigt wurden. Sie wusste auch, dass es um ein gegen sie geführtes Strafverfahren ging und sie von den Beklagten verdächtigt wurde, Bestellungen unter dem Namen der geschädigten Nachbarin aufgegeben und die Waren ohne Bezahlung für sich behalten zu haben. Einer darüber hinausgehenden Aufklärung der Klägerin bedurfte es nicht. Insbesondere brauchten die Beklagte der Klägerin nicht vor der Sendung deren genauen Inhalt zu unterbreiten.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

13

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Insbesondere liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.