Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 20.11.2015 – 2 Ws 234/15, 2 Ws 234/15 - 141 AR 475/15
ECLI:DE:KG:2015:1120.2WS234.15.0A
Orientierungssatz
Zitierung: Entgegen OLG Hamm, 30. Mai 1996, 3 Ws 153/96, JMBl NW 1996, 238.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 9. September 2015, 599 StVK 525/11 Bwh 1
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 9. September 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die von der Beschwerdeführerin am 3., 6., 10. und 14. November 2014 sowie in der Zeit vom 22. bis zum 26. Juli 2015 erbrachten Arbeitsleistungen mit 6 (sechs) Tagen auf die restliche Freiheitsstrafe angerechnet werden.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schöffengericht Tiergarten in Berlin verurteilte die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2008 (rechtskräftig seit dem 20. Februar 2008) wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aussetzte. Der Verurteilten wurde ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt. Zudem wurde ihr die Auflage gemacht, in jedem Bewährungsjahr 600 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten, es sei denn, sie weise eine Arbeitsaufnahme nach.
Da die Beschwerdeführerin dem nicht nachkam, widerrief die Strafvollstreckungskammer mit dem Beschluss vom 19. November 2009 die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen die Arbeitsauflage.
Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 9. August 2011 die weitere Vollstreckung der Reststrafe ab dem 28. August 2011 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus und stellte der Verurteilten (erneut) einen hauptamtlichen Bewährungshelfer zur Seite. Weitere Auflagen oder Weisungen ergingen zunächst nicht. Der Beschluss ist seit dem 18. August 2011 rechtskräftig.
Am 3. August 2012 berichtete die zuständige Bewährungshelferin, dass die Verurteilte den Kontakt nur sehr unregelmäßig halte. Dies wiederholte sie mit Bericht vom 17. Juni 2013. Am 31. Juli 2013 fand sodann eine mündliche Anhörung der Verurteilten in Anwesenheit der Bewährungshelferin statt. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21. August 2013 wurde der Verurteilten die Weisung erteilt, sich mindestens einmal im Monat persönlich bei der Bewährungshelferin vorzustellen und zur Auflage gemacht, wöchentlich acht Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten, es sei denn, sie nehme eine Beschäftigung auf. Ferner wurde sie angewiesen, sich bis zum 5. September 2013 bei einer konkret genannten Stelle sich dahin untersuchen zu lassen, ob bei ihr eine Depression oder andere behandlungsbedürftige psychische Erkrankung oder Störung vorliege.
Am 3. Dezember 2013 berichtet die Bewährungshelferin, die Verurteilte habe die Arbeitsauflage noch nicht erfüllt, habe aber demnächst einen Arzttermin, um eine etwaige psychische Erkrankung abklären zu lassen. Einen erneuten Anhörungstermin zum 15. Januar 2014 nahm die Verurteilte wegen einer Erkrankung nicht wahr, legte der Bewährungshelferin aber eine Bescheinigung über einen Besuch bei einem Arzt für Neurologie und Psychiatrie vor. Zudem legte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 5. März 2014 wurde die Bewährungszeit schließlich zur Vermeidung des Widerrufs der Bewährung um ein Jahr verlängert, weil die Verurteilte nur unregelmäßig Kontakt zur Bewährungshelferin gehalten und keine gemeinnützige Arbeit geleistet hatte. Die Besorgnis erneuter Straffälligkeit ergab sich für die Strafvollstreckungskammer daraus, dass ein neues Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen die Verurteilte anhängig war, das im Weiteren auch in eine Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten wegen leichtfertiger Geldwäsche in sieben Fällen zwischen Ende März und Ende Mai 2012 mündete. Am 2. September 2014 verurteilte dieses Gericht die Beschwerdeführerin deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15 Euro.
Auch nach dem Verlängerungsbeschluss vom 5. März 2014 war der Kontakt zu der Bewährungshelferin schlecht. Von Juli bis September nahm die Verurteilte keine Termine wahr, meldete sich jedoch per E-Mail. In der Zeit vom 28. April bis zum 6. Oktober 2014 war sie Teilnehmerin einer Qualifizierungsmaßnahme, gefördert durch die Arbeitsagentur. Wegen vieler Fehlzeiten kam es zu einer Beendigung der Maßnahme.
Im September, Oktober und November 2014 erschien sie weisungsgemäß bei der Bewährungshelferin und absolvierte an vier Tagen im November 2014 gemeinnützige Arbeiten. Danach kam sie erst wieder am 12. Januar 2015 zur Bewährungshelferin. Auch danach war der Kontakt sehr schleppend. Am 1. April 2015 berichtete die Bewährungshelferin, die Verurteilte sei am 17. März in Begleitung der Mutter bei ihr erschienen. Sie legte Überweisungsscheine des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. zum AOK-Institut zur Prüfung einer Therapie für psychogene Erkrankungen und für eine ambulante Suchttherapie wegen schädlichen Alkoholgebrauchs vor.
In der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 28. April 2015 bestätigte die Bewährungshelferin, dass sich die Verurteilte bei dem AOK-Institut vorgestellt habe. Die Verurteilte selbst teilte zudem mit, ein Erstgespräch bei der Suchtberatung H. gehabt zu haben. Sie machte in der Anhörung einen deutlich antriebsgeminderten Eindruck. Sie habe die Termine bei der Bewährungshelferin nicht wahrgenommen, weil sie sich nur sehr schwer aufraffen könne, insbesondere wenn es um Termine gehe. Ihr Kind schicke sie morgens zur Schule und kümmere sich auch nachmittags um das Kind. Es komme im Sommer auf eine weiterführende Schule. Angemeldet habe sie es schon.
Mit Beschluss vom 28. April 2015 hat die Strafvollstreckungskammer den von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt und stattdessen die Bewährungszeit erneut um ein Jahr verlängert. Die Untersuchungs- bzw. Behandlungsweisung wurde aufgehoben, die Arbeitsauflage aus dem Beschluss der Kammer vom 21. August 2013 wurde dahingehend abgeändert, dass die Verurteilte wöchentlich nur noch vier Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten habe (es sei denn, sie nehme ein anderes Beschäftigungsverhältnis auf oder arbeite die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. September 2014 ab).
Mit Bericht vom 6. August 2015 teilt die Bewährungshelferin mit, der Anhörungstermin und der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 28. April 2015 hätten keine Veränderung im Verhalten der Verurteilten bewirkt. Trotz mehrfacher Aufforderung sei die Verurteilte lediglich am 27. Juli 2015 bei der Bewährungshelferin erschienen. Eine freie Arbeit habe sie erst am 22. Juli 2015 aufgenommen und sich bereits am 27. Juli 2015 wieder krankgemeldet, ohne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Die Therapiebemühungen habe sie nicht fortgesetzt, weil sie sich - nachdem sie einige Termine bei dem AOK-Institut versäumt hatte - nicht mehr traute, dort anzurufen. Anhaltspunkte für neue Straftaten wurden nicht bekannt.
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat mit Verfügung vom 20. August 2015 erneut den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt. Zu dem von der Strafvollstreckungskammer daraufhin auf den 8. September 2015 anberaumten Anhörungstermin ist die Verurteilte nicht erschienen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. September 2015 hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe u.a. unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Arbeitsauflage widerrufen. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel der Verurteilten.
II.
Die sofortige Beschwerde der Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Strafvollstreckungskammer war an einer Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil sie die Verurteilte nicht mündlich anhören konnte.
Nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO soll das Gericht, das über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen zu entscheiden hat, dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme geben. Dieser Pflicht hat die Strafvollstreckungskammer dadurch genügt, dass sie die Verurteilte rechtzeitig zu dem Anhörungstermin am 8. September 2015 geladen und sie darauf hingewiesen hat, dass sie zu einem möglichen Bewährungswiderruf angehört werden soll. Die Ladung ist der Verurteilten am 29. August 2015 unter ihrer Aufenthaltsanschrift durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Zu dem Termin ist sie ohne Angaben von Gründen nicht erschienen. Sie hat ihr Anhörungsrecht durch ihr Fernbleiben verwirkt; eine Pflicht, die Verurteilte vorzuführen, bestand nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2012 - 2 Ws 339/12 -).
2. Das Landgericht hat die Bewährung im Ergebnis zu Recht widerrufen.
Das Gericht widerruft die Strafaussetzung gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Dies setzt voraus, dass die erteilte Auflage rechtmäßig war (vgl. Groß in: Münchener Kommentar zum StGB 2. Aufl., § 56f Rdn. 18; Fischer, StGB 62. Aufl., § 56f Rdn. 12). Die mit dem Beschluss vom 28. April 2015 neu formulierte Arbeitsauflage findet ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in den §§ 56b, 56e StGB.
Welche (eigenständige) Bedeutung § 56e StGB hinsichtlich der Auflagen neben § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB zukommt, ist dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen. Klar ist immerhin, dass die Vorschrift die nachträgliche Erteilung einer verbindlichen Auflage ermöglicht, wenn der Verurteilte entgegen seinem Anerbieten im Sinne vom § 56b Abs. 3 StGB nicht freiwillig leistet (vgl. Groß in: Münchener Kommentar zum StGB 2. Aufl., § 56e Rdn. 13), denn in diesem Fall ist er nicht schutzwürdig.
Fraglich ist demgegenüber, welche Grenzen dem richterlichen Ermessen (neben dem verfassungsmäßigen Willkürverbot) für die nachträgliche Anordnung von Auflagen im Sinne von § 56b StGB im Rahmen des § 56e StGB gesetzt sind.
Grundsätzlich haben Auflagen einen eher repressiven Charakter, während Weisungen dem Verurteilten helfen sollen, nicht wieder straffällig zu werden - also präventiv wirken sollen (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 56b Rdn. 2). Dass sich die Funktion von Auflagen jedoch nicht darin erschöpft, begangenes Unrecht auszugleichen, folgt daraus, dass ihre (nachträgliche) Anordnung auch als Reaktion zur Vermeidung eines Bewährungswiderrufs in § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Groß in: Münchener Kommentar zum StGB 2. Aufl., § 56e Rdn. 15; and. Ansicht wohl OLG Hamm, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 3 Ws 153/96 - [juris]: Nur, wenn erst während der Bewährungszeit bekannt gewordene Umstände ein Genugtuungsbedürfnis hinsichtlich des Unrechtes der mit der Bewährungsstrafe geahndeten Tat ergeben).
Aus Sicht des Senats ermöglicht das Nebeneinander von § 56e StGB und § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB es, eine Auflage auch dann nachträglich zu verhängen, wenn ein Fehlverhalten der verurteilten Person innerhalb der Bewährungszeit korrekturbedürftig erscheint, ohne dass bereits die Schwelle zum möglichen Widerruf der Bewährung erreicht ist. Dabei ist selbstverständlich die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Auge zu behalten. Ihre Funktion unterscheidet sich in diesem Zusammenhang nicht grundsätzlich von einer nachträglichen Weisung. Ein Unterschied besteht jedoch insoweit als die möglichen Auflagen abschließend im Gesetz (§ 56b Abs. 2 StGB) genannt sind, während die Weisungen nur beispielhaft benannt werden (§ 56c Abs. 2 StGB).
Gemessen daran war die (reduzierte) Arbeitsauflage aus dem Beschluss vom 28. April 2015 rechtmäßig. Gegen diese Arbeitsauflage hat die Verurteilte gröblich und beharrlich verstoßen, indem sie trotz fortwährender Ermahnungen lediglich vom 22. Juli bis zum 26. Juli 2015 einer gemeinnützigen Arbeit nachgegangen ist.
3. Mildere Maßnahmen im Sinne des § 56f Abs. 2 StGB reichen hier gegenüber dem Widerruf nicht aus. Angesichts der oben dargestellten beharrlichen Verweigerung der Auflagenerfüllung wäre insbesondere auch eine Verlängerung der Bewährungszeit (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB) nicht erfolgsversprechend gewesen.
4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete gemeinnützige Arbeit hat der Senat gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 mit sechs Tagen auf die zu verbüßende Strafe angerechnet.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO hält der Senat nicht für geboten, weil der Teilerfolg des Rechtsmittels nur sehr gering ist.