Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Urteil vom 01.12.2015 – 5 U 74/15
ECLI:DE:KG:2015:1201.5U74.15.0A
Orientierungssatz
1. Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG will nicht jedwede an Kinder gerichtete Werbung untersagen, sondern lediglich die gezielte Ansprache von Kindern.(Rn.44)
2. Der pauschale Vortrag, es handele sich bei einem Fantasy-Rollenspiel um ein Produkt, das in einer bunten Phantasiewelt spiele, deren Figuren typische Phantasiewesen seien, reicht nicht als Anhaltspunkt dafür aus, dass es sich gezielt an Personen richtet, die als Kinder im Sinne von Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG anzusehen sein könnten. Denn diese Eigenschaften treffen auf die überwiegende Zahl der Computerspiele zu, ganz gleich ob diese online, stationär oder über eine Smartphone-Applikation betrieben werden. Es ist nicht ersichtlich, dass derartige Spiele sich stets gezielt an Kinder oder Jugendliche oder generell an Minderjährige richten.(Rn.37)
3. Die Frage der Zielrichtung eines Spiels auf eine bestimmte Altersgruppe kann immer nur für den konkreten Einzelfall beantwortet werden, da die Rahmen und Inhalte derartiger Spiele völlig unterschiedlich ausgestaltet werden können.(Rn.41)
4. Die zielgerichtete Ansprache von Kindern ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Wettbewerber Karten mit einem Guthaben verkauft, das für Spielzeit oder Spielzubehör eingesetzt werden kann, und damit auch Personen die Teilnahme an dem Rollenspiel ermöglicht, die nicht über eine Kreditkarte oder ein Bankkonto verfügen.(Rn.45)
5. Für die Annahme einer gezielt an nicht erwachsene Personen gerichteten Werbung reicht die mittlerweile auch bei der werblichen Ansprache von Erwachsenen nicht mehr unübliche Anrede in der zweiten Person nicht aus. Maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang der Werbung.(Rn.51)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 21. April 2015, 16 O 648/13, Urteil
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 648/13 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland.
Die Beklagte betreibt unter der Adresse http://------- eine Internetseite, auf der sie verschiedene Computerspiele anbietet, unter anderem das Online-Rollenspiel „World of Warcraft“. Auf ihrer Seite bietet die Beklagte auch ergänzende Spieleelemente zum Kauf an.
So warb die Beklagte - wie durch die Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegeben - für ein „Neues exklusives Reittier: Gepanzerte Blutschwinge“ und - für „Haustiere im Spiel“.
Von der Werbung für „Neues exklusives Reittier: Gepanzerte Blutschwinge“ leitete ein mit „HOLT ES EUCH JETZT“ beschrifteter Link zu der durch die Anlage K 2 zur Klageschrift wiedergegebenen Beschreibung.
Von der Werbung „Haustiere im Spiel“ leitete ein mit „Kauft ein im Haustiershop“ zu dem durch die Anlage K 3 zur Klageschrift zum Teil wiedergegebenen „Haustiershop“, wo unter anderem ein „Wächterjunges“, eine „Seele der Aspekte“ und ein „Herz der Aspekte“ erworben werden konnten.
Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie gegen § 4 Nr. 1 und 2 UWG.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Internet auf der Seite http://--------/store/index.html im ---------- Shop zu werben bzw. werben zu lassen,
a) mit der Aufforderung „Kauft ein im Haustiershop“
und/oder
b) mit der Aufforderung „Neues exklusives Reittier: Gepanzerte Blutschwinge Holt es Euch jetzt “
wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 1 wiedergegeben;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem am 21. April 2015 verkündeten Urteil hat das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weitergehenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
das am 21. April 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 648/13 - zu ändern und
1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Internet auf der Seite http://---------.com/store/index.html im --------- Shop zu werben bzw. werben zu lassen,
a) mit der Aufforderung „Kauft ein im Haustiershop“
und/oder
b) mit der Aufforderung „Neues exklusives Reittier: Gepanzerte Blutschwinge Holt es Euch jetzt “
wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 1 wiedergegeben;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung.
a)
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hier keine an Kinder gerichtete Kaufaufforderung im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vor.
Die zu beurteilende Werbung richtet sich aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Personen weder an einen begrenzten Adressatenkreis von Minderjährigen über 14 Jahre (nach deutschem Rechtsverständnis also an „Jugendliche“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG), noch an einen begrenzten Adressatenkreis von Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind (nach deutschem Rechtsverständnis also an „Kinder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG) noch allgemein an nicht volljährige Teilnehmer an dem Rollenspiel „World of Warcraft“.
Insoweit ist auch die umstrittene Frage (vgl. hierzu BGH GRUR 2014, 298 - Runes of Magic I, Rn 18) nicht entscheidungsrelevant, ob der auslegungsbedürftige Begriff „Kinder“, der weder gesetzlich noch in der Richtlinie 2005/29/EG definiert ist, alle noch nicht volljährigen Werbeadressaten oder nur Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erfasst.
aa)
Es gibt auch im Vortrag des Klägers keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Rollenspiel „World of Warcraft“ sich gezielt an Personen richtet, die als Kinder im Sinne von Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG anzusehen sein könnten.
aaa)
Der pauschale Vortrag, es handele sich bei dem Spiel „World of Warcraft“ um ein Produkt, das in einer bunten Phantasiewelt spiele und deren Figuren typische Phantasiewesen seien, reicht insoweit nicht aus, da diese Eigenschaften auf die überwiegende Zahl der Computerspiele zutreffen, ganz gleich ob diese online, stationär oder über eine Smartphone-Applikation betrieben werden.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass derartige Spiele sich stets gezielt an Kinder oder Jugendliche oder generell an Minderjährige richten. Nach der Erfahrung des Senats ist das Gegenteil der Fall.
Es ist auch keiner der unter dem Schlagwort „Runes of Magic“ veröffentlichten Entscheidungen des BGH die Aussage entnehmen, dass „Fantasy-Spiele“ gerade zu den Produkten gehören, die Kinder gezielt ansprechen. Vielmehr kann die Frage der Zielrichtung eines Spiels auf eine bestimmte Altersgruppe immer nur für den konkreten Einzelfall beantwortet werden, da die Rahmen und Inhalte derartiger Spiele völlig unterschiedlich ausgestaltet werden können.
bbb)
Die Gesichtspunkte, die der Kläger anführt, nämlich Altersfreigabe ab 12 Jahren, die von der Beklagten vorgehaltene Möglichkeit der Anmeldung von Kindern unter 16 Jahren durch die Eltern, die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Regelung über die Nutzung des Dienstes durch Minderjährige, die Funktion „Elterliche Freigabe“ sowie der Inhalt der Datenschutzrichtlinien mit speziellen Empfehlungen für Kinder unter 12 Jahren und Kinder zwischen 13 und 17 Jahren, zeigen lediglich, dass die Beklagte auch Kindern die Teilnahme an dem Rollenspiel „World of Warcraft“ ermöglicht, nicht aber, dass das Dienstleistungsangebot gezielt auf Kinder ausgerichtet ist.
Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG will nicht jedwede an Kinder gerichtete Werbung untersagen, sondern lediglich die gezielte Ansprache von Kindern (vgl. Erwägungsgrund Nr. 18 Satz 4 der Richtlinie 2005/29/EG sowie BGH GRUR 2014, 686 - Goldbärenbarren, Rn 30; BGH GRUR 2014, 1211 - Runes of Magic II, Rn 24, 26).
Die zielgerichtete Ansprache von Kindern ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte Karten mit einem Guthaben verkauft, das für Spielzeit oder Spielzubehör eingesetzt werden kann, und damit auch Personen die Teilnahme an dem Rollenspiel ermöglicht, die nicht über eine Kreditkarte oder ein Bankkonto verfügen. Unabhängig davon, dass neben Kindern und Jugendlichen auch Personen als Abnehmer dieser Karten in Betracht kommen, die es ablehnen, online Verfügungen über ihr Bankkonto oder mit ihrer Kreditkarte vorzunehmen, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Karte und der beanstandeten Werbung.
ccc)
Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die tatsächliche Zusammensetzung der Mitspieler ein Indiz für die Alterszielgruppe sein kann. Regelmäßig dürfte ein Dienstleistungsangebot zumindest überwiegend in der Altersgruppe Erfolg haben, für die es von vornherein gedacht war.
Die Beklagte hat jedoch vorgetragen, dass weltweit und deutschlandweit die Zahl der Mitspieler mit einem Alter von unter 14 Jahren unter einem Prozent liege. Sie hat weiter vorgetragen, woher sie dieses Wissen hat (Umfragen, durchgeführt von einem Meinungsforschungsunternehmen) und dass sie über keine anderen Quellen verfügt, die ihr Erkenntnisse über das Alter der Mitspieler verschaffen.
Nachdem die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie zwar im Laufe der Anmeldung eines neuen Nutzers dessen Geburtsdatum abfrage, das Datum aber nicht speichere, ist eine Grundlage für eine weitergehende sekundäre Darlegungslast der Beklagten, um dem beweisbelasteten Kläger sein Vorgehen zu erleichtern, nicht zu erkennen.
bb)
Es ist nach der Art der beworbenen Produkte und der gesamten Art und Weise der Ansprache nicht davon auszugehen, dass in der beanstandeten Werbung in erster Linie Minderjährige und darunter gerade auch Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gezielt angesprochen werden. Es handelt sich vielmehr nur um eine - nicht tatbestandsmäßige - an jedermann gerichtete Werbung, von der sich auch Minderjährige angesprochen fühlen können (vgl. BGH GRUR 2014, 298 - Runes of Magic I, Rn 19; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Anh. zu § 3 III, Rn 28.7) und auch nicht um eine im Schwerpunkt eindeutig an Jugendliche gerichtete Werbung, von der auch das eine oder andere Kind unter 14 Jahren angesprochen wird (vgl. BGH GRUR 2014, 298 - Runes of Magic I, Rn 19).
Für die Annahme einer gezielt an nicht erwachsene Personen gerichteten Werbung reicht jedenfalls die mittlerweile auch bei der werblichen Ansprache von Erwachsenen nicht mehr unübliche Anrede in der zweiten Person nicht aus. Maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang der Werbung. (vgl. BGH GRUR 2014, 298 - Runes of Magic I, Rn 19)
aaa)
Die Aufforderung
„NEUES EXKLUSIVES REITTIER:
GEPANZERTE BLUTSCHWINGE
HOLT ES EUCH JETZT“
führt über einen Link zu einer Abbildung des Produkts mit folgender Produktbeschreibung:
„World of Warcraft®-Reittier: Gepanzerte Blutschwinge
Stürze dich auf dem Rücken der gepanzerten Blutschwinge in den Kampf. Diese monströse, fleischfressende Fledermaus ist der perfekte Begleiter für einen Abstecher zum nächsten Schlachtfeld, um Tod und Zerstörung zu verbreiten. Einmal aktiviert, gilt dieses In-Game-Reittier für alle gegenwärtigen und zukünftigen World of Warcraft-Charaktere eines einzelnen europäischen oder russischen Battle.net®-Accounts. Wenn ihr bereits einen Code für die gepanzerte Blutschwinge habe, könnt ihr ihn auf dieser Seite einlösen.“
Der Stil der verwendeten Werbesprache unterscheidet sich damit deutlich von der Sprache, die der BGH in den mit den Schlagwörtern „Runes of Magic“ bezeichneten Entscheidungen als kindgerecht gewertet hat.
Auffallend ist die korrekte Sprache, insbesondere die korrekte Verwendung des Imperativs („stürze“) statt der umgangssprachlich üblichen Verkürzung („stürz“, vgl. auch BGH GRUR 2014, 298 - Runes of Magic I), die eine gewisse Distanz zum Werbeadressaten herstellt, die für eine gezielt an Kinder und Jugendliche gerichtete Werbung unüblich ist.
Distanzwahrend wirkt auch, dass die Produktbeschreibung die unmittelbare Ansprache des Adressaten nicht durchhält, sondern in die dritte Person Singular wechselt.
Es fehlt auch die Verwendung von Wörtern oder Wendungen, die der Werbende offensichtlich der Jugendsprache zuordnet. Der Einsatz derartiger Wörter dient aber in der Regel dazu, zum Ausdruck zu bringen, dass die Werbung sich gerade an den Personenkreis wendet, der in die Codes der Jugendsprache eingeweiht ist, also nicht an kleine Kinder oder spießige Erwachsene.
Das Gegenteil ist der Fall.
Das Attribut „exklusiv“, das dem beworbenen „Reittier“ zugeordnet wird, ist in den Augen von Kindern und Jugendlichen gerade nicht verkaufsfördernd zu werten. Exklusive Waren- und Dienstleistungsangebote sind für Kinder und Jugendliche regelmäßig aufgrund ihres Preises nicht erschwinglich. Kinder und Jugendliche ordnen derartige Angebote der Welt der Erwachsenen zu, von der Kinder und Jugendliche sich ab einem Alter von 12 Jahren erfahrungsgemäß zunehmend abgrenzen wollen.
Entgegen der offenbar von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung spielt die Frage, ob Personen in einem bestimmten Alter in der Lage sind, den Sinn bestimmter Ausdrücke zu erfassen, hier keine entscheidende Rolle. Kinder, die aufgrund ihrer altersgemäßen Entwicklung den Sinn des Wortes „exklusiv“ noch nicht verstehen, zählen sicherlich nicht zu den Personen, an die sich die Werbung richtet. Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Zielrichtung der Werbung auf 14jährige Personen und ältere Minderjährige ausgerichtet ist, weil diesen das korrekte Verständnis dieses Begriffs zu unterstellen ist. Folge dieses Umkehrschlusses wäre das nicht gewollte Verbot jedweder an Kinder gerichteter Werbung und nicht lediglich die Unterbindung gezielter Ansprache von Kindern.
Die vier Sätze umfassende Produktbeschreibung enthält mit dem Hinweis auf den Geltungsbereich überdies Informationen, denen Kinder und Jugendliche erfahrungsgemäß wenig Bedeutung zumessen.
Die bildhafte Sprache, die der Kläger in den ersten beiden Sätzen der Produktbeschreibung erkennt, zielt nicht auf die Phantasiebegabung von Kindern ab, sondern auf die Interessen, die bei Teilnehmern von „Fantasy“-Rollenspielen allgemein vorauszusetzen sind, die sich in eine Phantasie - oder Märchenwelt versetzen lassen wollen.
An welchem Inhalt der Werbung der Kläger den Vortrag festmachen will, die Beklagte spreche den Spieltrieb der Kinder an, da sie diese anhalte, ihre Spielfiguren durch zusätzliche Gestaltungselemente anzureichern und sich so innerhalb des Spiels besser darzustellen, ist nicht nachzuvollziehen. Die Sätze „Stürze dich auf dem Rücken der gepanzerten Blutschwinge in den Kampf. Diese monströse, fleischfressende Fledermaus ist der perfekte Begleiter für einen Abstecher zum nächsten Schlachtfeld, um Tod und Zerstörung zu verbreiten.“ sind ersichtlich dem Charakter des „Fantasy“-Rollenspiels angepasst, zu dem sie gehören und appellieren unabhängig vom Alter des Rollenspielteilnehmers an dessen Spielfreude.
bbb)
Die Aufforderung
„Kauft im Haustiershop“
führt über einen Link zu Produktabbildungen, die in der Anlage K 3 nur unvollständig wiedergegeben ist. Unter den drei Abbildungen in der ersten Zeile sind folgende Zusätze zu erkennen: „World of Warcraft®-Haustier: Wächterjunges“, „World of Warcraft®-Haustier: Seele der Aspekte“ und „World of Warcraft®-Haustier: Herz der Aspekte“.
Bei allen drei Zusätzen handelt es sich um Begriffsbildungen, die nicht typisch für die gezielte Ansprache von Kindern in der Werbung sind.
Charakteristisch für Produktnamen von Spielzeugtieren sind Kose- und Verniedlichungsformen (z.B. Teddy, Monchichi, Diddl, Kitty). Für Kinder gedachte Spielfiguren, denen Kampfstärke eigen sein soll, tragen üblicherweise Produktnamen, die diese Eigenheit zum Ausdruck bringen sollen (z.B. He-Man, Ninja Turtles).
„Seele der Aspekte“ oder „Herz der Aspekte“ weichen so stark von diesen Kennzeichnungsgewohnheiten ab, dass Kinder und Jugendliche sich nicht mehr als eigentliche Adressaten der Werbung erkennen. Es ist davon auszugehen, dass Bezeichnungen wie „Seele der Aspekte“ oder „Herz der Aspekte“ auf Jungen ab 12 Jahren und junge Männer ohnehin eher abschreckend wirken, da sie damit Inhalte verbinden, die sie als unmännlich betrachten. Für Mädchen und junge Frauen mag anderes gelten. Eine spezielle Ausrichtung auf diese Gruppe lässt sich einem Spiel mit dem Namen „World of Warcraft“, in dem es geht um „Abstecher zum nächsten Schlachtfeld, um Tod und Zerstörung zu verbreiten.“ aber schwerlich unterstellen.
Die Bezeichnung „Wächterjunges“ wirkt altertümlich und damit gerade nicht den Sprachgewohnheiten von Kindern und Jugendlichen entsprechend. Jungtiere werden, wie beispielsweise die Berichterstattung über das im September 2015 im Berliner Zoo geborene Nashorn zeigt, als „Baby“ bezeichnet.
Es mag sein, dass die graphische Ausgestaltung des „Wächterjungen“ als niedlich empfunden wird. Dies allein reicht aber nicht aus, um eine gezielt an nicht erwachsene Personen gerichtete Werbung zu bejahen. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass Jungen ab 12 Jahren dazu neigen, sich - wie der Kläger offenbar meint - mit einem Wesen wie dem abgebildeten „Wächterjungen“ zu identifizieren. Auch der persönliche Erfahrungsbericht des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, nach dem Jungen bereits im Kindergartenalter, wenn sie die Wahl zwischen Spielzeug in Tiergestalt oder in der Form von Waffen haben, letzteres wählen, steht dem entgegen.
Ob das „Wächterjunge“ besonders farbenfroh gestaltet ist, lässt sich der in schwarz-weiß vorgelegten Anlage K 3 nicht entnehmen.
An welchem Inhalt der Werbung der Kläger den Vortrag festmachen will, die Beklagte spreche den Spieltrieb der Kinder an, da sie diese anhalte, ihre Spielfiguren durch zusätzliche Gestaltungselemente anzureichern und sich so innerhalb des Spiels besser darzustellen, ist hier noch weniger nachzuvollziehen. Es gibt in der konkreten Verletzungsform keine Aussagen, die dies auch nur andeuten.
b)
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.
Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.
Nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung liegt eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift nur dann vor, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung,
Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 lit. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (BGH GRUR 2014, 1117 - Zeugnisaktion, Rn 26).
Da die Beklagte den angesprochenen Verkehr offensichtlich nicht nötigt oder belästigt, kommt allenfalls eine unzulässige Beeinflussung in Betracht. Art. 2 lit. j der Richtlinie 2005/29/EG definiert die unzulässige Beeinflussung als die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
Dies ist hier nicht der Fall.
c)
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 2 UWG.
Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer eine geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen.
Zu den nach dieser Vorschrift besonders schutzbedürftigen Verbrauchergruppen gehören auch Kinder und Jugendliche (BGH GRUR 2014, 1117 - Zeugnisaktion, Rn 29).
Jedoch ist auch nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen unlauter. Die konkrete Handlung muss vielmehr geeignet sein, die Unerfahrenheit auszunutzen. Maßgeblich ist, ob sich der Umstand, dass Minderjährige typischerweise noch nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Waren oder Dienstleistungsangebote kritisch zu beurteilen, auf die Entscheidung für ein unterbreitetes Angebot auswirken kann. (BGH GRUR 2014, 1117 - Zeugnisaktion, Rn 30)
In welchem Umstand hier ein Ausnutzen der Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen liegen soll, ist nicht nachzuvollziehen. Den Kaufpreis für die beworbenen (virtuellen) Spielzeuge stellt die Beklagte jedenfalls transparent dar.
2.
Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Verzugszinsen hat der Kläger demzufolge nicht.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles.