Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Urteil vom 10.12.2015 – 10 U 26/15

ECLI:DE:KG:2015:1210.10U26.15.0A

Orientierungssatz

1. Bedient sich der Betreiber einer Bewertungsplattform im Internet für die Unterscheidung von empfohlenen und derzeit nicht empfohlenen Beiträgen einer Empfehlungssoftware, um anhand bestimmter Merkmale herauszufinden, welche Bewertungen für die Nutzer der Internetplattform hilfreich sind und welche nicht (bzw. welche bloße Gefälligkeitsbewertungen oder schlicht Fälschungen sind), handelt es sich bei der Art und Weise der Selektion von derartig auf der Plattform eingestellten Bewertungen um eine zulässige Meinungsäußerung.(Rn.17)

2. Der Betreiber der Bewertungsplattform braucht die Arbeitsweise der Empfehlungssoftware nicht lückenlos darzulegen. Die genaue Arbeitsweise der Empfehlungssoftware unterliegt dem Geheimnisschutz. Denn eine wirksame Missbrauchsbekämpfung ist nur dann möglich, wenn die einstellenden Nutzer und auch die bewerteten Unternehmen nicht genau wissen, woran ein Beitrag gemessen wird.(Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 27. Januar 2015, 27 O 252/14

nachgehend BGH, 12. Juni 2018, VI ZR 96/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Januar 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 252/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

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Wegen des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Software der Beklagten arbeite willkürlich. Angesichts der von ihr, der Klägerin, aufgezeigten Einzelfälle, nach denen die Einstufung als “empfohlener Beitrag” nicht einem unterschiedslos angewandten Muster folge, müsse die Beklagte die Arbeitsweise ihrer Software vollumfänglich darlegen. Jedenfalls sei ein Sachverständiger mit der Überprüfung der Software der Beklagten zu beauftragen. Durch die bei Google erscheinende Trefferanzeige, auf die die Beklagte Einfluss habe, werde zudem der unzutreffende Eindruck erweckt, dass es sich bei der angezeigten Anzahl von Bewertungen um sämtliche und nicht um die von der Beklagten empfohlenen Bewertungen handeln würde.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2015 - 27 O 252/14 - zu ändern und

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1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf www.y...de und/oder www.y...com

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a) die Bewertungen der Klägerin als “nicht empfohlene Beiträge” in anderer Art und Weise anzuzeigen als “empfohlene Beiträge”;

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b) die als “nicht empfohlene Beiträge” gekennzeichneten Beiträge bei der Gesamtbewertung der Unterlassungsgläubigerin nicht zu berücksichtigen;

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sowie hilfsweise,

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c) in Bezug auf das Unternehmen der Klägerin Bewertungen von Nutzern der vorbenannten Internetseiten als zur Zeit “nicht empfohlene Beiträge” nicht in die Gesamtbewertung einfließen zu lassen und die so berechnete Gesamtbewertung sowie die Anzahl von Beiträgen unter www.google.de anzuzeigen und/oder anzeigen zu lassen, ohne hierbei darauf hinzuweisen und/oder hinweisen zu lassen, dass es sich bei der Anzahl der angezeigten Beiträge lediglich um von der Beklagten “empfohlene Beiträge” handelt, weitere Beiträge abgegeben wurden, die jedoch nicht in die Gesamtbewertung eingeflossen sind, da die Beklagte diese als “nicht empfohlene Beiträge” eingestuft hat, wie aus Anlage K 16 ersichtlich.

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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 865,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 18. März 2014 zu zahlen.

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1) angeführten Handlungen bereits entstanden ist bzw. noch entstehen wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. In der Sache erweist sie sich als unbegründet. Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch zu Recht verneint.

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Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Art und Weise der Selektion von auf der Plattform der Beklagten eingestellten Bewertungen um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Die Beklagte bedient sich für die Unterscheidung von empfohlenen und derzeit nicht empfohlenen Beiträgen einer Empfehlungssoftware und versucht dadurch, anhand bestimmter Merkmale herauszufinden, welche Bewertungen für die Nutzer der von ihr betriebenen Internetplattform Y. hilfreich sind und welche nicht. Dies dient angesichts der auf der Hand liegenden Missbrauchsmöglichkeit der von der Beklagten betriebenen Bewertungsplattform durch das Einstellen von Gefälligkeitsbeiträgen einerseits und nicht auf tatsächlichen Erfahrungen beruhenden negativen Bewertungen andererseits der Effektivität des angebotenen Dienstes. Denn eine Bewertung einzelner Unternehmen, die nicht auf tatsächlichen Erfahrungen beruht, ist für den Nutzer unbrauchbar. Die Entscheidung der Beklagten, aus diesem Grund nicht alle eingestellten Bewertungen zu veröffentlichen und auch nicht einzelne Bewertungen, die einen Missbrauch vermuten lassen, zu löschen, sondern alle Bewertungen einer dynamischen, d.h. einer andauernden Auswahl zu unterziehen und die von der Empfehlungssoftware als verlässlich angesehenen Beiträge als “empfohlene” Beiträge und die übrigen als “derzeit nicht empfohlene” Beiträge zu veröffentlichen, ist als Wertung ebenso wenig zu beanstanden, wie die Entscheidung der Beklagten, nur die so empfohlenen Beiträge in die Gesamtbewertung einfließen zu lassen. Dabei braucht die Beklagte die Arbeitsweise der Empfehlungssoftware nicht lückenlos darzulegen. Die genaue Arbeitsweise der Empfehlungssoftware unterliegt dem Geheimnisschutz. Denn eine wirksame Missbrauchsbekämpfung ist nur dann möglich, wenn die einstellenden Nutzer und auch die bewerteten Unternehmen nicht genau wissen, woran ein Beitrag gemessen wird. Eine Wertung ist auch nicht nur dann als zulässig anzusehen, wenn sie sich auf eine vernünftige und nachvollziehbare Grundlage stützen kann. Insofern ist der Ansatz der Klägerin, dass nur eine nicht willkürliche Vorgehensweise vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein kann, verkehrt. Im Gegensatz von Tatsachenbehauptungen misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab (vgl. nur Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rdnr. 4.48 m. w. Nachw.). Eine Bewertung, der sich die Klägerin als wirtschaftlich tätigem Unternehmen grundsätzlich stellen muss, wird erst dann unzulässig, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreitet oder eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung darstellt. Davon kann hier, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ausgegangen werden.

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Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Empfehlungssoftware der Beklagten überhaupt in der Lage ist, eine vernünftige Empfehlung abzugeben und die von der Beklagten genannten Kriterien für eine nicht ausgesprochene Empfehlung eines Beitrags, nämlich ein in der “Community” der Nutzer wenig bekannter Autor, gefällige oder nicht hilfreiche Tiraden oder die Einstellung mehrerer Beiträge von einer IP-Adresse des bewerteten Unternehmens objektiv geeignet oder ausreichend sind, eine unbeeinflusste von einer beeinflussten Bewertung zu unterscheiden. Ebenso wenig hilft es weiter, die Einordnung einzelner Beiträge als “nicht empfohlen” einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen, wie es die Klägerin macht. Es kann also dahinstehen, ob die Einordnung der Bewertung der Klägerin durch den Nutzer O. D. als “derzeit nicht empfohlen” objektiv gerechtfertigt ist, obwohl 104 Beiträge desselben Nutzers zu anderen Unternehmen empfohlen werden, zumal es ein kann, dass für die jeweilige Eingruppierung der Beiträge andere Faktoren als die von der Beklagten genannten maßgeblich waren. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob etwa die Empfehlung des Beitrags des Nutzers D. E. T. mit nur einem Stern auch angesichts des Umstands, dass derselbe Nutzer eine mit einem Werbeslogan schließende Bewertung für ein Konkurrenzunternehmen abgegeben hat, objektiv gerechtfertigt ist.

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Ob die Speicherung der nach dem Vortrag der Beklagten bei der Selektierung berücksichtigten IP-Adressen § 13 Abs. 1 TG entspricht oder nicht, ist schließlich nicht streitgegenständlich und daher ebenfalls unerheblich.

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Soweit die Klägerin sich mit dem Hilfsantrag gegen das von Google angezeigte Suchergebnis bei der Eingabe “B. Y.” wendet, verfängt dies ebenfalls nicht. Das Suchergebnis auf Google enthält keine unwahre Tatsachenbehauptung dahingehend, dass nur die angezeigte Anzahl von Bewertungen abgegeben worden sind. Vielmehr ist der Eintrag vom unbefangenen Durchschnittsnutzer, auf dessen Verständnis abzustellen ist, so zu verstehen, dass eine bestimmte Anzahl von Bewertungen in die Gesamtbewertung eingeflossen ist. Dies erschließt sich schon vor dem Hintergrund, dass auch der Nutzer davon ausgeht, dass eine wie auch immer vorgenommene Auswahl erfolgt und etwa beleidigende oder mit Erfolg beanstandete Bewertungen nicht (mehr) veröffentlicht und in die Gesamtbewertung einbezogen werden. Ob die Beklagte die Anzeige bei Google überhaupt beeinflussen kann, wie die Klägerin behauptet, kann hier dahinstehen.

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Mangels Bestehens des geltend gemachten Provisionsanspruches besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Auch der Feststellungsantrag ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unbegründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Insbesondere liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.

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Neuhaus          Schönberg          Thiel