Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 15.12.2015 – 4 Ws 61/12, 4 Ws 61/12 - 141 AR 305/12

ECLI:DE:KG:2015:1215.4WS61.12.0A

Orientierungssatz

1. Durch die Übersendung von Aktendoppeln der Strafakten an einen Dritten ohne vorherige Unterrichtung des Angeklagten versagt der Vorsitzende diesem bereits die gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn ein Beschuldigter ist regelmäßig zu hören, wenn durch die Erteilung von Akteneinsicht in ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren ein Eingriff in seine Grundrechtspositionen verbunden ist. Die Gewährung der Akteneinsicht stellte einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Angeklagten dar.(Rn.8)

2. Nach § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO setzt die Erteilung von Auskünften aus Strafakten an einen für private Dritte auftretenden Rechtsanwalt voraus, dass ein diesbezügliches berechtigtes Interesse schlüssig vorgetragen wird. Daran fehlt es, wenn der private Dritte das Akteneinsichtsgesuch lediglich damit begründet, er werde von dem Angeklagten wegen einer Berichterstattung über das Verfahren presserechtlich in Anspruch genommen, ohne auszuführen, in welchem näheren Zusammenhang die Inanspruchnahme erfolgt und weshalb die erbetene Akteneinsicht für den Antragsteller im Rahmen des anhängigen Zivilverfahrens zur Rechtsverteidigung erforderlich sein soll.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 29. Juni 2015, 2 BvR 2048/12, Stattgebender Kammerbeschluss

vorgehend KG Berlin 4. Strafsenat, 28. Juni 2012, 4 Ws 61/12, ..., Beschluss

vorgehend LG Berlin, 14. Dezember 2011, (539) 234 Js 2053/11 KLs (29/11)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer 39 des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2011, durch die Rechtsanwalt Dr. N… für die U.-GmbH Akteneinsicht gewährt wurde, rechtswidrig war.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe

I.

1

Gegen den Beschwerdeführer und einen Mitangeklagten ist wegen einer 2011 im U-Bahnhof Friedrichstraße in Berlin begangenen Gewalttat ein Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin geführt worden, das Gegenstand zahlreicher, auch bundesweiter Berichterstattung in den Medien war und am 19. September 2011 zu seiner - nach Abschluss des Revisionsverfahrens am 29. März 2012 rechtskräftig gewordenen - Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten wegen versuchten Totschlags führte. Unter anderem berichtete die in Berlin erscheinende Tageszeitung … in ihrer Printausgabe vom 24. August 2011 über den ersten Tag der Hauptverhandlung. Der Artikel war mit einem Foto versehen, das den Beschwerdeführer im Gerichtssaal zeigte, wobei die Augenpartie - entsprechend der sitzungspolizeilichen Verfügung des Strafkammervorsitzenden - verpixelt war. In diese Abbildung war eine kleinere, unverpixelte Portraitaufnahme des Beschwerdeführers eingefügt. Darunter befand sich eine redaktionelle Erläuterung dahingehend, dass die ………. ihn (auch) so zeige, weil sie anders als das Gericht glaube, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorzug vor dem Anonymitätsinteresse des (damaligen) Angeklagten genieße. Hiergegen ging der Beschwerdeführer presserechtlich vor und erwirkte am 8. September 2011 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, mit welcher der U.-GmbH die weitere Verbreitung seines unverpixelten Bildnisses wie am 24. August 2011 geschehen untersagt wurde. Am 7. November 2011 erhob er eine entsprechende Unterlassungsklage vor demselben Gericht, der später stattgegeben wurde.

2

Am 7. Dezember 2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte der U.-GmbH unter Hinweis auf das laufende presserechtliche Zivilverfahren, ihm die Strafakte im Wege der Akteneinsicht zu übersenden. Daraufhin bewilligte der Vorsitzende der befassten Jugendkammer mit einer nicht weiter begründeten Verfügung vom 14. Dezember 2011 die Übersendung eines Satzes Doppelbände für eine Woche. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger wurden weder über den Antrag auf Akteneinsicht noch dessen Bewilligung in Kenntnis gesetzt.

3

Die gegen diese, durch Übersendung eines Aktendoppels (ohne Bundeszentralregisterauszüge und forensisch-psychiatrische Gutachten) im Januar 2012 ausgeführte Anordnung gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 5. März 2012 hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2012 als unzulässig verworfen. Auf die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht (2. Senat, 2. Kammer) mit Beschluss vom 29. Juni 2015 den Senatsbeschluss aufgehoben und das Verfahren an das Kammergericht zurückverwiesen.

II.

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1. Das auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Gewährung der Akteneinsicht gerichtete Rechtsmittel ist zulässig.

5

Eine nach § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Vorsitzenden des befassten Gerichts zugewiesene Entscheidung über die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht ist nach allgemeinen Grundsätzen gemäß §§ 304 ff. StPO mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 478 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 478 Rn. 4 mwN).

6

Zwar ist die Beschwerde durch die tatsächlich erfolgte Akteneinsicht prozessual überholt. Die hierdurch eingetretene Erledigung steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels aber nicht entgegen. Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Erledigung überholten Maßnahme ist dann gegeben, wenn diese einen tief greifenden Grundrechtseingriff darstellt (vgl. BVerfGE 96, 27 [Unverletzlichkeit der Wohnung]; BVerfG NJW 1999, 273 [Freiheit der Person]; NJW 2007, 1117 [körperliche Unversehrtheit]). Ein solcher liegt hier vor, denn die Erteilung umfassender Akteneinsicht in ein wegen eines Tötungsdelikts gegen einen Angeklagten geführtes Strafverfahren berührt dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in erheblicher Art und Weise (vgl. BVerfG NJW 2007, 1052; NJW 2009, 2876).

7

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer 39 des Landgerichts Berlin, der U.-GmbH über den von ihr beauftragten Rechtsanwalt Akteneinsicht durch Übersendung eines Doppels der vollständigen Verfahrensakte zu gewähren, war rechtswidrig.

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a) Durch die Übersendung der Doppelbände ohne vorherige Unterrichtung des Beschwerdeführers versagte der Vorsitzende diesem bereits die gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn ein Beschuldigter ist regelmäßig zu hören, wenn durch die Erteilung von Akteneinsicht in ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren ein Eingriff in seine Grundrechtspositionen verbunden ist (vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 242; NJW 2007, aaO; LR-Hilger aaO, Rn. 7; KK-Gieg, StPO 7. Aufl., § 478 Rn. 3). Dies war hier der Fall. Die Gewährung der Akteneinsicht stellte einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers dar. Die einen massiven Tatvorwurf betreffenden Verfahrensakten enthalten neben den unmittelbar tatbezogenen Angaben diverser Zeugen, Fotos und ärztlichen Berichten unter anderem auch Informationen, welche seine Privatsphäre betreffen. So befinden sich in seiner umfangreichen polizeilichen Vernehmung vom 24. April 2011 (Bd. 1, Bl. 76 ff. der Verfahrensakten) biographische Angaben und Schilderungen familiärer Verhältnisse, die in besonderem Maße schutzwürdig sind, ohne unmittelbar mit der dem Verfahren zugrunde liegenden Tat in Zusammenhang zu stehen.

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b) Die Preisgabe dieser und weiterer, den Beschwerdeführer betreffender Informationen an eine private Stelle durch Überlassung der Aktendoppel geschah zudem, ohne dass die insoweit nach § 475 StPO erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Nach § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO setzt die Erteilung von Auskünften aus Strafakten an einen für private Dritte auftretenden Rechtsanwalt voraus, dass ein diesbezügliches berechtigtes Interesse schlüssig vorgetragen wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 475 Rn. 2; LR-Hilger aaO, § 475 Rn. 5; LG Dresden StV 2006, 11, 12; LG Kassel StraFo 2005, 428). Denn nur so kann der über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidenden Stelle - Staatsanwaltschaft oder Gericht - die Prüfung ermöglicht werden, ob die Voraussetzungen einer Auskunftserteilung vorliegen und auf welche Art und Weise gegebenenfalls das insoweit eingeräumte Ermessen auszuüben ist. Zugleich kann bei nach § 475 Abs. 2 StPO beantragter Akteneinsicht anhand der das hierauf gerichtete Interesse begründenden Darlegungen geprüft werden, ob auch eine die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten oder anderer Betroffener besser wahrende und zugleich dem legitimen Auskunftsinteresse des privaten Dritten hinreichend Rechnung tragende Erteilung von Auskünften nach § 475 Abs. 1 StPO in Frage kommt.

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Diesen Anforderungen genügte das Akteneinsichtsgesuch vom 7. Dezember 2011 nicht, das lediglich damit begründet wurde, dass die U.-GmbH von dem Beschwerdeführer wegen einer Berichterstattung über das Verfahren presserechtlich in Anspruch genommen werde. Weitere Ausführungen, etwa dazu, in welchem näheren Zusammenhang dies erfolge und weshalb die erbetene Akteneinsicht für die Antragstellerin im Rahmen des anhängigen Zivilverfahrens zur Rechtsverteidigung erforderlich sei, fehlten. Schon wegen der somit bereits fehlenden ausreichenden Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 475 Abs. 1 StPO hätte die erteilte Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte nicht gewährt werden dürfen.

11

Die Erteilung von Auskünften - und folglich auch die Bewilligung von Akteneinsicht - haben gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO zudem zu unterbleiben, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Dies war hier der Fall. Die von dem Beschwerdeführer begangene Tat hatte bundesweit in einem vergleichsweise seltenen Ausmaß mediale Aufmerksamkeit erzeugt und war Gegenstand der Berichterstattung in den elektronischen wie auch den Printmedien. Daran beteiligt war auch die von der U.-GmbH verlegte, in Berlin erscheinende Tageszeitung, deren Art und Weise der Berichterstattung zu dem presserechtlichen Zivilverfahren geführt hatte. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hatte der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran, dass eine umfassende Akteneinsicht, welche unter anderem zur Preisgabe ihn betreffender, sensibler personenbezogener Informationen führen musste, unterblieb. Dabei kann dahinstehen, ob das Bestehen dieses schutzwürdigen Interesses hier bereits allein zur zwingenden Versagung der Erteilung von Auskünften oder der Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt der U.-GmbH führen musste, weil eine Abwägung mit dem berechtigten Interesse des Antragstellers bei der Prüfung nach § 475 StPO - anders als im Falle des § 406e Abs. 2 StPO - nicht durchzuführen ist (so die wohl h.M - vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 475 Rn. 3 mwN) Denn ein berechtigtes Interesse der U.-GmbH, das eine entsprechende Abwägung ermöglicht hätte, war von ihr nicht dargelegt worden und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger aaO, § 473 Rn. 14).