Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 18.12.2015 – 4 Ws 123/15, 4 Ws 123/15 - 141 AR 518/15

ECLI:DE:KG:2015:1218.4WS123.15.0A

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Hamburg, 9. September 2014, 1 Ws 92/14, StraFo 2014, 434.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 16. September 2015, (509) 265 Js 468/14 (35/14) BwH 1

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. September 2015 aufgehoben.

2. Die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2014 zur Bewährung wird abgelehnt.

3. Von der Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Gründe

I.

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1. Die Jugendkammer hat gegen den Verurteilten auf dessen Berufung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Urteil vom 4. Dezember 2014 eine Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Während das Amtsgericht Tiergarten am 14. August 2014 erstinstanzlich eine unbedingte Jugendstrafe in gleicher Höhe ausgesprochen hatte, hat das Landgericht die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt und sie (angesichts der Bezugnahme in den Urteilsgründen auf § 61 Abs. 1 Nr. 2 JGG der Sache nach) einem nachträglichen Beschluss im Sinne des § 61a JGG vorbehalten.

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Von der Einbeziehung früherer Urteile, von denen das letzte auf eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gelautet hatte, hat die Kammer gemäß § 31 Abs. 3 JGG unter Hinweis darauf abgesehen, dass die früher abgeurteilten Taten schon vier bis sechs Jahre zurücklägen, der Verurteilte jene Strafe bis auf einen Rest von 81 Tagen fast vollständig verbüßt habe und im Fall der Vollstreckung dessen Chance auf eine Ausbildung mit dem „damit zu erwartenden einhergehenden positiven Einfluss auf seine Entwicklung“ ungewiss wäre.

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Den auf die Strafaussetzung zur Bewährung bezogenen Entscheidungsvorbehalt hat das Landgericht damit begründet, dass der Angeklagte, dem noch keine positive Prognose gestellt werden könne, die Chance erhalten solle, seinen in der jüngeren Vergangenheit begonnenen positiven Lebensweg fortzusetzen. Er habe schon in der Haft eine Wende zum Positiven genommen, indem er sämtliche Möglichkeiten zur Erlangung von Zertifikaten und auch andere Angebote der Justizvollzugsanstalt, wie z.B. Spieleabende, wahrgenommen habe. Die positive Entwicklung habe sich nach der (im Zuge der Reststrafaussetzung am 16. Mai 2013 erfolgten) Haftentlassung mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis fortgesetzt. Insbesondere sei zu beachten, dass der Angeklagte, der vor Verbüßung der Jugendstrafe nie gearbeitet habe, seit seiner Haftentlassung durchgehend - mit Unterbrechung durch Untersuchungshaft vom 1. Mai bis 14. August 2014 - in der Gastronomie gearbeitet habe (UA S. 6). Hierzu und zu den im Rahmen der Entscheidung nach § 31 Abs. 3 JGG angesprochenen beruflichen Perspektiven hat das Landgericht festgestellt, dass der Verurteilte seit dem 20. August 2014 mit Freude ein Praktikum in einem italienischen Restaurant ableiste und hierbei pünktlich und engagiert sei; sofern er weiterhin gute Arbeit leiste, sei ihm von dem Restaurantbetreiber ein Ausbildungsplatz als Gastronomiefacharbeiter in Aussicht gestellt worden (UA S. 3).

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Die Berufung der Staatsanwaltschaft, die beantragt hatte, unter Einbeziehung der früheren Urteile eine einheitliche Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten gegen den Verurteilten zu verhängen, hat das Landgericht verworfen. Für die Dauer der Vorbewährungszeit hat die Jugendkammer den Verurteilten der Aufsicht und Leitung seines bereits amtierenden Bewährungshelfers unterstellt und ihm auferlegt, das Praktikum wie vorgesehen bis zum 27. Februar 2015 fortzusetzen und dies dem Gericht durch eine schriftliche Bescheinigung des Restaurantbetreibers nachzuweisen. Auch eine sodann ggf. begonnene Ausbildung habe er nachzuweisen und sorgfältig zu erfüllen. Sofern der Ausbildungsvertrag nicht bis zum 31. März 2015 vorgelegt werde, habe er bis zum 31. Mai 2015 gemäß Anordnung der Jugendgerichtshilfe 50 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten und dies dem Gericht nachzuweisen.

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Eine Bescheinigung über das Praktikum reichte der Verurteilte in der Folgezeit ebenso wenig ein wie einen Ausbildungsvertrag. Eigene Aufklärungsbemühungen unternahm die Kammer nicht. Der Bewährungshelfer berichtete (erst) unter dem 25. März 2015, dass der Verurteilte weiterhin als Praktikant arbeite; die „halbjährige Probezeit“ ende in einem Monat, und der Verurteilte gehe davon aus, dass er übernommen werde. Eine Nachfrage des Gerichts zu dieser nicht recht verständlichen Erklärung erfolgte nicht. Am 15. Juni 2015 - und damit bereits nach Ablauf des in § 61a Abs. 1 JGG bestimmten Entscheidungszeitpunktes - teilte der Bewährungshelfer mit, dass der Inhaber der Pizzeria den Verurteilten in Bezug auf den Ausbildungsvertrag immer wieder vertröstet und auch ihm - dem Bewährungshelfer - gegenüber telefonisch keine klaren Aussagen hierzu getroffen habe. Deshalb habe er - der Bewährungshelfer - dem Verurteilten jetzt geraten, stattdessen die 50 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten. Damit habe der Verurteilte sogleich begonnen, und mit dem Beginn der Freizeitarbeiten habe er auch die Tätigkeit in der Pizzeria aufgegeben. Die Bescheinigung der Jugendgerichtshilfe über die (vollständige) Ableistung von 50 Stunden Freizeitarbeiten (nicht bekannter Art) lag dem Landgericht schließlich am 22. Juli 2015 vor.

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Nachdem das Landgericht schon nach Ableistung von lediglich 30 Stunden Freizeitarbeiten unter dem 10. Juli 2015 angekündigt hatte, die Strafaussetzung zur Bewährung beschließen zu wollen, veranlasste die Staatsanwaltschaft Berlin polizeiliche Ermittlungen in der Pizzeria zu Art und Umfang der Beschäftigung des Verurteilten. Die durch eine Befragung des Inhabers gewonnenen Ergebnisse, wegen deren Einzelheiten der Senat auf den polizeilichen Vermerk vom 8. September 2015 (Bl. 49 f. BwH) Bezug nimmt, waren mit den Erklärungen des Verurteilten in der Hauptverhandlung und den Berichten des Bewährungshelfers nicht vereinbar. Aufgeklärt hat die Jugendkammer die offenen Fragen nicht. Über einen am 14. September 2015 durchgeführten Anhörungstermin vermerkte das Landgericht, der Verurteilte habe erklärt, dass er „wegen der bürokratischen Voraussetzungen für eine Ausbildung, die für ihn innerhalb der Vorbewährungszeit schwer zu erfüllen gewesen seien, (…) lieber gemäß Ziff 4) des Bewährungsbeschlusses die 50 Stunden Freizeitarbeiten abgeleistet habe, um sicher zu gehen, dass die Auflagen innerhalb der vorgegebenen Zeit erledigt würden“. Auch zu dieser Äußerung sind Nachfragen des Gerichts nicht aktenkundig.

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2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Jugendkammer gemäß §§ 57 Abs. 1, 61 JGG die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe angeordnet. Der Verurteilte habe die ihm erteilten Auflagen erfüllt; hierbei sei nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Nachweis bezüglich des absolvierten Praktikums nicht schriftlich, sondern telefonisch erfolgt sei. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ersichtlich die Mitteilung des Bewährungshelfers über eine ihm gegenüber abgegebene telefonische Erklärung des (tatsächlichen oder vermeintlichen) Restaurantbetreibers als diesen Nachweis angesehen, während es die Äußerungen des von den Polizeibeamten befragten Betreibers S Ab, er habe nie mit einem Bewährungshelfer des Verurteilten telefoniert und der (ihm mitgeteilte) Name des Bewährungshelfers sei ihm nicht bekannt, ohne weiteres als nicht maßgeblich angesehen hat. Zur Begründung der Bewährungsentscheidung hat die Kammer weiter ausgeführt, der Verurteilte sei, soweit ersichtlich, auch nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Soweit gegen ihn Strafanzeigen wegen Straftaten vom 29. August 2015 und 8. September 2015 vorlägen, sei dies außerhalb der „Vorbewährungszeit“ geschehen, und es fehlten auch tragfähige Ermittlungen hierzu.

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3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die - ebenfalls auf der Grundlage des unklaren Sachverhalts und lediglich einer anderen Interpretation der Erklärungen des Bewährungshelfers und des polizeilichen Vermerks - im Wesentlichen geltend macht, es spreche „alles dafür“, dass das Praktikum nicht pünktlich und regelmäßig abgeleistet worden sei. Dabei komme den anderslautenden Erklärungen des Bewährungshelfers, der nicht einmal seinen Gesprächspartner benannt habe, in Anbetracht der polizeilichen Ermittlungen keine Bedeutung zu. Auch habe der Verurteilte die Freizeitarbeiten nicht fristgerecht erledigt.

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4. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ist dem Rechtsmittel im Ergebnis beigetreten und hat darauf hingewiesen, dass das Landgericht den ihm obliegenden Überwachungs- und Aufklärungspflichten innerhalb der Aufschubzeit nicht nachgekommen und insbesondere den vorliegenden Hinweisen auf Auflagen- und Weisungsverstöße nicht nachgegangen sei.

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5. Der Senat hat dem Verurteilten mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Rechtsmittelbegründung der Staatsanwaltschaft und der Äußerung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gegeben. Er hat ihn überdies aufgefordert, den zu erbringenden schriftlichen Nachweis über die Absolvierung des Praktikums einzureichen. Dies ist jeweils ohne Reaktion geblieben. Ferner hat der Senat den Bewährungshelfer um nähere Angaben zu seinem Telefonat mit dem Inhaber des Restaurants gebeten. Die Antwort des Bewährungshelfers (Bl. 92 BwH) hat erbracht, dass er unter einer - von ihm selbst im Internet ermittelten - Telefonnummer (xx) mit einer nicht namentlich bezeichneten Person in einem Restaurant namens „C I“ telefoniert hat, das in der G.straße in Berlin-C. liegt und nicht mit dem hier in Rede stehenden Restaurant in der W.er Straße xx in xx Berlin, welches unter der Telefonnummer xx erreichbar ist, übereinstimmt. Überdies hat der Senat die Polizei um erneute polizeiliche Ermittlungen bei dem Betreiber des Restaurants gebeten, in dem der Verurteilte sein Praktikum abzuleisten hatte. Hierbei hat er den Polizeibeamten die vom Verurteilten in der Hauptverhandlung vorgelegten Unterlagen, die den Beamten bei ihren Ermittlungen am 7. September 2015 nicht bekannt waren und die mit den damals vermerkten Erklärungen des S. Ab. nicht ohne weiteres vereinbar waren, zur Verfügung gestellt. Die erneuten Ermittlungen haben ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 10. Dezember 2015 (Bl. 129 f. BwH) einerseits ergeben, dass der Verurteilte sein Praktikum gemäß dem in der Hauptverhandlung vorgelegten Praktikumsvertrag vom 18. August 2015 und der ebenfalls vorgelegten Bescheinigung vom 25. November 2015 ordnungsgemäß absolviert hat, während die im Vermerk vom 8. September 2015 niedergelegten Erklärungen des S. Ab. offensichtlich ungenau waren. Verlässlich ist nunmehr die Erkenntnis, dass es sich bei S. Ab. um den fraglichen Restaurantbetreiber handelt. Andererseits haben die erneuten Ermittlungen keine Änderung hinsichtlich des schon im Vermerk vom 8. September 2015 dargelegten Umstands erbracht, dass der Verurteilte das Angebot erhalten hat, in dem Restaurant mit Beginn am 1. März 2015 (und später nochmals zum 1. September 2015) eine Ausbildung zu absolvieren, und zu diesem Zweck lediglich einige Unterlagen wie Personaldokumente, Gesundheitspass und eine gültige Arbeitserlaubnis hätte vorlegen müssen, sich aber nicht mehr gemeldet hat. Nicht nachvollziehbar erscheinen nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen die Mitteilungen des Bewährungshelfers vom 25. März 2015 und 15. Juni 2015, wonach der Verurteilte nicht nur das sechsmonatige Praktikum absolviert hätte, sondern (deutlich) länger als bis Ende Februar 2015 in der Pizzeria gearbeitet haben müsste.

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Schließlich hat die Staatsanwaltschaft Berlin im Beschwerdeverfahren Abschriften weiterer Anklagen gegen den Verurteilten vom 10. und 24. November 2015 in den Verfahren 265 Js 1268/15 und 265 Js 1358/15 zum Bewährungsheft gereicht (Bl. 102 ff.; 117 ff. BwH); in diesen Verfahren liegen keine geständigen Einlassungen des Verurteilten vor.

II.

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Das nach § 59 Abs. 1 JGG statthafte und rechtzeitig erhobene (§ 311 Abs. 2 StPO) Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

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1. Hierbei kann offenbleiben, ob eine Überschreitung der Frist des § 61a Abs. 1 Satz 1 JGG, die hier bereits am 4. Juni 2015 verstrichen war, rechtliche Folgen hat und welcher Art diese ggf. sind. Denn der angefochtene Beschluss unterliegt dessen ungeachtet der Aufhebung.

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2. Die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Jugendstrafe zur Bewährung nach § 21 Abs. 2 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG liegen auch nach dem Ablauf der sog. „Aufschubzeit“ nicht vor.

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a) Gegenstand der vorbehaltenen Entscheidung nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 JGG ist zunächst das vom Verurteilten gezeigte Verhalten in Bezug auf die im Urteilszeitpunkt konkret festgestellten positiven Ansätze in seiner Lebensführung. Da die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch das Tatgericht nur nach den engen Maßgaben des § 61 Abs. 1 oder 2 JGG ausnahmsweise über den Urteilszeitpunkt hinaus aufgeschoben werden darf, bilden diese Maßgaben den zentralen Anknüpfungspunkt für die nachträgliche Bewährungsentscheidung. Allein die festgestellten konkreten positiven Ansätze rechtfertigen den Aufschub; sie bestimmen demgemäß den tatsächlichen Entscheidungsrahmen und sind für die gerichtliche Entscheidung nach Ablauf der Aufschubzeit von maßgebender Bedeutung.

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Der vom Landgericht herangezogene § 61 Abs. 1 JGG erfordert, dass dem Angeklagten im Urteilszeitpunkt nach durchgeführter Gesamtwürdigung aller festgestellten prognoserelevanten Umstände keine positive Legalprognose gestellt werden kann, aber auf Grund von festgestellten Ansätzen in seiner Lebensführung oder sonstiger Umstände zur gerichtlichen Überzeugung die Aussicht auf eine günstige Prognose im Anschluss an die gesetzlich begrenzte Aufschubzeit besteht. In Betracht kommen allein objektivierbare Umstände, die über bloße Absichtsbekundungen eines Angeklagten hinausgehen, etwa ein Therapieplatz, eine gerade angetretene Berufstätigkeit oder jüngste familiäre Entwicklungen. Diese Ansätze müssen sich sodann bis zur vorbehaltenen Entscheidung als nachhaltig, verfestigt oder zumindest in bestimmender Weise als weiterentwickelt erweisen, um die Annahme einer positiven Prognose tragen zu können. Die in diesen Konstellationen ausnahmsweise gewährte Aufschubzeit verschafft einem Angeklagten die hierfür notwendige Zeit. Keinesfalls dient dieses Instrument dazu, mit der Ungewissheit über die Vollstreckung der Jugendstrafe einen „zusätzlichen Motivationsschub“ auf den Verurteilten auszuüben oder diesem - „aus falsch verstandener Milde“ - eine „letzte Chance“ einzuräumen (vgl. zum Ganzen OLG Hamburg StraFo 2014, 434 ff.; BT-Drucks. 17/9389, S. 16).

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Die von § 61 JGG tatbestandlich geforderten Ansätze sind deshalb in den Urteilsgründen - in sachlich-rechtlich nachprüfbarer Weise - darzustellen. Enthalten die schriftlichen Urteilsgründe keine solche konkrete Darlegung, fehlt es an der für eine Entscheidung nach § 61a Abs. 1 JGG notwendigen Entscheidungsgrundlage, weil dann offen bleibt, welche Ansätze im Urteilszeitpunkt das Hinausschieben der Bewährungsentscheidung gerechtfertigt haben, und bei welchem konkret zu erwartenden Verhalten des Verurteilten in der Aufschubzeit die eigentlich gestellte negative Legalprognose in Frage gestellt wäre. Eine erneute Gesamtwürdigung sämtlicher prognoserelevanter Umstände - etwa Persönlichkeit, Vorleben, Nachtatverhalten und Lebensverhältnisse des Angeklagten sowie die festgestellten Tatumstände - ist nach allem nur dann möglich und geboten, wenn sich die im Urteilszeitpunkt vorliegenden und durch die Urteilsgründe belegten Ansätze im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Beschlussverfahrens - nach Ablauf der Aufschubzeit oder im Beschwerdeverfahren - als nachhaltig, verfestigt oder zumindest in bestimmender Weise als weiterentwickelt erwiesen haben. Kann solches nicht festgestellt werden, führt allein dies zur Versagung einer Strafaussetzung und ist die Jugendstrafe ohne weiteres für vollstreckbar zu erklären; es hat mangels eines vorherbestimmten konkret erbrachten Verhaltens des Verurteilten bei der im Urteilszeitpunkt fehlenden positiven Legalprognose zu verbleiben (s. BT-Drucks. 17/9389, S. 15). Dies gilt auch, wenn während der Aufschubzeit positive Entwicklungen zu verzeichnen sind, für die es im Urteilszeitpunkt noch keinen Anhalt gab. Diese Nova sind allein einer Entscheidung nach § 57 Abs. 2 JGG durch das erste Tatgericht zugänglich (zur Abgrenzung s. BT-Drucks. 17/9389, S. 10; vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Begründung OLG Hamburg StraFo 2014, 434 ff.).

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b) Ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe war die Entscheidung der Jugendkammer in dem dargestellten Sinne getragen von der Annahme einer konkreten Möglichkeit des Verurteilten, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Dies folgt nicht nur aus den dargelegten Urteilspassagen, sondern wird auch bestätigt durch die von der Jugendkammer zugrunde gelegten Angaben des Verurteilten zu seiner Tatmotivation, wonach er sich wegen der ihm versprochene Entlohnung in Höhe von 200 Euro auf die Tat eingelassen habe, weil er Schulden gehabt habe. Hiernach erscheint es nachvollziehbar, dass die begründete Aussicht des Verurteilten auf eine nachhaltige Besserung und Stabilisierung seiner beruflichen und persönlichen Situation durch eine feste Berufsausbildung auch unter Berücksichtigung seines Werdegangs und Persönlichkeitsbildes zu einer Änderung der im Urteilszeitpunkt getroffenen negativen Prognose führen konnte.

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Die von der Kammer noch angeführte allgemeine positive Entwicklung des Verurteilten war demgegenüber kein tauglicher, hinreichend konkreter Anknüpfungspunkt für die nachträgliche Entscheidung. Ungeachtet der Tatsache, dass die Urteilsgründe die Grundlagen der positiven Entwicklung kaum überprüfbar dargestellt haben, lagen die entsprechenden Umstände, soweit sie benannt worden sind, schon im Urteilszeitpunkt vor. Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage, ob das Landgericht die Entwicklung des Verurteilten im Vollzug hinreichend kritisch betrachtet hat, nicht von maßgeblicher Bedeutung; die Verbüßung eines Großteils einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und die Aussetzung eines Restes im Umfang von nur 81 Tagen spricht allerdings nicht ohne weiteres für einen besonders positiven Vollzugsverlauf.

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c) Die Gründe des angefochtenen Beschlusses und der Inhalt des darin in Bezug genommenen Vermerks über den Anhörungstermin erweisen, dass sich die Jugendkammer bei ihrer nachträglichen Entscheidung über die Strafaussetzung nicht an den dargelegten Rechtsgrundsätzen orientiert, sondern - ebenso wie die Staatsanwaltschaft Berlin - einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Das Landgericht hat ersichtlich nicht die Entwicklung der in den Urteilsgründen festgestellten konkreten positiven Ansätze in der Lebensführung des Verurteilten betrachtet, deren Bestätigung und Verfestigung die im Urteilszeitpunkt gestellte negative Prognose allein hätten ändern können. Es hat vielmehr angenommen, dass es genüge, wenn der Verurteilte die ihm für die „Vorbewährungszeit“ erteilten Auflagen und/oder Weisungen erfüllt, er also nicht (auch) in diesem Bereich negativ auffällt. Eine solche Ansicht, nach der allein die Erfüllung von Auflagen und Weisungen gleichsam automatisch zur Strafaussetzung zur Bewährung führen würde, trifft nicht zu. Sie übersieht, dass solche Auflagen und Weisungen die in den Urteilsgründen bezeichnete, für eine erneute Gesamtabwägung maßgebliche positive Entwicklung des Verurteilten nur begleiten können und sollen (s. BT-Drucks. 17/9389, S. 17: „Steuerung“ des Verurteilten durch Auflagen und Weisungen wird „regelmäßig angezeigt“ sein), nicht aber selbst zur Entscheidungsgrundlage werden. Andernfalls würde jede beliebige - im Einzelfall auch die mehr schlecht als recht und mit erheblichen Verzögerungen erfüllte - Auflage oder Weisung, selbst wenn sie ohne Bezug zur Persönlichkeit sowie zu den Taten des Verurteilten wäre und kein Gewicht für eine neu zu treffende Gesamtabwägung (im Sinne einer Betrachtung aller Taten und Verhaltensweisen des Verurteilten) hätte, die nachträgliche Entscheidung vorbestimmen. Dies wäre mit dem Sinn einer vorbehaltenen Entscheidung über die Strafaussetzung nicht vereinbar.

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Die vom Landgericht für maßgeblich erachtete positive Entwicklung des Verurteilten in beruflicher Hinsicht durch Absolvieren der näher in den Blick genommenen Berufsausbildung ist nicht ersichtlich. Das Ausbleiben der Ausbildung liegt entgegen der auf zweifelhafter Grundlage gebildeten Auffassung des Bewährungshelfers, dessen Mitteilungen das Landgericht jedoch stets ohne eigene Ermittlungen gefolgt ist, nicht daran, dass der potenzielle Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsvertrag verweigert hat. Dies haben nicht nur die Ergebnisse der von der Staatsanwaltschaft und vom Senat erbetenen (Nach-)Ermittlungen der Polizei ergeben. Vielmehr hat der Verurteilte im Anhörungstermin selbst erklärt, er habe wegen - in keiner Weise nachvollziehbar geschilderter, vom Landgericht aber nicht hinterfragter - bürokratischer Hemmnisse anstelle der Ausbildung „lieber“ die 50 Stunden Freizeitarbeiten absolviert. Dass diese - ihrem Umfang nach kaum bedeutsamen und ihrem Inhalt nach nicht einmal bekannten - Arbeiten in Bezug auf die Sozial- und Legalprognose kein Äquivalent für den Beginn und das Absolvieren einer Berufsausbildung darstellen konnten, versteht sich von selbst. Ob der Verurteilte das Praktikum lediglich von vornherein mit Blick auf das Berufungsverfahren begonnen, deshalb ohne Erklärung für seinen Arbeitgeber die beim Landgericht vorgelegte Bescheinigung vom 25. November 2014 erbeten und die Ausbildung in Wahrheit gar nicht ernstlich in Betracht gezogen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

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Da sonst keine relevanten positiven Umstände ersichtlich sind, war für eine erneute Gesamtwürdigung aller prognostisch bedeutsamen Umstände (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 4 Ws 32/13 - mwN), die das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ohnehin nicht vorgenommen hat, von vornherein kein Raum (vgl. OLG Hamburg aaO), sondern hatte es bei der Versagung der Strafaussetzung zu verbleiben.

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d) Mildere Mittel, etwa eine Fristverlängerung nach § 61a Abs. 1 Satz 3 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG, kamen nicht in Betracht. Der Verurteilte hat jegliche Mitwirkung gegenüber dem Gericht im Beschwerdeverfahren trotz Aufforderung durch den Senat versäumt; ein Vertrauen in ihn ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt.

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e) Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die Kritik der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die Jugendkammer habe die Wahrnehmung der „ihr obliegenden“ (Hervorhebung im Original) Überwachungspflichten versäumt, nicht unberechtigt erscheint. Er hat bereits früher ausgeführt, dass bei Entscheidungen der vorliegenden Art im Hinblick auf die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts strenge Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht und die Ermittlung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachengrundlage gelten. Das aufsichtsführende Gericht hat die Verpflichtung, das Verfahren so auszugestalten, dass es ein möglichst vollständiges Bild über den Verlauf der (Vor-)Bewährungszeit gewinnt und alle wesentlichen Umstände heranzieht. Dies erfordert, dass es sich grundsätzlich selbst ein zuverlässiges Bild verschaffen muss und nicht ausschließlich auf der Grundlage fremder Mitteilungen arbeiten darf, ohne diese Angaben zu überprüfen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2009 - 4 Ws 65/09 - [für das Widerrufsverfahren]). Dies gilt insbesondere dann, wenn die fremden Mitteilungen - wie zum Teil hier - bereits für sich genommen nicht ganz zweifelsfrei sind. Auch ist es mit der gesetzlichen Aufgabenverteilung nicht vereinbar, dass letztlich der Bewährungshelfer Entscheidungen trifft, die über die bloße Aufsicht und Anleitung des Verurteilten hinausgehen und faktisch den Bestand gerichtlicher Anordnungen berühren, wobei hier allerdings zu bedenken ist, dass das Landgericht mit der Beschlussfassung über die Möglichkeit der „Auswechselung“ einer Anweisung, deren Anlass es in keiner Weise geregelt hat, den Boden für den geschehenen Eingriff in richterliche Aufgaben selbst bereitet hat.

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Soweit das OLG Hamburg (aaO S. 436) für Fälle wie den vorliegenden das Wächteramt der Staatsanwaltschaft und ihre Pflicht hervorgehoben hat, die schriftlichen Urteilsgründe mit Blick auf die dort konkret bezeichneten besonderen Ansätze in Bezug auf deren Tragfähigkeit für eine Entscheidung nach § 61a JGG zu kontrollieren, gilt dies in gleicher Weise für den Auflagen- und Weisungsbeschluss. Die Staatsanwaltschaft wird zukünftig auch in den Fällen, in denen ihr ein Rechtsmittel gegen das zugrunde liegende Urteil nicht (mehr) zusteht, durch entsprechende Hinweise an das Gericht und Anträge auf Änderung des für die Aufschubzeit getroffenen Beschlusses auf eine am richtigen Maßstand orientierte Sachbehandlung hinzuwirken haben.