Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 06.01.2016 – 6 U 15/14
ECLI:DE:KG:2016:0106.6U15.14.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2014 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 84.651,64 EUR zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe hinsichtlich des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Zum Sachverhalt und zu den rechtlichen Erwägungen des Senats wird auf den Hinweisbeschluss vom 20. November 2015 verwiesen. Hierzu hat der Kläger nicht mehr erwidert.