Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 16.02.2016 – 3 Ws (B) 598/15, 3 Ws (B) 598/15 - 122 Ss 137/15

ECLI:DE:KG:2016:0216.3WS.B598.15.0A

Orientierungssatz

1. Die Verschmutzung einer Straße durch Kutschpferde wird vom Wortlaut des § 8 Abs. 1 StrReinG Berlin ohne weiteres erfasst.(Rn.4)

2. Nach den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien gilt dies trotz der Sonderregelung für Hunde nach § 8 Abs. 3 StrReinG Berlin.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 11. August 2015, 347 OWiG 702/15

Tenor

Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. August 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat der Betroffenen das rechtliche Gehör nicht versagt (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Die Urteilsgründe lassen ausreichend deutlich erkennen, dass das Amtsgericht ihre Ausführungen zum Verhältnis der § 8 Abs. 1, Abs. 3 StrReinG zur Kenntnis genommen hat, ihnen aber nicht gefolgt ist. Auch zur Frage der Zumutbarkeit von Kotbeuteln waren vor dem Hintergrund, dass die von der Betroffenen angeführten Berliner Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetriebe dazu gerade keine Aussage treffen und ein Beweisantrag zu dieser Frage nicht gestellt wurde, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs keine weiteren Ausführungen geboten.

2

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des sachlichen Rechts geboten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

3

Das von der Generalstaatsanwaltschaft problematisierte Verhältnis zwischen dem Berliner Straßenrecht und der möglicherweise ebenfalls einschlägigen bundesrechtlichen Regelung in § 32 StVO ist auf der Grundlage der in ihrer Zuschrift angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt (vgl. BGH NJW 2002, 1280, 1282).

4

Ob die Verunreinigung einer Straße durch Pferdekot unter § 8 Abs. 1 StrReinG fällt, mag obergerichtlich noch nicht geklärt und im Hinblick auf zu erwartende gleichgelagerte Fälle auch klärungsbedürftig sein. Dies allein könnte jedoch nur die Zulassung zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigen, die bei einer Geldbuße von lediglich 100 € nicht in Betracht kommt (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Um eine - von der bloßen Fortbildung der Rechtsprechung zu unterscheidende - Fortbildung des Rechts handelt es sich hingegen nur, wenn die Rechtsfrage Anlass gibt, Leitsätze aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Senge in: KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 16, 37; Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 80 Rn. 3, jeweils m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Verschmutzung der Straße durch Kutschpferde fällt ohne weiteres unter den Wortlaut des § 8 Abs. 1 StrReinG. Die systematische Überlegung der Betroffenen, im Hinblick auf die Sonderregelung für Hunde (§ 8 Abs. 3 StrReinG) sei die Verunreinigung durch Tiere generell nicht von § 8 Abs. 1 StrReinG erfasst, steht - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - im Widerspruch zu den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien. Danach sollte das Berliner Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 in § 8 Abs. 1 ausdrücklich auch die Verschmutzung der Straße durch Tiere erfassen, während die Sonderregelung in § 8 Abs. 3 StrReinG die Hundehaltung in der Innenstadt privilegieren sollte (Abghs-Drs. 7/1236, S. 5). Mit der Neufassung des § 8 Abs. 3 StrReinG zum 30. Juni 1988 wollte der Gesetzgeber nicht die allgemeine Regelung in § 8 Abs. 1 StrReinG einschränken, sondern im Gegenteil die bis dahin nicht ausreichend wirkungsvolle Sonderregelung für Hunde verschärfen, um der zunehmenden Straßenverschmutzung durch Hundekot Rechnung zu tragen (Abghs-Drs. 10/1970; 10/2083).

5

Der weitere Einwand der Betroffenen, Kotbeutel könnten zum Scheuen der Tiere führen, wird durch die im Rahmen der Sachrüge vom Senat zugrunde zu legenden Urteilsfeststellungen nicht gedeckt und wirft im Übrigen keine abstraktionsfähigen Rechtsfragen auf. Ob schließlich die Feststellungen eine vorsätzliche Begehungsweise belegen, berührt lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. §§ 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 OWiG.