Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 07.03.2016 – 5 Ws 28/16, 5 Ws 28/16 - 141 AR 76/16

ECLI:DE:KG:2016:0307.5WS28.16.0A

Orientierungssatz

Zitierung: Festhaltung KG Berlin, 13. Dezember 2010, 2 Ws 657/10.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 15. Januar 2016, 593 StVK 367/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 15. Januar 2016 aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. September 2014 zu widerrufen, wird zurückgewiesen.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Tiergarten - (265 Ds) 3012 Js 7082/14 (119/14) - verhängte gegen den Beschwerdeführer durch Urteil vom 30. September 2014, rechtskräftig seit dem Verkündungstag, wegen Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen (Tatzeitraum: 3. Dezember 2012 bis 29. Januar 2014) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten (gebildet aus Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Wochen) mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.

2

Zuvor - am 27. August 2014 - hatte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer durch Strafbefehl - (265 Cs) 3024 Js 10147/14 (306/14) - wegen Diebstahls (Tatzeit: 13. März 2014) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Der am 15. September 2014 zugestellte Strafbefehl erlangte mit Ablauf der Einspruchsfrist am 30. September 2014 Rechtskraft. Er findet in dem am selben Tag erlassenen Urteil (nachvollziehbar) keine Erwähnung.

3

In der Folgezeit wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn am 25. September 2015, rechtskräftig seit dem 3. Oktober 2015, wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen (Tatzeitraum: 11. Dezember 2014 bis 30. Januar 2015) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten, die seit dem 29. Oktober 2015 vollstreckt wurde.

4

Im Hinblick auf diese während der Bewährungszeit begangenen Straftaten hat die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin die Strafaussetzung aus dem eingangs genannten Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. September 2014 mit Beschluss vom 15. Januar 2016 widerrufen.

5

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

II.

6

Der Widerrufsbeschluss kann keinen Bestand haben, weil im Hinblick auf die Ausgangsverurteilung und die mit Strafbefehl vom 27. August 2014 verhängte Geldstrafe eine Entscheidung über eine mögliche Gesamtstrafenbildung nach §§ 53, 54, 55 StGB bislang unterblieben ist und das Verfahren nach § 460 StPO regelmäßig - so auch hier - den Vorrang vor dem Widerrufsverfahren hat (vgl. KG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 2 Ws 657/10 -).

7

1. Die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) sind außer Betracht geblieben. Die Einzelstrafen aus den genannten Verurteilungen sind gesamtstrafenfähig, da die verfahrensgegenständlichen Straftaten vor Erlass des Strafbefehls vom 27. August 2014 begangen worden sind. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB waren im Zeitpunkt der insoweit maßgebenden letzten tatrichterlichen Entscheidung - bei Erlass des Urteils vom 30. September 2014 - gegeben. Die in dem (rechtskräftigen) Strafbefehl festgesetzte Strafe - deren Rest der Beschwerdeführer (erst) seit dem 24. Februar 2016 im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt - war weder vollständig vollstreckt noch verjährt oder erlassen.

8

2. Die Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung ist bislang unterblieben und muss im Verfahren nach § 460 StPO nachgeholt werden.

9

Dabei bedarf es - da in den verschiedenen Verfahren nicht lediglich Freiheitsstrafen verhängt worden sind - nach § 53 Abs. 2 StGB zunächst einer besonderen Entschließung darüber, ob eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden oder ob von der Einbeziehung der Geldstrafe abzusehen ist (vgl. BGHSt 35, 208). Da der erkennende Richter auch im Fall des § 55 StGB beim Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe die Wahl zwischen der Bildung einer Gesamtstrafe oder gesonderter Verhängung der Geldstrafe hat (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), steht dem Beschlussrichter nach § 460 ein entsprechendes Wahlrecht zu (vgl. BGH a.a.O.; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 460 Rdn. 7 m.w.N.). Bei der Ausübung des insoweit eröffneten Ermessens ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Bildung der Gesamtstrafe die Regel ist und die Geldstrafe nur ausnahmsweise neben der Freiheitsstrafe bestehen bleiben soll (vgl. KG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 2 Ws 657/10 - m.w.N.).

10

Der in der (regelmäßig gebotenen) nachträglichen Gesamtstrafenbildung liegende Eingriff in die Rechtskraft führt dazu, dass neu darüber zu entscheiden ist, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Eine bisherige Strafaussetzung wird gegenstandslos; eine bislang nicht eingeräumte Bewährungsfrist kann zugebilligt werden. Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung müssen die inzwischen über den Beschwerdeführer aufgrund seiner seitherigen Führung gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen hat die Gesamtstrafenbildung regelmäßig den Vorrang vor dem Widerrufsverfahren (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. [mit ausführlicher Begründung] KG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 2 Ws 657/10 - m.w.N.).

11

3. Für eine Ausnahme vom Vorrang der Gesamtstrafenbildung, wie sie das Kammergericht in besonderen Fällen angenommen hat (vgl. KG a.a.O.), ist hier schon deshalb kein Raum, weil für die Gesamtstrafenbildung ein anderes Gericht zuständig ist, nämlich nicht die (nach § 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Entscheidung über den Widerruf zuständige) Strafvollstreckungskammer, sondern - was sich auch auf den Beschwerderechtszug auswirkt - gemäß § 462a Abs. 3 StPO das Amtsgericht Tiergarten als erkennendes Gericht. Dieses Gericht hat das durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffnete Ermessen auszuüben, bei der - regelmäßig und im Fall der bereits vollständigen Vollstreckung der Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe zwingend (vgl. KG, Beschluss vom 5. August 2009 - 2 Ws 328-329/09 -) vorzunehmenden - Gesamtstrafenbildung aufgrund einer eigenen Strafzumessung die Gesamtstrafe zu bestimmen und anhand eigener kriminalprognostischer Überlegungen zu beurteilen, ob diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dabei wendet es mit § 56 StGB eine - trotz der Ähnlichkeit der zur Beurteilung heranzuziehenden Maßstäbe und Kriterien - in ihren Tatbestandsmerkmalen mit § 56f StGB nicht identische Vorschrift an (zum Ganzen vgl. KG a.a.O. m.w.N.).

12

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2). Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 464 Rdn. 11a m.w.N.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rdn. 14).