Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 21.03.2016 – 2 Ws 88/16 Vollz
ECLI:DE:KG:2016:0321.2WS88.16VOLLZ.0A
Orientierungssatz
Wenn der Sicherungsverwahrte ohne Erlaubnis der Anstalt ein Mobiltelefon besitzt und durch einen Anruf mit diesem eine Straftat gemäß § 185 StGB begeht (Beleidigung der angerufenen für ihn zuständigen Sozialarbeiterin), liegen die Voraussetzungen für eine disziplinarische Ahndung im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 SVVollzG Berlin vor.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 29. Januar 2016, 598 StVK 369/15 Vollz
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 29. Januar 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Sicherungsverwahrten ist eine gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 wurden gegen ihn der Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb seines Zimmers (mit Ausnahme einer täglichen Freistunde) und der Entzug des Fernsehempfangs für die Dauer von jeweils zwei Wochen verhängt. Die Anstalt ging in dem Bescheid von einer zweifachen Pflichtverletzung des Verwahrten aus. Zum einen habe er ohne Erlaubnis ein Mobiltelefon samt Ladekabel besessen; zum anderen habe er damit am 7. Dezember 2015 gegen 15.20 Uhr ohne Nennung seines Namens die für ihn zuständige Sozialarbeiterin A. angerufen und langsam stöhnend geflüstert: „A., ich möchte deine Muschi lecken“. Bei der um 17.50 Uhr erfolgten Durchsuchung wurden im Zimmer des Verwahrten das Telefon und das Ladekabel gefunden. Den Besitz der Gegenstände räumte der Beschwerdeführer ein, hingegen bestritt er den Anruf getätigt zu haben. Vielmehr müsse eine andere Person mit seinem Handy die Sozialarbeiterin angerufen haben. Die Anstalt sah darin eine Schutzbehauptung. Das Landgericht hat den gegen den Disziplinarbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Verwahrten.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten ist unzulässig. Denn sie erfüllt nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 i.V.m. § 130 StVollzG.
Im vorliegenden Verfahren war eine „Fortbildung des Rechts“ nicht veranlasst. Denn die vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seines Vorbringens gestellte Frage der Urheberschaft für das Telefonat um 15.20 Uhr (so die Angabe im Bescheid, BA S. 2; abweichend davon BA S. 8: 15.30 Uhr) betrifft eine ersichtlich einzelfallbezogene Beweiswürdigung. Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Würdigung des Landgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Soweit der Beschwerdeführer erstmals - und in Widerspruch zu seinen früheren Angaben - in seiner Rechtsbeschwerdebegründung ausführt, er „habe das Handy bereits ca. gegen 15.00 Uhr“ einem anderen Sicherungsverwahrten (Herrn B.) übergeben, kann er damit nicht gehört werden. Denn der Senat ist im Rechtsbeschwerdeverfahren an die von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Tatsachen gebunden. Aus § 119 Abs. 2 StVollzG und der revisionsrechtlichen Ausgestaltung folgt, dass keiner der Verfahrensbeteiligten dann noch neue Tatsachen vortragen kann (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 119 Rdn. 3).
Dies gilt auch für die genannte Einlassung des Beschwerdeführers. Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass dieser in einer Befragung gegenüber den Vollzugsbediensteten mitgeteilt habe, das Mobiltelefon direkt nach der Nachmittagszählung an Herrn B. übergeben zu haben; die Nachmittagszählung habe - so das Landgericht weiter - etwa um 15.40 Uhr stattgefunden (BA S. 3).
Schon aus diesem Grund hat die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers keinen Erfolg. Mit dieser macht er in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 8. März 2016 geltend, das Landgericht habe versäumt, „einen Einzelverbindungsanschluss meines Anschlusses“ anzufordern. Daraus hätte sich ergeben, dass Herr B. - entgegen dessen Behauptung - keinerlei Anrufe an seinen Anwalt getätigt (und, so wohl die unausgesprochene Folgerung des Beschwerdeführers, vielmehr allein die Sozialarbeiterin angerufen) habe. In ähnlicher Weise rügt er in seinem - den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG ohnehin nicht genügenden - eigenhändigem Schriftsatz vom 10. März 2016, die Kammer habe weder die JVA Tegel oder den Verwahrten ... aufgefordert, einen Einzelverbindungsnachweis „seines Telio-Anschlusses“ auszuhändigen. Die Aufklärungsrüge konnte - gleich mit welchem Inhalt - (auch) deshalb keinen Erfolg haben, da sich das Landgericht zu einer solchen Beweiserhebung nicht gedrängt sehen musste (vgl. zu dieser und weiteren Voraussetzungen der Rüge: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 244 Rdn. 80). Denn ausweislich der getroffenen und für den Senat verbindlichen Feststellungen (s.o.) erfolgte die Übergabe des Telefons an den Verwahrten B. nicht vor 15.40 Uhr, also jedenfalls nachdem der anonyme Anruf erfolgt war (und zudem deutlich nach einem früheren Anrufversuch um 14.55 Uhr vom selben Anschluss, den die Sozialarbeiterin indes nicht entgegen genommen hatte).
Auch das sonstige Verfahren gibt keinen Anlass zu einer „Fortbildung des Rechts“. Angesichts des durch den Einzelfall geprägten Charakters der maßgeblichen Umstände besteht ferner keine Gefahr für die „Einheitlichkeit der Rechtsprechung“ im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG. Zudem hat die Strafvollstreckungskammer § 92 SVVollzG Berlin zutreffend ausgelegt und angewandt. Die Voraussetzungen für eine disziplinarische Ahndung im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 SVVollzG Berlin lagen vor, da der Beschwerdeführer mit dem Anruf eine Straftat im Sinne des § 185 StGB begangen und zudem verbotene Gegenstände besessen hatte. Zudem ist beachtet worden, dass das Gesetz in § 92 Abs. 3 die zulässigen Disziplinarmaßnahmen abschließend aufzählt (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drucks. 17/0689 S. 108). Die hier verhängten Maßnahmen sind in § 92 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SVVollzG Berlin aufgeführt. Eine nach § 92 Abs. 2 SVVollzG Berlin grundsätzlich mögliche Verwarnung kam angesichts der Schwere - des zumal doppelten - Pflichtverstoßes offenkundig nicht in Betracht. Aus der Begründung des Bescheides wird ferner deutlich, dass sich die Anstalt der in § 93 Abs. 2 Satz 1 SVVollzG Berlin vorgesehenen Möglichkeit bewusst war, die Maßnahmen zur Bewährung auszusetzen, indes bewusst davon abgesehen hat. Auch im Übrigen sind entscheidungserhebliche Rechtsfehler nicht ersichtlich. Dies gilt - ungeachtet des § 118 Abs. 3 StVollzG und des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vom 10. März 2016 (Eingang beim Landgericht am 18. März 2016).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463).