Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 08.04.2016 – 5 W 51/16

ECLI:DE:KG:2016:0408.5W51.16.0A

Orientierungssatz

Die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 27.500 € in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem mindestens 55 Werbeaussagen angegriffen waren, ist keinesfalls übersetzt, im Gegenteil sehr maßvoll. Die große Vielzahl der angegriffenen Werbeaussagen zieht - allein schon rechnerisch - eine entsprechende Höhe des Gesamtwerts nach sich.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 11. August 2015, 15 O 361/15

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2016 gegen den Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 11. August 2015 zu Nr. 3 (Wertfestsetzung) - 15 O 361/15 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 27.500 € eingelegte Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin mit dem Ziel der Herabsetzung auf höchstens 6.000 € ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber unbegründet. Der Senat stimmt den Ausführungen des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 29. Februar 2016 zu, und zwar auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens vom 24. März 2016. Angegriffen waren mindestens 55 Werbeaussagen. Rechnerisch sind das also - hauptsachwertbezogen - allenfalls 500 € pro Werbeaussage. Dass ein Wert dieser Größenordnung keinesfalls übersetzt, im Gegenteil sehr maßvoll, ist, und zwar auch dann, wenn man alle von der Beschwerde vorgetragenen Umstände in Rechnung stellt, bedarf aus der Sicht des Senats keiner weiteren Vertiefung. Die große Vielzahl der angegriffenen Werbeaussagen zieht eben - allein schon rechnerisch - eine entsprechende Höhe des Gesamtwerts nach sich.

II.

2

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.

Schmelz                  Johansson                  Dr. Hess