Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Urteil vom 23.05.2016 – 20 U 207/15
ECLI:DE:KG:2016:0523.20U207.15.00
Orientierungssatz
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.(Rn.25)
2. Eine darauf beruhende Haftung setzt voraus, dass der Produkthersteller das Gerät (hier: elektrisches Trainingsgerät zur Muskelstimulation) betrieb, obwohl der begründete Verdacht bestand, dass damit die Gesundheit der Anwender über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend gefährdet war. Dieser Verdacht muß nicht nur objektiv bestehen. Vielmehr mußte ihn der Produkthersteller vor dem schädigenden Ereignis erlangt haben. Fahrlässige Unkenntnis möglicher schwerwiegender Folgen reicht aus.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 16. September 2015, 5 O 231/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.9.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz mit der Begründung, sie hätte an einem von der Beklagten bereitgestellten elektrisch-elektronischen Trainingsgerät den Regler für die Arme (nachfolgend: Regler 6) versehentlich auf eine zu hohe Stromstärke eingestellt und durch diese die im einzelnen bezeichneten Verletzungen erlitten.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Sie trägt vor: Es hätte einer Einstellung der Stromstärke und einer anschließenden permanenten Überwachung des Trainingsablaufs durch geschultes Personal der Beklagten bedurft. Zumindest hätte die Beklagte das Trainingsgerät so absichern müssen, daß ein versehentliches Verstellen auf maximale Leistung nicht möglich sei. Zur Frage der technischen Umsetzbarkeit hätte das Landgericht Sachverständigenbeweis erheben müssen. Zur Kausalität der Pflichtverletzung hätte das Landgericht sie als Partei vernehmen müssen. Zudem spreche der erste Anschein für ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten. Das Gerät erfülle die Richtlinie 93/42/EWG nicht. Die Beklagte hätte sie über das Risiko einer Schulterluxation mit Trümmerbrüchen aufklären müssen. Der Beklagten sei das Risiko schwerer Verletzungen bewußt gewesen. Die Beklagte hafte auch nach § 4 I Nr. 1 MPG und § 2 II MPBetreibVO.
Die Beklagte hält das Urteil für zutreffend und trägt weiter vor.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, der von ihnen eingereichten Urkunden und auf die Anhörungen im Termin vom 16.9.2015 Bezug genommen.
II.
Die Berufung mußte zurückgewiesen werden. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin keine Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils im Wesentlichen an. Die Berufungsbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Hierzu gilt folgendes:
1.
Eine Haftung der Beklagten folgt nicht aus § 823 I BGB. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, daß die Beklagte dieser obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt hatte.
a.
Ob die Beklagte grundsätzlich verpflichtet war, die Klägerin darauf hinzuweisen, den Regler 6 nicht bewußt auf Maximalstärke einzustellen, kann dahinstehen. Eine mögliche Pflichtverletzung war für die Verletzungen der Klägerin nicht ursächlich. Die Klägerin wußte, daß dieser Regler nicht höher gestellt werden durfte, weil es sonst weh tut, d.h. nicht nur kribbelt, wie immer, sondern auch ziept (Terminprotokoll Seite 2). Andererseits will sie nur “geahnt” haben, daß maximale Stromstärke zu Schmerzen führen konnte (Schriftsatz vom 1.4.2015 Seite 3).
b.
Eine Hinweispflicht der Beklagten darauf, daß nach Einstellung des Reglers 6 auf maximale Stromstärke Verletzungen auftreten können, welche nach Art, Umfang und Zeitdauer der durch die Klägerin erlittenen Verletzungen entsprechen (Knochenbrüche, Schulterluxation), läßt sich nicht begründen. Das wäre nur der Fall, wenn der Beklagten bekannt gewesen wäre oder sie zumindest damit hätte rechnen müssen, daß solche Verletzungen bei maximaler Öffnung des Reglers 6 eintreten könnten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß und aufgrund welcher Umstände der Beklagten solche Wirkungen bekannt gewesen seien. Die Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, daß ihr derartige Folgen oder schwere Unfälle vor diesem Ereignis noch nicht zur Kenntnis gelangt seien Schriftsatz vom 19.5.2015 Seite 4 aE). Dann oblag es der Klägerin, hierzu weiter vorzutragen.
Dem Hinweis der Klägerin auf im Internet enthaltene Informationen über schwere Unfälle im Trainingsbereich der Beklagten ist nicht weiter nachzugehen. Wer dies dort mit welchem Inhalt veröffentlicht hat, ist nicht dargelegt.
c.
Ein unterlassener Hinweis der Beklagten, die Regler könnten auch versehentlich verstellt werden, wurde bereits nach dem Vorbringen der Klägerin für die Verletzungen nicht ursächlich. Es ist nämlich unklar geblieben, ob die Klägerin den Regler 6 versehentlich oder nicht vielmehr bewußt verstellte.
Die Klägerin hat in der Klageschrift vorgetragen, den Regler 6 mit dem Handrücken berührt zu haben (ebenso Schreiben des Anwalts der Klägerin an die Beklagte vom 31.7.2014, Anlage K 4). Ausweislich des Arztbriefes des F… vom 30.6.2014 (Anlage K 2) sei sie an den Regler versehentlich mit den Oberarmen gekommen. Einen Drehregler gleichzeitig mit beiden, zudem mit Pads versehenen Oberarmen zu verstellen, ist technisch nicht möglich. Sollte es nur ein Oberarm gewesen sein, widerspricht dies dem weiteren Vortrag der Klägerin. Andererseits, so die Klägerin in ihrer Anhörung, habe sie den Regler mit der Hand oder dem Handrücken berührt (Terminprotokoll Seite 2), richtig könne sie sich daran nicht erinnern. Bereits deshalb sind erhebliche Zweifel begründet, daß sich die Klägerin noch daran erinnern kann, den Regler 6 nicht doch bewußt verstellt zu haben.
Dem Antrag der Klägerin, Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, daß sich die Regler auch versehentlich verstellen lassen, ist nicht zu folgen. Hierfür bedürfte es einer dem Sachverständigen vorzugebenden festgestellten Tatsachengrundlage dahingehend, daß und in welcher Weise die Klägerin den Regler 6 versehentlich verstellt habe.
Ebenso zweifelhaft ist, was nach dem Verstellen des Reglers 6 geschehen sei. Einerseits soll sofort Strom geflossen sein, nachdem sich der Regler auf maximale Stromstärke verstellt habe (Schreiben des Anwalts der Klägerin an die Beklagte vom 31.7.2014, Anlage K 4, Schriftsatz vom 1.4.2015 Seite4), andererseits soll eine kurze Pause verblieben sein, während deren die Klägerin ihre Trainingshaltung eingenommen habe (Schriftsatz vom 1.4.2015 Seite 4). Wenn die Klägerin wahrnahm, daß sich der Regler auf maximale Stromstärke verstellte, ist unerfindlich, warum sie diese Einstellung nicht sofort korrigierte. Einerseits soll keine Abbruchmöglichkeit bestanden haben (Klageschrift Seite 6), andererseits hätte grundsätzlich eine Reaktionsmöglichkeit bestanden (aaO).
Mit Blick auf die vorstehenden Unklarheiten verbietet sich eine Parteivernehmung der Klägerin zu Beweiszwecken von Amts wegen, weil der Verletzungshergang unklar geblieben ist und es auf der Grundlage der Anhörung der Klägerin nicht wahrscheinlich ist, daß diese den Regler 6 nicht bewußt verstellte.
Hinzu tritt, daß ein versehentliches Verstellen von Drehreglern nicht nahe liegt. Diese sind, anders als Schieberegler oder Druckschalter, regelmäßig mit einem Spitzgriff, nämlich mittels Daumen und Zeigefinger, ggf. unter Zuhilfenahme des Mittelfingers zu betätigen. Es ist nicht dargelegt, daß die hier betroffenen Regler einen so ungewöhnlich großen Durchmesser und/oder ein so geringes Drehmoment aufweisen, daß und wie ein ungewolltes Verstellen möglich ist. Durch eine Berührung der Oberfläche des Reglers ist das kaum denkbar, und daß die Klägerin mit der Hand an dem Regler tangential entlanggestrichen ist, und dies noch dazu versehentlich, läßt sich nicht feststellen.
Die Grundsätze des sog. Anscheinsbeweises sind hier nicht anwendbar. Es fehlt bereits an einem typischen Geschehensablauf, der regelmäßig auf eine bestimmte Abfolge hinweist und so das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen hat, daß die besonderen Umstände des Einzelfalls zurückbleiben müssen. Wie ausgeführt, ist bereits unklar, welcher konkrete Ursachenverlauf der Verletzung der Klägerin zugrunde liegt, so daß daraus der Schluß auf ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten nicht begründet werden kann.
2.
Die Beklagte haftet auch nicht wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach §§ 823 II BGB, 4, 6 MPG oder § 2 II MPBetreibVO.
a.
Das Gerät ist ein (aktives) Medizinprodukt gemäß § 3 Nr. 1 c MPG. Es dient therapeutischen Zwecken, nämlich der Veränderung des anatomischen Aufbaus und physiologischer Vorgänge im Körper. Daß Muskeln zur Anatomie gehören, kann kaum bezweifelt werden. Sie sollen – im wahrsten Sinn des Gesetzeswortlautes – kräftigend “aufgebaut” und damit funktionsstärkend verändert werden. Damit einhergehend soll ein ursprünglicher, ohne das Gerät bestehender physiologischer Vorgang, nämlich die Funktion der Muskeln, dahingehend beeinflusst werden, daß diese durch den Einfluß elektrischer Energie eine kräftigende, umfangsteigernde Konsistenz und Wirkung erhalten, mag der “Patient” auch daran aktiv beteiligt sein.
Die Wirkweise des Gerätes gleicht mithin der Verabreichung und Einnahme muskelstärkender und -kräftigender Medikation, die allerdings nicht dem MPG, sondern dem Arzneimittelgesetz zuzuordnen ist. Auch dort wird vornehmlich auf die Wirkung des Medikamentes gesetzt, und auch dort wirkt der Patient durch die Dosierung und Zeiteinteilung der Einnahme notwendigerweise mit, ohne daß dadurch die unmittelbare chemische Beeinflussung des Körpers entfällt.
Während dort die Wirkung chemisch-physiologisch erzielt wird, beeinflußt auch das Gerät hier die Muskelfunktion unmittelbar, wenn auch durch elektrische Energie. Daß der “Patient” auch hier mitwirken muß, versteht sich von selbst, wobei auch hier der direkte Einfluß des elektrischen Stromes auf den Körper im Vordergrund steht. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Muskelaufbau unmittelbar medikamentös oder unmittelbar durch elektrizitätsbedingte Muskelkontraktion erreicht werden soll. Andernfalls, ohne diesen elektrophysikalischen Faktor, wäre das Gerät allerdings allein dem Sportbereich zuzuordnen.
Dementsprechend verhält sich die Spezifikation der Anlage 1 zur MPBetreibV vom 6.2.2002. Dort sind unter der Überschrift “Nicht implantierbare aktive Medizinprodukte zur Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren Beeinflussung von Nerven und/oder Muskeln ...” u.a. genannt: Entspannungs-Massagegerät, Muskelstimulator. In diese Gruppe ist das von der Beklagten verwendete Gerät einzuordnen.
Nicht erforderlich ist, daß die “Therapie” auf einer Krankheit beruht. Wer gut zu sehen vermag, aber besser sehen möchte, ist nicht krank, mag aber deswegen den Augenarzt aufsuchen, bei dem er Untersuchungen und Behandlungen ausgesetzt wird, die sämtlich auf Medizinprodukten beruhen. Nichts anderes gilt hier.
b.
§ 4 I Nr. 1 MPG ist ein Schutzgesetz iSv § 823 II BGB. Eine darauf beruhende Haftung setzt aber voraus, daß die Beklagte das Gerät betrieb, obwohl der begründete Verdacht bestand, daß damit die Gesundheit der Anwender, der Trainierenden, über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend gefährdet war. Dieser Verdacht muß nicht nur objektiv bestehen. Vielmehr mußte ihn die Beklagte vor dem hier streitigen Ereignis erlangt haben. Das ergibt sich daraus, daß § 823 II 2 BGB auf die Schuldformen des BGB Bezug nimmt. Mithin setzt die Haftung der Beklagten Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis möglicher schwerwiegender Folgen voraus, wie sie hier eingetreten sind.
Das läßt sich nicht feststellen. Selbst nunmehr auf der Hand liegt, daß es bei einer Überdrehung des Reglers 6 zu Verletzungen durch Muskelkontraktionen nach Art und Auswirkungen wie bei der Klägerin kommen kann, genügt diese nachträgliche Sicht nicht. Wie ausgeführt, hat die Klägerin weder hinreichend dargelegt noch gar Beweis dafür angetreten, daß die Beklagte mit derartigen Folgen vor dem hier eingetretenen Vorfall hätte rechnen müssen.
Dies ergibt sich auch daraus, daß die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, zahlreiche Teilnehmer hätten in der Vergangenheit die Regler auf Vollleistung gedreht, ohne daß dadurch ähnlich nachteilige Folgen wie bei der Klägerin eingetreten seien.
c.
Die Klägerin kann sich letztlich nicht mit Erfolg auf § 2 II MPBetreibVO stützen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß allein die Maximaleinstellung des Reglers 6 für die Verletzungen der Klägerin ursächlich war. Dann kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin über die Einstellung der übrigen 5 Regler aufgeklärt wurde. Wie sie sich hinsichtlich des Reglers 6 zu verhalten hatte, war ihr bekannt. Dann führt eine Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugen nicht weiter.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 543 ZPO.