Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 24.05.2016 – 4 Ws 75/16, 4 Ws 75/16 - 161 AR 19/16
ECLI:DE:KG:2016:0524.4WS75.16.0A
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 3. November 2015 sowie der Haftfortdauerbeschluss der Kammer vom 28. April 2016 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
I.
1. Der Senat nimmt wegen des Verfahrensgegenstands und -gangs zunächst auf seine Beschlüsse vom 7. März 2013 - 4 Ws 35/14 - (juris = StraFo 2013, 375 = StV 2014, 26 = StRR 2013, 356 mit Anm. Burhoff) und vom 21. April 2016 - 4 Ws 50/16 - sowie auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Kammergerichts vom 30. Dezember 2015 - 1 Ws 93/15 - Bezug.
Die erstmals im Februar 2013 begonnene Hauptverhandlung wurde zweimal aus Gründen, die nicht dem Angeklagten zuzurechnen sind, ausgesetzt. Die erste Hauptverhandlung musste Ende September 2013 beendet werden, nachdem der Kammervorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war. Am 20. Januar 2014 hat das Landgericht auch die zweite, am 11. November 2013 begonnene Hauptverhandlung (gemäß § 265 Abs. 4 StPO) ausgesetzt und den der Untersuchungshaftanordnung zugrunde liegenden Haftbefehl vom 12. Dezember 2012 aufgehoben, weil dessen weiterer Bestand auch angesichts der zur Aussetzung der Hauptverhandlung führenden Umstände nicht mehr verhältnismäßig sei. Am 23. März 2015 hat die Hauptverhandlung erneut begonnen; sie dauert noch an und ihr Ende ist nicht absehbar.
Auch nachdem der Senat den Angeklagten mit seinem vorgenannten Beschluss vom 7. März 2013 vom weiteren Vollzug der (seit dem 11. Januar 2013 vollzogenen) Untersuchungshaft verschont und das Landgericht am 20. Januar 2014 den Haftbefehl aufgehoben hatte, nahm der Beschwerdeführer, der zwischenzeitlich wiederholt auch ins Ausland reiste, bis Ende Oktober 2015 an allen Hauptverhandlungsterminen teil.
2. Am 31. Oktober 2015 kam es sodann zu seiner Inhaftierung. Der Beschwerdeführer wurde auf dem Flughafen Berlin-Tegel gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen, als er nach Tel Aviv fliegen wollte, da die spanischen Behörden durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem und Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um seine Festnahme und Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht hatten.
Im Hauptverhandlungstermin vom 2. November 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu dem Umständen seiner geplanten Reise nach Israel und gab eine Erklärung ab, die zur Überzeugung der Kammer offenbarte, dass er mit dem beabsichtigten Flug nach Tel Aviv einen Fluchtversuch habe unternehmen wollen.
In dem am Folgetag durch die Stammbesetzung der 14. Strafkammer erlassenen Haftbefehl heißt es zu dem darin angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr:
„Der Angeklagte Dr. H wurde am Samstag, den 31. Oktober 2015 um 21.15 Uhr am Flughafen Tegel bei der Ausreise nach Israel aufgrund eines europäischen Haftbefehls festgenommen. Aus einer von seiner Verteidigerin Rechtsanwältin K an die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. S gerichteten Email vom 31. Oktober 2015, 11.19 Uhr geht hervor, dass bereits zu diesem Zeitpunkt, nämlich vor der Abreise des Angeklagten nach Israel feststand, dass er nicht am Sonntag, den 1. November 2015 wieder nach Berlin habe reisen wollen, um an der Hauptverhandlung am Montag, den 2. November 2015 weiter teilzunehmen. Der Angeklagte Dr. H hat anlässlich der Erörterung seiner Haftverhältnisse in der Hauptverhandlung am 2. November 2015 behauptet, es sei sein Plan gewesen, nach einem Arztbesuch am 1. November 2015 in Israel wieder am Abend dieses Tages nach Berlin zurückzureisen. Dem stehen die Ausführungen in der Email seiner Verteidigerin, deren Inhalt danach in der Hauptverhandlung bekannt gegeben wurde, entgegen. Seine Verteidigerin trägt in der Email vor, dass sie bereits am Freitag die Mitteilung erhalten habe, dass sich der Angeklagte wegen einer ärztlichen Behandlung in der Verhandlungspause in Israel (Tel Aviv) befinde und wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage sei, den bereits für den 1. November 2015 gebuchten Rückflug anzutreten. Zum Beleg übersandte sie einen „Reiseplan“ vom 30. Oktober 2015, der u.a. einen Flug von Tel Aviv um 16.20 Uhr über Frankfurt nach Berlin Tegel (Ankunft 22.25 Uhr) am 1. November 2015 des Angeklagten mit zwei weiteren Personen vorsah.
Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte Dr. H zwei Tage vor der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Ausreise nach Tel Aviv angesetzt hatte und entgegen seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung am 2. November 2015 bereits bei Abflug feststand, dass er nicht beabsichtigte, an den nächsten Hauptverhandlungsterminen zu erscheinen, war er flüchtig.
Aus diesem Verhalten erwächst die Befürchtung, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. Indem er bereits im voraus vortragen ließ, dass er wegen seines Gesundheitszustandes von einer Reise nach Tel Aviv nicht rechtzeitig würde zurückkehren können, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Reise noch nicht angetreten hatte, zeigt, dass er bereits konkrete Anstalten getroffen hatte, sich dem Verfahren zu entziehen. Diese konkrete Verhaltensweise ist zudem geeignet, den Aufenthaltsort des Angeklagten zu verschleiern und begründet ebenfalls die Gefahr, dass sich der Angeklagte dem Verfahren entziehen würde“.
Soweit es die am 31. Oktober 2015 um 11.19 Uhr übermittelte E-Mail der Verteidigerin angeht, ist zu ergänzen, dass diese nicht deren einziger Versuch einer privaten Kontaktaufnahme zu der Kammervorsitzenden an diesem Wochenende war. Rechtsanwältin K hatte vielmehr am 31. Oktober 2015 um 10.37 Uhr das private Mobiltelefon der Vorsitzenden angerufen und eine Sprachnachricht mit dem sinngemäßen Inhalt hinterlassen, dass es sich um einen „Notfall“ handele, ihr Mandant „nicht da“ sei und es ihm „erheblich schlecht“ gehe, sie wünsche eine Rücksprache „wegen Montag“ (dem bevorstehenden Hauptverhandlungstermin am 2. November 2015); es werde noch eine E-Mail folgen und sie bitte dringend um Rückruf. Um 13.19 Uhr folgte noch eine SMS an das private Mobiltelefon der Kammervorsitzenden mit dem Inhalt: „Sehr geehrte Frau Dr. S, bitte entschuldigen Sie die Störung am Samstag. Ich darf aber in Bezug auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung in der kommenden Woche dringend um Rückruf bitten…“. Die Vorsitzende reagierte auf die genannten Kontaktversuche der Verteidigerin nicht. Der der E-Mail angehängte Reiseplan weist neben dem Angeklagten als weitere Reisende die Herren Dr. R und G sowie für eben jene drei Reisenden einen weiteren Flug für den 6. November 2015 von Berlin nach Tel Aviv aus.
3. Auf den Haftprüfungsantrag des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2015 beschloss das Landgericht am 11. Dezember 2015 die Haftfortdauer. Es führte aus, dass die vom Angeklagten (mit persönlichem Schreiben an die Kammervorsitzende vom 18. November 2015) angebrachten Entschuldigungen und seine Ausführungen zu einem „Stille-Post“-Effekt (betreffend die E-Mail der Rechtsanwältin K) „die Täuschungen anlässlich seines Ausreiseversuchs am 31. Oktober 2015 nicht zu erklären“ vermögen. Eine Begründung für diese Ansicht findet sich in dem Beschluss nicht. Die Kammer nahm weiter ohne Begründung an, die Behauptung des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung in Tel Aviv - er hatte geltend gemacht, dort gebe es die Möglichkeit einer besonderen Behandlung onkologischer Tumore durch ein spezielles invasives Verfahren mittels eines medizinischen Gerätes, das er mitfinanziert habe - erscheine nicht glaubhaft und lasse „nicht mit der erforderlichen Sicherheit“ auf dessen Rückkehrwillen schließen; dasselbe gelte für den Umstand, dass der Angeklagte das Ziel seiner Reise der Kammer mitteilen ließ.
Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2015 hat die Verteidigerin Rechtsanwältin K zu ihrer E-Mail vom 31. Oktober 2015 erklärt, dass sie bei deren Abfassung einer offensichtlichen Fehlinformation durch den „Berufshelfer“ G erlegen sei und ihre Ausführungen ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände erfolgt seien.
Die gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 11. Dezember 2015 gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 als unbegründet verworfen. Er ist der Ansicht des Landgerichts, dass die vom Angeklagten inzwischen erklärten Entschuldigungen und Ausführungen zu einem „Stille-Post“-Effekt die Täuschungen anlässlich seines Ausreiseversuchs am 31. Oktober 2015 nicht zu erklären vermögen, beigetreten und hat hierzu das Folgende ausgeführt: Selbst wenn die Behauptung des Angeklagten, dass in Israel erstmals ein neues Behandlungsverfahren unter Einsatz eines medizinischen Apparates, der sonst zur Behandlung von Tumoren eingesetzt wird, an ihm erprobt werden sollte, zutreffen solle, ändere „dies nichts an dem Umstand, dass er seine Verteidigerin und die Kammervorsitzende getäuscht und versucht (habe), sich dem landgerichtlichen Verfahren zu entziehen“. Abschließend hat der Senat ausgeführt: Dass der Angeklagte möglicherweise vorgehabt habe, nach erfolgter Behandlung nach Berlin zurückzukehren, könne „unter diesen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden“.
4. Den erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. April 2016 zurückgewiesen. Dass der Angeklagte „bereit und willens“ sei, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, zeige „sein Ende Oktober an den Tag gelegtes Verhalten“, das die Kammer als „Fluchtversuch“ angesehen hat. Über aktuelle familiäre Bindungen des Beschwerdeführers sei wenig bekannt. In Bezug auf soziale Kontakte durch Besuche in der Haftanstalt sei festzustellen, dass für den Angeklagten seit seiner Inhaftierung von Familienangehörigen keine „Sprechscheine“ beantragt worden seien. Soweit der Angeklagte eine ältere Erklärung seines Bruders (betreffend die Einbindung des Angeklagten in den Familienverbund in Berlin) vorgelegt habe, könne die Kammer „daraus eine enge aktuelle familiäre Bindung nicht folgern“. Bei der Beurteilung des Haftgrundes sei auch berücksichtigt worden, dass der Angeklagte ausweislich des Schriftsatzes seiner Verteidigerin vom 28. Dezember 2015 von Unternehmen, denen er angehöre, „im Ausland finanziell unterstützt“ werde.
5. Mit seiner als „weitere Beschwerde“ bezeichneten Beschwerde vom 29. April 2016 wendet sich der Angeklagte gegen die Haftfortdauerentscheidung. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel unter dem 2. Mai 2016 nicht abgeholfen. Der Angeklagte hat seine Beschwerde mit umfangreichem, in verschiedenen Versionen eingereichtem Schreiben vom 6. Mai 2016, auf dessen Inhalt der Senat verweist (Bl. 75 - 97 Doppel-Haftband IV), begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit ihrer am 17. Mai 2016 beim Senat eingegangenen Stellungnahme beantragt, das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, „denen ein Beschwerdevorbringen bislang nicht entgegen gesetzt worden“ sei, zu verwerfen. Mit am 18. Mai 2016 dem Senat übermittelten Schriftsatz vom 12. Mai 2016 nebst Anlagen (Bl. 101 - 116 Doppel-Haftband IV) hat die Verteidigerin Rechtsanwältin K das Rechtsmittel mit umfangreichen Ausführungen auch zur Frage des dringenden Tatverdachts weiter begründet. Mit in verschiedenen Versionen eingereichtem, jeweils am 19. Mai 2016 übermitteltem Schreiben vom 16. Mai 2016, dessen Stil und Inhalt - ebenso wie bei dem Schreiben vom 6. Mai 2016 - darauf hindeuten, dass Assessor G der wahre Urheber ist, hat auch der Beschwerdeführer umfangreich zum Beschwerdegegenstand vorgetragen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, ohne dass sich der Senat mit den Fragen befassen muss, ob der Haftbefehl von den hierfür zuständigen gesetzlichen Richtern erlassen worden ist, dringender Tatverdacht gegeben ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der in Untersuchungshaftsachen gebotenen besonderen Verfahrensbeschleunigung gewahrt ist.
1. Denn es fehlt jedenfalls an dem vom Landgericht angenommenen Haftgrund. Die Fluchtgefahr ist - was angesichts des bisherigen Verhaltens des Angeklagten im Verfahren und der übrigen Prognosetatsachen nachvollziehbar ist - in den bisherigen Entscheidungen im Ergebnis ausschließlich darauf gestützt worden, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2015 (angeblich) den Versuch unternommen habe, Deutschland zu verlassen und sich nach Israel abzusetzen.
Diese Annahme wiederum gründet sich letztlich allein auf die E-Mail der Rechtsanwältin K vom 31. Oktober 2015, deren Inhalt - vermeintlich - offenbare, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 2. November 2015 gelogen und zuvor sowohl die Vorsitzende als auch seine Verteidigerin getäuscht habe.
Mit den Überlegungen, die der Annahme, mit dieser E-Mail sei der wahre Sachverhalt vorgetragen worden, entgegenstehen könnten, hat sich das Landgericht indessen nicht befasst. Nach den Reiseunterlagen war tatsächlich ein Rückflug für den 1. November 2015 geplant, und eine weitere Reise von Berlin nach Tel Aviv war - jeweils in Begleitung der beiden genannten Männer - für den 6. November 2015 ins Auge gefasst. Mit der Frage, welche Rolle die beiden Begleiter des Angeklagten bei der ihm unterstellten Flucht hätten einnehmen sollen, hat sich das Landgericht nicht beschäftigt. Deren Funktion bei einem Absetzen des Angeklagten nach Israel erschließt sich nicht, während der Angeklagte einen immerhin nachvollziehbaren Grund für seine Begleitung durch die beiden Männer zu den medizinischen Behandlungen genannt hat. Bei seiner Festnahme am Flughafen Tegel führte der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Bundespolizei lediglich einen Rucksack mit einer Waschtasche und Medikamenten bei sich. Obgleich der Angeklagte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2015 unter Vorlage von Unterlagen zu der Behandlung in Tel Aviv konkret vorgetragen hat, hat sich das Landgericht, das lediglich auf die (insoweit pauschalen) Ausführungen im Beschluss vom 11. Dezember 2015 Bezug genommen hat, mit diesem Vorbringen nicht auseinander gesetzt. Auch mit der Frage, warum der Angeklagte (unter Täuschung nur der Vorsitzenden oder unter Täuschung sowohl der Vorsitzenden als auch seiner Verteidigerin) das Gericht überhaupt durch seine Verteidigerin zu seinem Aufenthalt in Israel hätte informieren sollen, wenn sein Flug dorthin denn eine Flucht darstellen sollte, hat es sich nicht beschäftigt. Der Angeklagte hätte - wie mehrmals zuvor während des bisherigen Verfahrens - schlicht und einfach seinen Auslandsflug antreten und davonfliegen können, ohne dass seine Verteidigerin in der geschehenen Art und Weise die Vorsitzende am Wochenende zur Thematik seiner Abwesenheit hätte angehen müssen.
Vor allem aber hat sich der angefochtene Beschluss nicht mit der Tatsache befasst, dass die Verfasserin der E-Mail inzwischen explizit erklärt hat, dass sie beim Abfassen des Textes selbst einem Irrtum erlegen war und ihre Ausführungen ohne Kenntnis des wahren Sachverhalts gemacht hat. Dass Rechtsanwältin K bei dieser Klarstellung gelogen hat, erscheint wenig nahe liegend. Die Betrachtung der Geschehnisse am Samstag, dem 31. Oktober 2015, denen ein für eine Strafverteidigerin schwer erklärliches, aufgeregt wirkendes Verhalten der Rechtsanwältin zugrunde liegt, lässt vielmehr vermuten, dass die ungewöhnliche, wenig professionell wirkende private Kontaktaufnahme von dem Bemühen um Klärung getragen war, ob die am 2. November 2015 bevorstehende Beweisaufnahme, die dem Beschwerdeführer ersichtlich besonders wichtig war, in seiner Anwesenheit und in Gegenwart des weiteren Verteidigers Rechtsanwalt M würde stattfinden können. Angesichts der Erklärung der Rechtsanwältin K und der vorstehenden Erwägungen ist jedenfalls die Wertung, der Angeklagte habe seine Verteidigerin den Inhalt der E-Mail (bewusst) „vortragen lassen“, nicht gerechtfertigt.
Erwägungen, dass ein Rückreisewille des Angeklagten „nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden“ könne, leiden an einem grundlegenden dogmatischen Mangel. Diejenigen Tatsachen, die die Anordnung und den Vollzug von Untersuchungshaft im Sinne einer ultima ratio zwingend erfordern, müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen und sind dementsprechend von den staatlichen Stellen beweiskräftig festzustellen. Der Auffassung, dass - nachdem mit einer nur möglichen, keinesfalls zwingenden Interpretation eines Geschehnisses die Vermutung eines Fluchtwillens begründet worden ist - die Umstände, die gegen einen auf diese Weise angenommenen Fluchtversuch sprechen, mit einer „erforderlichen Sicherheit“ feststehen müssten, könnte der Senat, ohne dass es darauf ankommt, welcher Art die vermeintlich „erforderliche Sicherheit“ sein müsste, nicht folgen.
Soweit die Kammer aus ihrer Feststellung, für den Angeklagten seien von Familienangehörigen keine „Sprechscheine“ beantragt worden, offenbar die Tatsache ableiten will, er erhalte keine Besuche in der Haft und es fehle mithin an den von ihm geltend gemachten (engen) familiären Bindungen, geht dies fehl. Da für den Vollzug der Untersuchungshaft keine Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO angeordnet sind, bedürfen Besuche keiner gerichtlichen Erlaubnis. Eine Nachfrage des Senats beim sog. Besucherpavillon der Anstalt hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in dem zugelassenen Umfang von Angehörigen seiner Familie (seiner Ehefrau, den Kindern und seinem Bruder) regelmäßig besucht wird.
Soweit das Landgericht seiner Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers zugrunde gelegt hat, es fehlten aktuelle Erkenntnisse über seine familiäre Einbindung, weil der Angeklagte lediglich eine ältere Bescheinigung seines Bruders vorgelegt habe, bemerkt der Senat: Das Recht der Untersuchungshaft stellt im Strafverfahren kein Sonderrechtsgebiet dar, in dem das Gericht nur auf der Grundlage vorhandenen Aktenmaterials ohne die Möglichkeit eigener Ermittlungen zu entscheidungserheblichen Umständen entscheiden könnte. Es ist dem Haftgericht nicht nur unbenommen, solche Umstände zu ermitteln, sondern es ist dazu verpflichtet. Es ist jedenfalls nicht so, dass sich der Beschuldigte gegenüber negativen Vermutungen durch eigene Aktivitäten entlasten müsste (wenngleich ihm dies möglich ist). Der Angeklagte hat im Beschwerdeverfahren von sich aus Erklärungen von Familienangehörigen vorgelegt, die nicht nur seine - bereits früher dargelegte - Einbindung in den Familienverbund dokumentieren, sondern darüber hinaus auch die Umstände der bislang ausschließlich zu seinen Lasten interpretierten Geschehnisse vom 31. Oktober 2015 erhellen.
Soweit die Kammer schließlich unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz der Verteidigerin vom 28. Dezember 2015 zulasten des Beschwerdeführers angenommen hat, er werde von Unternehmen „im Ausland finanziell unterstützt“, ist dies falsch. In dem fraglichen Schriftsatz hat die Verteidigerin vielmehr ausgeführt, dass der Angeklagte durch ein Unternehmen, dem er angehört, die in Rede stehende medizinische Behandlungsmaßnahme in Tel Aviv seinerseits finanziell unterstützt habe. Es geht in dem besagten Schriftsatz also weder um mehrere Unternehmen, noch darum, dass der Angeklagte von diesen im Ausland finanzielle Unterstützung erhält.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).