Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 24.06.2016 – 6 U 145/14

ECLI:DE:KG:2016:0624.6U145.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 22. September 2014, 7 O 212/14

Tenor

In dem Rechtsstreit

A... ... Rechtsschutz-Versicherungs-AG ./. T...

hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 22. September 2014 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540, 313 a ZPO abgesehen.

II.

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Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

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Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

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1) Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rechtsschutzdeckung aus dem Versicherungsvertrag zu.

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a) Das Bestehen des Versicherungsvertrages ist unstreitig. Dass der hier mit einem Anerkenntnisurteil des Schuldners beendete Rechtsstreit einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines Darlehens zum Gegenstand hatte und dass das Geltendmachen dieses Interesses vom Versicherungsschutz gemäß § 2 d) der ARB 2011 grundsätzlich umfasst ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

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b) Die Beklagte hat mit der Berufung die Erfolgsaussicht der Klage gegen den Schuldner im zweiten Rechtszug ausdrücklich nicht mehr angezweifelt.

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c) Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 3 (4) b) der ARB ausgeschlossen. Danach besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen sonstiger Lebenspartner (nicht ehelicher oder nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung.

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aa) Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob hier eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Schuldner bestand, wogegen aber aus Sicht des Senats Bedenken bestehen, wenn beide Partner keine gemeinsame Wohnung haben.

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bb) Denn die Beklagte legt nicht schlüssig dar, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stand. Nach dem Wortlaut der Klausel reicht für den Ursachenzusammenhang nicht aus, dass die Gewährung der Darlehen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft erfolgte, der Ursachenzusammenhang mithin immer schon dann gegeben ist, wenn überhaupt eine Partnerschaft bestand und während der Zeit des Bestehens dieser Partnerschaft ein Vertrag zwischen den Partnern abgeschlossen wurde. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt, dass der Passus in “ursächlichem Zusammenhang” bei dieser Deutung des Wortlauts der Ausschlussklausel keinen Regelungsgehalt hätte und schlicht wegfallen könnte. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer fragt sich deshalb, welche weitere Voraussetzung für den Leistungsausschluss hinzukommen muss, um den ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft anzunehmen. Dabei kann für die Auslegung nicht auf einen feststehenden Begriff aus der Rechtssprache zurückgegriffen werden, weil der Begriff des Ursachenzusammenhangs nicht gesetzlich normiert ist.

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Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf davon ausgehen, dass sein Versicherungsschutz keine Lücken aufweist, auf die er nicht hinreichend hingewiesen worden ist. Er wird deshalb beim Verständnis der Bedingungen auch seine Belange im Blick haben. Beim Durchlesen der Bedingungen im Zusammenhang stößt er auf die Regelung in § 3 (2) g) der ARB 2011. Danach besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts. Da es sich auch insoweit um Sachverhalte handelt, bei denen der Rechtsschutz wegen einer persönlichen Beziehung zwischen zwei Personen ausgeschlossen sein soll, wird er Parallelen zum Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ziehen und erkennen, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einen sachlichen Zusammenhang mit dem Bestehen der Partnerschaft aufweisen muss. Dies betrifft Sachverhalte, wie sie im Familien- oder Lebenspartnerschaftsrecht gesetzlich geregelt sind (Unterhalt, Güterstand, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsverteilung).

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Zugleich stellt sich die Frage, warum der Versicherer die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen den Partnern oder Ex-Partnern einer Lebensgemeinschaft vom Versicherungsschutz ausschließen will und ob dieses Interesse des Versicherers auch die Voraussetzungen eines sachlichen Zusammenhangs definiert. Der Versicherungsnehmer wird sich die Frage dahin beantworten, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften oftmals beim Scheitern derselben zu Streitigkeiten um den Ausgleich von Leistungen während der Partnerschaft und um die Auseinandersetzung dieser Partnerschaft führen, die für den Rechtsschutzversicherer oftmals risikobehaftet sind, weil die rechtlichen Beziehungen der Partner nicht durch schriftlich fixierte Verträge geregelt sind. Derartige Streitigkeiten können im Bereich des Ehe- oder Lebenspartnerschaftsrechts in den Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung gegen eine höhere Prämie mit einbezogen werden, während für nichteheliche Lebensgemeinschaften der Leistungsausschluss greifen soll.

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Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet jedoch, dass der Versicherungsschutz dann gegeben ist, wenn rechtliche Interessen aus einem Vertrag geltend gemacht werden, der auch mit diesem Inhalt zwischen beliebigen anderen Personen geschlossen worden sein könnte, zu denen etwa nur ein freundschaftliches Verhältnis besteht und die deshalb keinen durch die Besonderheiten einer Lebensgemeinschaft geprägten Inhalt haben oder durch diese veranlasst sind. Das Landgericht hat deshalb zutreffend hier den Versicherungsschutz bejaht, weil es um Darlehen geht, die die Klägerin dem Schuldner zum Begleichen von dessen Steuerschulden gewährt hat. Diese persönlichen Schulden des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben mit dem Führen der Partnerschaft jedoch nichts zu tun. Ein derartiger Darlehensvertrag kann auch mit Dritten geschlossen werden, zu denen etwa nur ein freundschaftliches Verhältnis besteht.

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2) Dass der Rechtsstreit mit dem Schuldner durch Anerkenntnisurteil beendet ist, steht dem Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz nicht entgegen.

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3) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich die hier streitige Sache nicht. Sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor.

III.

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Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte die Zurücknahme der Berufung erwogen werden.