Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Urteil vom 22.07.2016 – (5) 161 Ss 52/16 (7/16)

ECLI:DE:KG:2016:0722.5.161SS52.16.7.16.0A

Orientierungssatz

Die Beschränkung der Revision auf die Aussetzungsentscheidung ist unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht. Es muss insgesamt stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 18. Januar 2016, (581) 285 Js 3989/14 Ns (66/15)

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2016 im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Mit ihrer zunächst auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, von der Generalstaatsanwaltschaft nachträglich weiter auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Die von der Generalstaatsanwaltschaft nachträglich vorgenommene ausdrückliche Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung, die bereits in ihrer Zuschrift vom 21. März 2016 durch die Reduzierung der Ausführungen auf die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB Ausdruck gefunden hat, ist wirksam.

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a) Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist ein selbständiger Teil des Urteilsspruchs (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO). Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (vgl. BGH NStZ 1994, 449; 1982, 285, 286; OLG Köln VRS 61, 365, 366; KG StV 1999, 605; Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 318 Rdn. 20a; Fischer, StGB 63. Aufl., § 56 Rdn. 27). An der Trennbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn sich die bei der Strafzumessung und der Aussetzungsentscheidung jeweils berücksichtigten Tatsachen überschneiden (vgl. OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106, 108). Da beides eine Gesamtwürdigung erfordert, verknüpfen doppelrelevante Feststellungen diese beiden Entscheidungsbereiche regelmäßig; es ist offensichtlich und vom Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 StGB einerseits und § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits vorgesehen, dass die Tatsachen, welche die Zumessung der Strafe im engeren Sinne mitbestimmen, auch für die Aussetzungsentscheidung wesentliche Bedeutung erlangen (vgl. OLG Köln VRS 61, 365, 367; KG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.).

4

Die Beschränkung der Revision auf die Aussetzungsentscheidung ist jedoch unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; BGH NStZ 2001, 311; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 367; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106; NStZ-RR 1996, 309; KG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.). Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359, 365; KG a.a.O. m.w.N.; KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - [3] 161 Ss 195/15 [107/15] - [juris] m.w.N.).

5

b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen bestehen vorliegend keine Bedenken gegen die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung über die Strafaussetzung. Das Landgericht hat die Strafzumessung getrennt von der Strafaussetzung begründet. Strafmaß- und die Aussetzungsentscheidung sind auch nicht innerlich in unzulässiger Weise miteinander verknüpft. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht wegen der Bewilligung der Strafaussetzung auf eine höhere Strafe erkannt, sie also bei deren Versagung niedriger festgesetzt hätte. Die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zur Strafzumessung sind knapp, bilden aber eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Frage der Bewährung. Die Revision rügt ausschließlich Rechtsfehler bei der Anwendung des § 56 StGB, die das Strafmaß nicht berühren.

6

Dass das Landgericht beiden Entscheidungsbereichen teilweise identische Tatsachen zugrunde gelegt hat - die Vorbelastungen des Angeklagten, die Rückfallgeschwindigkeit, den Bewährungsbruch, die (als „denkbar gering“ bewertete) Schadenshöhe und die geleistete Schadenskompensation -, steht der isolierten Anfechtbarkeit der Strafaussetzung nicht entgegen. Denn gegen die Richtigkeit dieser doppelrelevanten Feststellungen wendet sich die Revision nicht. Sie beanstandet insoweit lediglich, dass das Landgericht den Schaden trotz des etwa 10.000 Euro betragenden Wertes der Diebesbeute wegen deren Rückgabe an die Geschädigten als gering bewertet hat.

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2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung begründet hat, halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

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a) Die Frage, ob zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. KG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56 Rdn. 17 ff., 30). Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, d. h. unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. OLG Bamberg OLGSt StGB § 56 Nr. 23 m.w.N.; KG a.a.O. und Beschluss vom 19. Oktober 2015 - [3] 161 Ss 195/15 [107/15] - [juris], jeweils m.w.N.).

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Der Tatrichter ist jedoch nach § 267 Abs. 3 Satz 4 1. Alt. StPO gehalten, die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil unter Darlegung der dafür maßgeblichen Erwägungen in einer den Anforderungen des sachlichen Rechts genügenden Weise zu begründen (vgl. Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 267 Rdn. 107). Er hat darzulegen, dass er bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden - Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 5 St RR 100/00 - juris Rdn. 7; OLG Düsseldorf JR 1994, 39, 40; NStZ 1988, 325, 326; KG StV 1999, 605; Urteile vom 13. April 2016 - [4] 161 Ss 31/16 [41/16] - und 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris]). Eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht nicht alle von ihm festgestellten relevanten Umstände in die gebotene Gesamtwürdigung mit einbezogen hat, sondern bereits dann, wenn die getroffenen Feststellungen lückenhaft sind, weil für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgebliche Prognosegesichtspunkte nicht festgestellt und erörtert werden (vgl. OLG Karlsruhe StV 2008, 307; KG, Urteil vom 6. Januar 2016 - [4] 161 Ss 207/15 [178/15] -).

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Bei einem schon mehrfach und dabei - wie hier - auch wiederholt wegen eines einschlägigen Delikts vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht bestanden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat (was hier beides der Fall ist), sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen. Es sind die (besonderen) Umstände darzulegen, aus denen das Gericht trotz der mit dem Täter bisher gemachten schlechten Erfahrungen die positive Erwartung herleitet. Denn dieser hat durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich frühere Verurteilungen zur Warnung dienen zu lassen. Bei ihm kann daher in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten, sich also in Zukunft straffrei führen wird, zumal wenn er bei Begehung der Tat auch schon über Hafterfahrung verfügte (vgl. BayObLG a.a.O.; KG, Urteil vom 13. April 2016 - [4] 161 Ss 31/16 [41/16] -; Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 6). Die vorbezeichneten Umstände müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; OLG Düsseldorf NStE § 56 StGB Nr. 7; OLG Koblenz VRS 74, 270, 271; std. Rspr. des KG, vgl. StV 1999, 605; Urteil vom 13. April 2016 - [4] 161 Ss 31/16 [41/16] -; Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.).

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b) Nach diesen Grundsätzen kann die angefochtene Aussetzungsentscheidung keinen Bestand haben. Die Urteilsgründe genügen nicht den dargelegten Anforderungen an die Begründung der gemäß § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen günstigen Prognose, da sie lückenhaft sind.

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Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zwar die Delinquenzgeschichte als prognostisch äußerst ungünstigen Faktor berücksichtigt. Hierzu hat es ausgeführt, gegen den Angeklagten spreche seine gesamte strafrechtliche Vorgeschichte. Er sei seit 1985 immer wieder mit Straftaten in Erscheinung getreten und habe bereits langjährige Haftstrafen verbüßt. Zur Tatzeit sei er erst kurz aus der Haft entlassen gewesen und habe unter laufender Bewährung gestanden. In der Vergangenheit habe keine der bisherigen staatlichen Sanktionen ihm „im Ergebnis zu einem rechtstreuen Verhalten verhelfen“ können. Aus dieser Vorgeschichte - der noch hinzuzufügen wäre, dass es sich bei den früheren Straftaten zumeist um einschlägige handelte und dass der Angeklagte auch eine ihm zuvor (im Oktober 1993) eingeräumte Bewährungschance nicht zu nutzen vermochte - hat die Kammer auch zutreffend hergeleitet, dass es besonderer Umstände bedarf, um gleichwohl zu einer günstigen Prognose zu gelangen. Die von ihr angeführten Erwägungen, weshalb dem Angeklagten „eine letzte Chance auf ein straffreies Leben“ eröffnet werden sollte, werden jedoch den dargelegten Begründungsanforderungen nicht gerecht.

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aa) Es fehlt bereits an der erforderlichen eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und deren Begleitumständen sowie der unmittelbaren Vorgeschichte der Tat.

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Die Kammer nimmt im Rahmen der Gesamtabwägung nur in der dargelegten pauschalen Weise auf die Vorbelastungen Bezug, ohne auf prognostisch relevante Begleitumstände der früheren Straftaten einzugehen. Zu diesen sind auch schon nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen worden. Bei der Mitteilung der Vorbelastungen in den Feststellungen zur Person fehlen Angaben zu den Tatzeiten und den Zeiträumen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen vollständig, so dass die zeitlichen Abläufe und Zusammenhänge - gerade auch hinsichtlich der Rückfallgeschwindigkeit nach einer Verurteilung oder nach Haftverbüßung - nicht nachvollziehbar sind. Ebenso wenig teilt das Urteil Tatgeschehen und Hintergrund der Straftaten mit. Diesbezügliche Feststellungen wären aber zumindest hinsichtlich der wegen Diebstahls in sieben Fällen und Betruges in drei Fällen (davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug) ergangenen Verurteilung durch das Landgericht Aachen vom 24. November 2010 erforderlich gewesen. Diese - der hiesigen Tat vorausgehende - Verurteilung ist für die prognostische Beurteilung von besonderer Bedeutung, da sie überwiegend einschlägige und offenbar auch schwerwiegende Taten zum Gegenstand hatte, worauf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren hindeutet. Die insoweit allein getroffene ergänzende Feststellung der Strafkammer, dass der Verurteilung durch das Landgericht Aachen „unter anderem Diebstahlstaten aus abgestellten Pkws“ zugrunde gelegen hätten, ermöglicht keine Individualisierung der einzelnen Taten nach Zeitpunkt und Umständen ihrer Begehung. Vor allem aber lässt das Urteil Angaben zu den Beweggründen des Angeklagten und seinen Lebensverhältnissen im damaligen Tatzeitraum vermissen.

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Ebenso wenig wird mitgeteilt, welche Erwägungen dem Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18. Juni 2014 über die Reststrafenaussetzung zugrunde lagen, welche Feststellungen zur Persönlichkeit in diesem Beschluss getroffen wurden und aus welchen Gründen und mit welchem Ziel dem Angeklagten die (angeblich von ihm selbst angeregte) Weisung erteilt wurde, sich einem Psychiater vorzustellen. Entsprechende Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, da der Angeklagte bereits am 27. September 2014 - wenige Tage nach seiner bedingten Haftentlassung am 9. September 2014 - erneut eine einschlägige, in ihrem Begehungsmuster offensichtlich einigen der dem Urteil des Landgerichts Aachen zugrundeliegenden Taten gleichende Straftat beging.

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bb) Die Urteilsgründe lassen die Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse vermissen. Zudem beruhen die Erwägungen, auf die die Kammer ihre günstige Prognose stützt, teilweise auf unzureichenden Feststellungen. Einzelne Erwägungen sind für die Prognose ohne Bedeutung.

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(1) Die „denkbar geringe“ Schadenshöhe ist schon deshalb kein prognostisch günstiger Umstand, weil sich diese Bewertung durch die Kammer allein darauf bezieht, dass die entwendeten Gegenstände an die Geschädigten zurückgelangt sind, ihnen also nicht dauerhaft entzogen wurden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Angeklagte den Feststellungen zufolge Gegenstände im Wert von etwa 10.000 Euro entwendet (und somit einen Schaden in dieser Höhe verursacht) hatte, deren Rückführung nur durch seine Ergreifung ermöglicht wurde. Ob die freiwillige Herausgabe des im Mietwagen abgelegten Diebesgutes und die geleistete Schadenswiedergutmachung Rückschlüsse auf künftige Straffreiheit zulassen, ist fraglich, da nicht bekannt ist, ob der Angeklagte in früheren Fällen die durch seine Eigentums- und Vermögensstraftaten verursachten Schäden beglichen oder sich um deren Begleichung bemüht hat.

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(2) Der Gesichtspunkt, dass „der Angeklagte … nunmehr über 50 Jahre alt“ ist, ist ohne prognostische Bedeutung, da der Altersunterschied gegenüber dem Tatzeitpunkt lediglich etwas mehr als ein Jahr beträgt und das erreichte Alter der Begehung von Eigentums- oder auch Vermögensdelikten durch den Angeklagten auch weiterhin ersichtlich nicht entgegensteht. Die weitere Erwägung, dass „ein Rückfall kurz nach einer Haftentlassung auch auf einer psychischen Überforderung des Angeklagten zur Tatzeit beruhen und als 'Ausrutscher‘ zu werten sein“ könne, zeigt lediglich eine abstrakte Möglichkeit auf, für deren Annahme es hier angesichts der planvollen Begehungsweise und der zahlreichen einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten an einer tragfähigen Grundlage fehlt.

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(3) Ob der zu der Bewährungshelferin unterhaltene regelmäßige Kontakt Rückschlüsse auf eine günstige Prognose zulässt, lässt sich nicht einschätzen, da zum Verlauf der Bewährung, etwa dem Inhalt der mit der Bewährungshelferin geführten Gespräche, nichts Näheres mitgeteilt wird und im Übrigen unbekannt ist, ob der Angeklagte im Falle der zuvor gewährten, nicht durchgestandenen Bewährung einem Bewährungshelfer unterstellt war und ob er gegebenenfalls zu diesem Kontakt unterhielt. Auch der Umstand, dass sich die Bewährungshelferin in der Hauptverhandlung für eine Strafaussetzung ausgesprochen hat, ist für sich genommen nicht aussagekräftig. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, aus welchen Umständen die Bewährungshelferin ihre günstige Einschätzung herleitet.

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(4) Die zweifelsfrei anzuerkennenden intensiven Bemühungen des Angeklagten um einen Arbeitsplatz lassen sich in ihrem prognostischen Gewicht nicht einschätzen, da aus den Urteilsgründen nicht hervorgeht, ob der Angeklagte in seinem bisherigen Leben und insbesondere zum Zeitpunkt der Anlasstat einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Es wird lediglich mitgeteilt, dass er „Wirtschaft im Fernstudium studiert“ habe - wann und mit welchem Ergebnis das Studium betrieben wurde, bleibt offen - und dass er Ende 2015 eine Ausbildung zum Finanzkaufmann bei MLP absolviert habe.

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(5) Auch dem Umstand, dass neue Straftaten des Angeklagten nicht bekannt geworden sind, kommt nur begrenzte Aussagekraft für die prognostische Beurteilung zu. Denn die langjährige Delinquenzgeschichte des Angeklagten lässt auch ohne Feststellungen zu den jeweiligen Tatzeiten erkennen, dass es immer wieder straffreie Phasen gegeben haben muss.

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(6) Soweit die Kammer der von dem Angeklagten begonnenen Verhaltenstherapie besonderes Gewicht beimisst, geht sie zwar rechtlich zutreffend davon aus, dass auch im Falle erheblicher Vorstrafen und bei früherem Bewährungsversagen gezielten Therapie- oder sonstigen bewährungsflankierenden Weisungen im Einzelfall eine herausragende Bedeutung im Sinne einer positiven Wendung in der Lebensführung eines Angeklagten zukommen kann (vgl. OLG Bamberg OLGSt StGB § 56 Nr. 23 m.w.N.). Ob und in welchem Maße aber im konkreten Fall die vom Angeklagten begonnene Verhaltenstherapie in Verbindung mit der unterstützenden Therapieweisung nach § 56c StGB Rückschlüsse auf künftige Straffreiheit zulässt, ist anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar.

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(a) Es fehlt bereits für die Annahme, dass eine Verhaltenstherapie angezeigt ist, um die Ursachen der vielfachen Straffälligkeit des Angeklagten aufzuarbeiten, an einer tragfähigen Tatsachengrundlage.

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In den Feststellungen zur Person wird hierzu ausgeführt:

25

„Schon in der Haft bemühte der Angeklagte sich um eine Therapie zur Aufarbeitung seiner Straftaten, was ihm aus Kapazitätsgründen nicht gewährt wurde. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Aachen vom 18. Juni 2014 wurde der Strafrest mit Wirkung vom 9. September 2014 zur Bewährung ausgesetzt. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Dem Angeklagten wurde - auf seine Anregung hin - weiter die Weisung erteilt, sich bei einem benannten Psychiater vorzustellen. Dem kam er nach. Der Arzt erklärte jedoch, dass aus psychiatrischer Sicht kein Behandlungsbedarf bestünde. Schon er empfahl dem Angeklagten aber möglicherweise eine Verhaltenstherapie zu machen.“

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Diese Feststellungen reichen nicht aus, um Eignung und Erforderlichkeit einer Verhaltenstherapie zur Straftataufarbeitung im konkreten Fall zu belegen. Die - der offenbar ungeprüft übernommenen Einlassung des Angeklagten zufolge - von dem Arzt erteilte Auskunft, dass aus psychiatrischer Sicht kein Behandlungsbedarf bestehe, jedoch eine Verhaltenstherapie empfohlen werde, ist ohne Kenntnis der Ergebnisse einer möglicherweise durchgeführten (in den Feststellungen nicht erwähnten) Untersuchung oder sonstiger von dem Arzt mitgeteilter Gründe nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als (neben den oben unter aa) aufgezeigten Gesichtspunkten) der genaue Inhalt der vom Landgericht Aachen erteilten Weisung - einmalige Vorstellung bei dem benannten Psychiater oder Aufnahme einer von diesem durchgeführten psychiatrischen Behandlung - ebenso wenig mitgeteilt wird wie deren (möglicherweise durch einen psychiatrischen Sachverständigen vermittelte) medizinische Grundlagen.

27

Auch im Rahmen der Begründung der Aussetzungsentscheidung findet sich keine nachvollziehbare Tatsachengrundlage. Vielmehr werden Mutmaßungen zur Wirksamkeit und prognostischen Bedeutung einer Verhaltenstherapie geäußert:

28

„Ein Blick auf die Vielzahl Straftaten, die der Angeklagte in der Vergangenheit regelmäßig begangen hat und ein Blick auf seine Persönlichkeit legt (…) nahe, dass der Angeklagte sich über viele Jahre eingeübt hat, Straftaten zu begehen, aus diesen Straftaten finanzielle Vorteile zu ziehen und mit den erhöhten finanziellen Mitteln eine finanzielle Ausstattung seiner Person vorzuspiegeln, die der Realität nicht entspricht. Dieses Verhalten kann gerade auch im Hinblick auf die hiesige Tat, kurze Zeit nach der letzten Haftentlassung schon fast als eine Art Sucht bezeichnet werden. Da dieses Verhalten tief in der Persönlichkeit des Angeklagten verwurzelt zu sein scheint, ist eine Verhaltenstherapie, die dieses eingeschliffene Verhaltensmuster aufbricht, wohl die einzige Möglichkeit für den Angeklagten, ein straffreies Leben zu führen. Der Angeklagte vermochte der Kammer in der Hauptverhandlung auch eine solche Einsicht zu vermitteln.“

29

(b) Unabhängig davon ist anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar, ob die bei dem Diplom-Psychologen F. begonnene Verhaltenstherapie (in Verbindung mit weiteren Umständen) eine günstige Prognose rechtfertigt. Es ist bereits fraglich, ob diese Therapie, über deren Inhalt, Behandlungskonzept und konkrete Zielsetzung nichts bekannt ist, geeignet ist, die von der Kammer festgestellten eingeschliffenen Verhaltensmuster aufzubrechen. Zudem fehlt es an Feststellungen zu den erreichten Behandlungsfortschritten. Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob die - den Angaben des Angeklagten zufolge - seit Januar 2015 durchgeführte Therapie bereits so weit zu einer Stabilisierung geführt hat, dass sich hierauf die Erwartung künftiger Straffreiheit stützen ließe.

30

c) Da das angefochtene Urteil schon die Annahme einer günstigen Sozialprognose nicht belegt, kommt es nicht mehr darauf an, dass sich die Kammer mit den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB rechtsfehlerhaft in keiner Weise auseinandergesetzt hat.

31

3. Die aufgezeigten Feststellungs- und Darlegungsmängel begründen eine Verletzung des sachlichen Rechts. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache insoweit nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass die neue Berufungshauptverhandlung zu günstigeren Erkenntnissen für den Angeklagten führt und diese dann eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung als noch vertretbar erscheinen lassen.