Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 10.08.2016 – 5 Ws 105/16, 5 Ws 105/16 - 121 AR 8/16

ECLI:DE:KG:2016:0810.5WS105.16.0A

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten, ihm für das den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 18. Mai 2016 betreffende Beschwerdeverfahren einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

2. Sein Antrag, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - hat mit Beschluss vom 18. Mai 2016 festgestellt, dass es bei der durch den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016 ausgesprochenen Aufhebung der Kontaktweisung aus dem Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2015 verbleibt. Gegen diese Entscheidung beabsichtigt der Verurteilte mit einem nicht näher bezeichneten Rechtsmittel vorzugehen und hat hierfür mit Schreiben vom 23. Juni 2016 einen „Antrag auf PKH zum Rechtsmittel gegen den Beschl. v. 23.05.2016, mir zugestellt am 25.05.2016“ - gemeint ist erkennbar der Beschluss vom 18. Mai 2016 - und auf „Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittel“ gestellt.

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1. Die von dem gerichtserfahrenen Antragsteller gewählten Formulierungen und die auf die oben genannten Anträge beschränkte Betreffzeile des Schreibens lassen erkennen, dass das Rechtsmittel selbst - die nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte (einfache) Beschwerde - noch nicht eingelegt sein soll. Die Ausführungen zu dem Beschluss vom 18. Mai 2016 dienen ersichtlich nur der Darstellung des Sach- und Streitstandes zur Begründung der Beiordnungsanträge. Über ein (nach § 300 StPO als Beschwerde auszulegendes) Rechtsmittel hatte der Senat daher nicht zu befinden.

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2. Die Beiordnung eines Verteidigers für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da ein Fall notwendiger Verteidigung nicht gegeben ist.

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Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; KG StV 2007, 96; NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244; Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ws 257/13 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 140 Rdn. 33), oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 und OLG Jena NStZ-RR 2003, 284 Ls - jeweils für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe StV 1994, 552 - für die Aussetzung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe; KG a.a.O.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773; KG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 2 Ws 573/11 - und 10. Februar 2006 - 5 Ws 61/06 -) und die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO daher einschränkend zu beurteilen sind (vgl. KG NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244). Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt es insbesondere darauf an, in welchem Umfang die vollstreckungsrechtliche Entscheidung in die Rechte des Verurteilten eingreift (dazu vgl. eingehend KG NJW 2015, 1897).

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Danach sind die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung hier nicht gegeben.

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a) Der Gesichtspunkt der Schwere der Tat gebietet nicht die Mitwirkung eines Verteidigers. Da im Vollstreckungsverfahren - anders als im Erkenntnisverfahren - die Höhe der Strafe feststeht, lässt sich die Rechtsprechung über die Notwendigkeit der Verteidigung wegen der Schwere der Tat nicht auf das Vollstreckungsverfahren übertragen (vgl. KG StraFo 2002, 244; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 Ws 573/11 -). Vielmehr ist auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten abzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 140 StPO Rdn. 33). Vorliegend war schon die im Rahmen der Führungsaufsicht angeordnete Kontaktweisung - die keine freiheitsentziehende Straftatfolge darstellt - von ausgesprochen geringer Eingriffsintensität (vgl. KG NJW 2015, 1897 - juris Rdn. 10). Erst recht kann die Feststellung, dass es bei der Aufhebung dieser Weisung verbleibt, nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Vollstreckungsfalles rechtfertigen.

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b) Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beurteilt sich ebenfalls nicht nach den Verhältnissen im Erkenntnisverfahren. Denn der Beschwerdeführer muss sich nicht gegen einen Tatvorwurf verteidigen; das Vollstreckungsgericht ist an die rechtskräftigen Feststellungen des Tatrichters in dem zu vollstreckenden Urteil gebunden (vgl. KG NStZ-RR 2006, 211). Maßgebend ist vielmehr, ob die vollstreckungsrechtliche Lage schwierig ist (vgl. KG StraFo 2002, 244; Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 2 Ws 573/11 - und 11. Juli 2011 - 2 Ws 300/111 -). Dies ist hier erkennbar nicht der Fall. Das Vorbringen des Antragstellers wirft in weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fragen auf, die eine eingehende Aktenkenntnis erfordern und über die im Zusammenhang mit Weisungen während der Führungsaufsicht regelmäßig zu beurteilenden Probleme hinausgehen.

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c) Es bestehen schließlich auch - wie bereits im Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür, dass der gerichtserfahrene Verurteilte aufgrund persönlicher Defizite nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen.

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3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls abzulehnen. Anders als in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist im Vollstreckungsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. OLG Koblenz AGS 2000, 31; KG, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 5 Ws 282/01 - juris Rdn. 9). Vielmehr besteht nur die Möglichkeit der Beiordnung eines Verteidigers analog § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO, deren Voraussetzungen hier indes - wie oben ausgeführt - nicht gegeben waren.