Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 19.08.2016 – 18 WF 66/16

ECLI:DE:KG:2016:0819.18WF66.16.0A

Orientierungssatz

Adoptivpflegeeltern sind gemäß § 161 Abs. 1 S. 1 FamFG im Interesse des Kindes in das Verfahren hinzuzuziehen, wenn sie Hauptbezugspersonen des Kindes sind, weil dieses seit der Geburt bei ihnen lebt.(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend AG Pankow-Weißensee, 8. April 2016, 19 F 7428/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Pflegeeltern wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 08. April 2016 – 19 F 7428/15 – geändert:

Auf ihren Antrag vom 17. November 2015 nehmen die Pflegeeltern als Beteiligte des Verfahrens gemäß §§ 7 Abs. 3; 161 Abs. 1 FamFG an dem Verfahren teil.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 3.000,- festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist der Vater des am ...2014 geborenen Kindes N... K... . Noch während der Schwangerschaft trennte er sich von der Mutter des Kindes, Frau N... K... . Seitdem besteht zwischen den Eltern kaum Kontakt. Ebensowenig hat der Antragsteller Kontakt zu seinem Sohn.

2

Die Mutter entschloss sich noch vor der Geburt des Kindes, dieses zur Adoption frei zu geben. Aufgrund der Einwilligung in die Adoption ruht ihre elterliche Sorge. Die Vormundschaft wird von dem Beteiligten zu 4) ausgeübt. Das Kind lebt seit dem ...2014 bei den Pflegeeltern.

3

Mit Antragsschrift vom 26. Oktober 2015 hat der Antragsteller beantragt, ihm die elterliche Sorge für seinen Sohn zu übertragen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei mit der Adoption des Kindes nicht einverstanden. Kindeswohlgründe sprächen nicht gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn.

4

Mit Schriftsatz vom 17. November 2015 haben die Pflegeeltern des Kindes beantragt, sie gemäß § 7 FamFG in Verbindung mit § 161 FamFG an dem Verfahren zu beteiligen. Im Anhörungstermin am 24. November 2015 erschienen sie ohne ihren Verfahrensbevollmächtigten und nahmen bis zum Schluss an dem Anhörungstermin teil. Die als Beteiligte an dem Anhörungstermin Teilnehmenden kamen überein, dass zunächst ein begleiteter Umgang des Antragstellers mit dem Kind hergestellt werden solle.

5

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 hat die Beteiligte zu 3) in ihrer Funktion als zuständige Adoptionsvermittlungsstelle beantragt, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu der Frage einzuholen, ob der Antragsteller erziehungsfähig und zur Betreuung des Kindes in der Lage ist. Grund hierfür war, dass der Antragsteller in der Vergangenheit an einer psychischen Erkrankung litt. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee dem Jugendamt ... mitgeteilt, dass derzeit nicht erwogen werde, ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit des Antragstellers einzuholen.

6

Nachdem die Pflegeeltern zuvor wiederholt an die förmliche Bescheidung ihres Antrags auf Beteiligung an dem Verfahren erinnert hatten, hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee diesen Antrag mit Beschluss vom 08. April 2016 – 19 F 7428/15 – mit der Begründung zurückgewiesen, in dem Verfahren seien vorrangig das Kind und der Antragsteller betroffen. Der Antragsteller, der der Beteiligung der Pflegeeltern widerspreche, habe hierfür erhebliche Gründe genannt, da in dem Verfahren höchstpersönliche Fragen seiner psychischen Gesundheit zu erörtern seien. Da ein Aufenthaltswechsel des Kindes zum Antragsteller aktuell nicht in Betracht komme, sei nicht feststellbar, dass die Beteiligung der Pflegeeltern an dem Verfahren dem Kindeswohl diene. Es sei zunächst abzuwarten, ob es dem Antragsteller gelinge, eine tragfähige Beziehung zu dem Kind aufzubauen.

7

Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 15. April 2016 zugestellten Beschluss wenden sich die Pflegeeltern mit ihrer am selben Tag beim Amtsgericht Pankow/Weißensee eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 26. April 2016, die sie im Wesentlichen damit begründen, dass entgegen der Annahme des Amtsgerichts Pankow/Weißensee ihre Beteiligung an dem Verfahren dem Kindeswohl diene. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Pflegeverhältnis bereits über einen längeren Zeitraum bestehe.

8

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

9

Die sofortige Beschwerde der Pflegeeltern ist gemäß den §§ 161 Abs. 1; 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG; §§ 567 ff ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

10

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

11

Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee anzuschließen, dass die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Pflegeeltern an dem von dem Antragsteller eingeleiteten Sorgerechtsverfahren nicht vorliegen.

12

Gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Pflegeeltern gehören damit zu den so genannten Kann-Beteiligten im Sinne des § 7 Abs. 3 FamFG. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts und ist im Beschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das erstinstanzliche Gericht von seinem Ermessen in fehlerhafter Weise oder überhaupt nicht Gebrauch gemacht hat. Dabei wird das Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Hinzuziehung durch das Interesse des Kindes begrenzt (vgl. BtDrs. 16/6308, Seite 241). Ein entsprechendes Interesse an einer Beteiligung liegt vor, wenn eine Hinzuziehung dem Kindeswohl dienen kann (vgl. BtDrs. a. a. O.).

13

In Anwendung dieser Voraussetzungen hätte das Amtsgericht die Pflegeeltern des Kindes entsprechend ihrem Antrag vom 17. November 2015 an dem Verfahren beteiligen müssen.

14

Das von dem Antragsteller mit seinem Antrag vom 26. Oktober 2015 eingeleitete Sorgerechtsverfahren ist eine Kindschaftssache gemäß § 151 Nr. 1 FamFG und damit ein Verfahren, das die Person des Kindes betrifft. Dass sich die bisherigen Verfahrensbeteiligten in dem Anhörungstermin am 24. November 2015 darauf verständigt haben, dass zunächst ein begleiteter Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn eingeleitet werden soll, ändert daran nichts. Denn ersichtlich stellt diese Vorgehensweise lediglich eine vorläufige Regelung dar, deren Ergebnis in eine spätere Entscheidung über den Sorgerechtsantrag des Antragstellers einfließen soll. Im Übrigen wäre auch ein reines Umgangsverfahren ein Verfahren, das die Person des Kindes betrifft. Denn Verfahren, die die Person des Kindes betreffen sind nicht nur solche, die die elterliche Sorge oder die Personensorge betreffen, sondern auch alle sonstigen Kindschaftssachen, die das Kind betreffen und nicht ausschließlich vermögensrechtlicher Art sind (vgl. Engelhardt in Keidel, FamFG 18. Auflage, § 161 FamFG Rn. 2). Ein Umgangsverfahren ist gemäß § 151 Nr. 2 FamFG ebenfalls eine Kindschaftssache.

15

Die Beschwerdeführer sind als Adoptivpflegeeltern Pflegepersonen im Sinne der Vorschrift. Das Kind N... K... lebt auch über einen längeren Zeitraum im Sinne des Gesetzes bei den Pflegeeltern. Denn es befindet sich praktisch sein gesamtes bisheriges Leben bei seinen Pflegeeltern. Sie sind ersichtlich die Hauptbezugspersonen des Kindes.

16

Schließlich liegt die Hinzuziehung der Pflegeeltern auch im Interesse des Kindes. Denn dies kann dem Kindeswohl dienen. Das folgt hier schon allein daraus, dass die Pflegeeltern diejenigen sind, die das Kind am besten kennen. Dementsprechend sind sie am ehesten dazu berufen, sich unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung des Kindes in das Verfahren einzubringen und dort die Interessen des Kindes zur Geltung zu bringen. Das ist aber nur dann möglich, wenn sie über den bisherigen Verlauf des Verfahrens vollumfänglich unterrichtet sind. Allein durch eine Anhörung gemäß § 161 Abs. 2 FamFG ist dies nicht hinreichend gewährleistet.

17

Soweit das Amtsgericht seine ablehnende Entscheidung demgegenüber im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass der Antragsteller der Beteiligung der Pflegeeltern widersprochen habe und er hierfür im Hinblick auf die in diesem Verfahren zu klärenden und zu erörternden höchstpersönlichen Fragen seiner psychischen Gesundheit schwerwiegende Gründe genannt habe, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich für die Entscheidung ist vielmehr allein, ob die Beteiligung dem Kindeswohl dienen kann, also in seinem Interesse liegt. Dies ist aus den zuvor genannten Gründen zu bejahen. Dementsprechend kommt es für die Frage der Beteiligung auch nicht darauf an, ob die Pflegeeltern in einer eigenen Rechtsposition betroffen sind.

18

Weitere Gründe, die gegen eine Beteiligung der Pflegeeltern an dem Sorgerechtsverfahren sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

19

Eine Entscheidung zu den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens war mangels eines Gebührentatbestandes im FamGKG für den Fall der begründeten sofortigen Beschwerde gemäß § 7 Abs. 5 FamFG nicht veranlasst. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG (vgl. dazu Zimmermann in Keidel, a. a. O., § 84 Rn. 3 und 8). Es entsprach der Billigkeit, von einer Erstattungspflicht der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Einer der in § 81 Abs. 2 FamFG genannten Gründe, die eine andere Kostenverteilung geboten erscheinen lassen könnten, liegen ersichtlich nicht vor.

20

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

21

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 574 ZPO nicht vorliegen.