Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 09.09.2016 – 13 WF 139/16

ECLI:DE:KG:2016:0909.13WF139.16.0A

Orientierungssatz

Wenn die Ehefrau, der Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, im Scheidungsverfahren mit dem Ehemann einen Vergleich “zur Erledigung der Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinn für den Fall der Rechtskraft der Scheidung” abschließt, demzufolge der Ehemann sich verpflichtet, an die Ehefrau 43.731 € zu zahlen, hat die Ehefrau durch das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO erlangt, das gemäß § 120a Abs. 3 ZPO nachträglich für die Finanzierung des Verfahrens einzusetzen ist.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 24. Juni 2016, 156 F 2384/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 24. Juni 2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 156 F 2384/14 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel dagegen, dass das Familiengericht die mit Beschluss vom 7. Juli 2014 ursprünglich gewährte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, nachdem die beteiligten Ehegatten am 27. Januar 2016 einen Vergleich abgeschlossen haben, demzufolge der Antragsgegner an die Antragstellerin 43.731 € zahlt, abgeändert, die Nachzahlung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu tragenden Kosten angeordnet und weiter verfügt hat, dass der gesamte Restbetrag von der Antragstellerin aus dem Vermögen zu zahlen ist.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1, 222 Abs. 2 ZPO), aber bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg:

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1. Dagegen, dass die ursprünglich gewährte Verfahrenskostenhilfe nachträglich abgeändert wurde und die Zahlung der gesamten, im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu tragenden Kosten aus dem Vermögen der Antragstellerin angeordnet wurde, gibt es nichts zu erinnern. Denn im Gesetz ist diese Vorgehensweise ausdrücklich angeordnet (§ 120a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Danach soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben (§ 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass der Beteiligte durch die Rechtsverfolgung etwas erlangt (§ 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO).

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Dieser Fall ist hier eingetreten: Die Antragstellerin hat durch das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren tatsächlich etwas erlangt. Die Beteiligten haben nämlich im Anhörungstermin vom 27. Januar 2016 “zur Erledigung der Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinn für den Fall der Rechtskraft der Scheidung” einen Vergleich geschlossen, demzufolge der Antragsgegner sich verpflichtet, an die Antragstellerin 43.731 € in zwei Teilbeträgen à 20.000 € bis zum 9. März 2016 bzw. à 23. 731 € bis zum 30. April 2016 zu zahlen. Der erste Teilbetrag wurde Anfang März 2016 an sie gezahlt; es ist davon auszugehen, dass auch der zweite Teilbetrag gezahlt wurde. Mit dem Vergleich haben die Beteiligten weiter wechselseitig auf alle Versorgungsausgleichsansprüche und alle etwaigen Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet und den Verzicht der anderen Seite jeweils angenommen.

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Nach § 120a Abs. 3 Satz 2 ZPO soll das Gericht nach rechtskräftiger Entscheidung - die Scheidung der Beteiligten ist seit dem 19. April 2016 rechtskräftig - prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung Erlangte geboten ist. Das hat das Familiengericht getan und ist hierbei zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der von der Antragstellerin aus dem Vergleich erlangen Zahlung um Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO handelt. Das Vermögen ist von der Antragstellerin auch für die Finanzierung des Verfahrens einzusetzen, weil der erlangte Betrag von 43.731 € den “Schonbetrag”, also den der Antragstellerin zu belassenden Vermögensbetrag von 2.600 € (§§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm. der Durchführungsverordnung zu § 90 SGB XII vom 11. Februar 1988 (vgl. Zöller/Geimer, ZPO [31. Aufl. 2016], § 115 Rn. 57; § 120a Rn. 6) deutlich übersteigt. Nach § 115 Abs. 4 ZPO kann - wie hier geschehen - angeordnet werden, dass Beträge aus dem Vermögen zu leisten sind; das ist hier dergestalt erfolgt, dass die Antragstellerin die gesamten, im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu tragenden Kosten aus ihrem Vermögen zu zahlen hat.

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2. Der Beschwerdevortrag der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Entscheidung:

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a) Der Vortrag der Antragstellerin, der Betrag, über den die Beteiligten sich verglichen haben, hätte sich ausschließlich auf den Versorgungsausgleich, nicht aber auf den Zugewinnausgleich bezogen, ist nicht nachvollziehbar und greift daher nicht durch: Im Einleitungssatz zum Vergleich heißt es ausdrücklich, dass der Vergleich (auch) zur “Erledigung der Folgesache Zugewinn” abgeschlossen wurde. Wenn, wie die Antragstellerin meint, ihr ein Zugewinnausgleichsanspruch überhaupt nicht zugestanden hätte und der Vergleich über den Zugewinn nur abgeschlossen worden wäre, um die Folgesache Zugewinn abzuschließen, dann wäre es nicht notwendig gewesen, dass die Beteiligten wechselseitig auf alle etwaigen Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet haben. Vielmehr hätte es in diesem Fall genügt, festzustellen, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin nicht besteht. Im Übrigen hätte die anwaltlich vertretene Antragstellerin, wenn sie tatsächlich keinen Zugewinnausgleichsanspruch gehabt hätte, sich kaum über einen (angeblich) nicht existenten Anspruch verglichen, sondern hätte sich darauf beschränkt, den entsprechenden Antrag für erledigt zu erklären bzw. zurückzunehmen. Das wäre nämlich bedeutend kostengünstiger gewesen, weil dabei keine Vergleichs-/Einigungsgebühr angefallen wäre.

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b) Auch der Einwand, die Vergleichssumme diene ausschließlich der eigenen Altersversorgung der Antragstellerin geht in’s Leere: Die Antragstellerin erhält die vereinbarte Vergleichssumme zur freien Verfügung; der Vergleich enthält gerade keine Bestimmung, für welchen Zweck sie das erlangte Geld verwenden soll, sondern sie ist in der Verwendung frei. Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist daher auch keine kostenrechtliche Ungleichbehandlung zwischen einem Beteiligten zu sehen, der eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich schließt und sich den Betrag bar auszahlen lässt und demjenigen, der keine Barauszahlung erhält, sondern sich für eine Umbuchung von Anrechten auf das eigene Versorgungskonto entscheidet: Im ersten Fall “fließt” Geld, dass der Beteiligte zur freien Verfügung erlangt, wohingegen im zweiten Fall lediglich eine Umbuchung zwischen zwei Versorgungskonten erfolgt, deren Ergebnis sich für den Ausgleichsberechtigten überhaupt erst im Rentenfall auswirkt. Das sind unterschiedliche Fallkonstellationen, die von daher auch eine unterschiedliche rechtliche Bewertung erforderlich machen.

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c) Letztlich kommt es auf die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente noch nicht einmal an. Entscheidend ist vielmehr allein, dass es im Bereich des Vermögenseinsatzes im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe keine “Vermögensreservate” zu Lasten der Staatskasse gibt: Der bedürftige Beteiligte hat jegliches verwertbares Vermögen oberhalb des “Schonbetrages” von 2.600 € für die Verfahrensfinanzierung einzusetzen. Eine Ausnahme ist lediglich dann geboten, wenn es sich um zweckgebundenes Vermögen handelt wie beispielsweise bei einem selbständig, nicht rentenversicherungspflichtig Erwerbstätigen eine Lebensversicherung, die an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung tritt; soweit es sich um eine staatlich geförderte Altersvorsorge handelt (“Riester-Rente”; §§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII) oder wenn der Bedürftige aus anderen Gründen über keine bzw. keine angemessene Altersvorsorge verfügt (§§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Derartige Konstellationen liegen indessen nicht vor; vielmehr bezieht die Antragstellerin Altersrente, die bereits im Februar 2014 1.244,44 € brutto/Monat betragen hat. Von der Antragstellerin wird insoweit übersehen, dass der von ihr erlangte Vergleichsbetrag gerade nicht zweckgebunden ist, sondern ihr zur freien Verfügung zusteht. Allein ihr Wunsch oder ihr fester Wille, diesen Betrag für die eigene zusätzliche Altersvorsorge zu verwenden, kann gerade nicht dazu führen, dass ihr ohne Rücksicht auf dieses Vermögen Verfahrenskostenhilfe gewährt bzw. unverändert belassen wird. Denn das würde faktisch dazu führen, dass ihre Altersvorsorge bis zur Höhe der im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gewährten Geldbeträge von der Allgemeinheit getragen wird. Das darf nicht sein; das ist nicht Zweck der Verfahrenskostenhilfe.

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Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.