Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 07.11.2016 – (3) 121 Ss 155/16 (90/16)

ECLI:DE:KG:2016:1107.3.121SS155.16.90.0A

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 2016 lag vor. Zu einer anderen Bewertung gab er keinen Anlass. An der verlangten Bewilligung der Privilegierung nach § 25 Abs. 2a StVG war das Landgericht aus Rechtsgründen gehindert, weil es ein Fahrverbot nach § 44 StGB festgesetzt hat. Hierauf ist die Schonfristvorschrift nicht anwendbar (vgl. BHHJJ/Burmann, StVR 24. Aufl., § 44 StGB Rn. 11; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB 29. Aufl., § 44 Rn. 20; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 3. Aufl., § 26 Rn. 5). Die durch den Verteidiger bezeichnete Entscheidung, nach der die Bewilligung der Schonfrist zwingend ist (OLG Düsseldorf NZV 2001, 89), betrifft § 25 Abs. 1 StVG.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.