Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 28.11.2016 – 1 VA 21 - 23/16, 1 VA 21/16, 1 VA 22/16, 1 VA 23/16
ECLI:DE:KG:2016:1128.1VA21.23.16.0A
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidungen der Beteiligten zu 2 vom 22. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der gegen die Entscheidungen der Beteiligten zu 2 vom 22. August 2016 gerichtete Antrag ist statthaft, weil die Beteiligte zu 2 den Antrag auf Anerkennung von drei in T... erfolgter Ehescheidungen abgelehnt hat, § 107 Abs. 5 FamFG.
a) Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat ist jedoch nicht zulässig. Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen, § 107 Abs. 5 FamFG. Formell liegen diesen Voraussetzungen vor. Die Beteiligte zu 2 hat einen solchen Antrag des Beteiligten zu 1 abgelehnt. Das allein genügt für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht. Der Antragsteller muss auch antragsbefugt sein.
Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften über die Beschwerde entsprechende Anwendung, § 107 Abs. 7 S. 3 FamFG. Danach steht im Antragsverfahren die Beschwerde nur demjenigen zu, dessen Antrag zurückgewiesen worden ist, § 59 Abs. 2 FamFG. Damit wird jedoch keine eigenständige Beschwerdeberechtigung begründet; die Regelung enthält lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers (BGH, NJW 2012, 2039). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist danach, dass er durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 59 Abs. 1 FamFG.
Im gerichtlichen Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen gilt im Ergebnis nichts anderes. Lehnt die Landesjustizverwaltung einen Antrag ab, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. § 107 Abs. 5 FamFG stellt insoweit eine abschließende Sonderregelung dar, der § 59 Abs. 2 FamFG überlagert (Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 107, Rdn. 41). Gleichwohl bleibt es dabei, dass der Antragsteller für das gerichtliche Verfahren antragsbefugt sein muss, was er grundsätzlich nur dann ist, wenn er durch die ablehnende Entscheidung der Landesjustizverwaltung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist, §§ 107 Abs. 3, 59 Abs. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Rechtsmittelführer zustehendes Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Rechtsmittelführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Rechtsmittelführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, NJW 2016, 250, 251).
Der Beteiligte zu 1 wird durch die Entscheidungen der Beteiligten zu 2 in keinen eigenen Rechten beeinträchtigt. Er strebt nicht die Anerkennung der Scheidung eigener Ehen im Ausland an. Eigene Rechte werden auch nicht durch seinen Vortrag betroffen, er habe sich mit der Ehefrau verlobt (wobei er sie in seinem letzten, die Beteiligte zu 2 gerichteten Schreiben vom 10. August 2016 allerdings lediglich als “meine Freundin” bezeichnet hat). Verlobte stehen zueinander in einem rechtlich geregelten personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (BGH, NJW 1992, 427, 428). Dieses Verhältnis wird durch die angestrebte Anerkennung der Ehescheidungen in T... hingegen nicht unmittelbar berührt.
Nichts anderes folgt daraus, dass zur Stellung des Antrags bei der Landesjustizbehörde lediglich die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Anerkennung genügt, § 107 Abs. 4 S. 2 FamFG. Ein Verlobter, der mit dem im Ausland Geschiedenen die Ehe schließen will, hat kein solches Interesse (Spellenberg, in: Staudinger, BGB, 2016, § 107 FamFG, Rdn. 166; Zimmermann, a.a.O., Rdn. 31; a.A. Rauscher, in: Münchener Kommentar, FamFG, 2. Aufl., § 107, Rdn. 43). Auch hier gilt, dass die derzeitigen rechtlichen Beziehungen des Beteiligten zu 1 zu seiner Verlobten/Freundin - auch nach t... Recht (vgl. hierzu: König-Tumpiya, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Thailand, Stand 2015) - nicht von der angestrebten Anerkennung abhängig sind. Der Verlobten des Beteiligten zu 1 steht es frei, bei Bedarf einen eigenen Antrag auf Anerkennung ihrer Scheidungen bei der Beteiligten zu 2 zu stellen.
b) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass an den Entscheidungen der Beteiligten zu 2 auch in der Sache nichts zu erinnern ist. Zwar hat die Beteiligte zu 2 den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin. Jedoch sollen die Beteiligten hierbei mitwirken, § 26 Abs. 2 S. 1 VwVfG. Führt die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers dazu, dass eine Sachentscheidung vereitelt wird, so ist die Behörde befugt, das Verwaltungsverfahren ohne weitere Sachermittlungen durch eine lediglich verfahrensrechtliche Entscheidung, nämlich die Ablehnung der Bearbeitung des Antrags, abzuschließen (Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 24, Rdn. 29). Dasselbe ergibt sich im gerichtlichen Verfahren aus den §§ 26, 27 FamFG.
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Angaben des Beteiligten zu 1 bereits nicht ausreichen, um genügende Feststellungen zur örtlichen Zuständigkeit der Beteiligten zu 2 treffen zu können. Immerhin spricht nichts dafür, dass die - t... - Eheleute jemals einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten und die von dem Beteiligten zu 1 angestrebte Eheschließung soll in T... stattfinden. Dann ist die Beteiligte zu 2 gemäß § 107 Abs. 2 S. 3 FamFG zur Bescheidung des Antrags örtlich zuständig.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, erfordert eine Beteiligung beider Ehegatten. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein Betroffener tatsächlich nicht zu erreichen ist, etwa sein Aufenthalt nicht ermittelt werden kann. Dass dies hier der Fall ist, kann nicht festgestellt werden. Die Beteiligte zu 2 hat den Beteiligten zu 1 wiederholt aufgefordert, eine Anschrift des Ehemanns zu benennen. Der Beteiligte zu 1 ist hierauf hingegen sachlich nicht eingegangen. Seine Stellungnahmen lassen nicht erkennen, dass er sich wenigstens bemüht hätte, über seine Verlobte die Anschrift von deren früheren Ehemann zu erlangen. Dass entsprechende Nachforschungen von vornherein aussichtslos gewesen wären, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Eheleute - letztmals - erst im Jahr 2012 haben scheiden lassen, nicht erkennbar.
Der Senat sieht keine Veranlassung, den Beteiligten zu 1 nochmals zur Beibringung einer Anschrift des geschiedenen Ehemanns seiner Verlobten anzuhalten. Die Notwendigkeit dieser Angaben hat die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 wiederholt ausführlich erläutert. Der Beteiligte zu 1 hat durchgängig unsachlich, z.T. sogar beleidigend auf die berechtigten Nachfragen der Beteiligten zu 2 reagiert. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, er werde sein Verhalten im gerichtlichen Verfahren ändern. Auf die gerichtliche Verfügung vom 6. Oktober 2016 hat er nicht reagiert.
c) Eine Kostenentscheidung, § 84 FamFG, muss nicht ergehen. Außer den Beteiligten sind keine Personen am Verfahren beteiligt worden. Die Haftung des Beteiligten zu 1 für die Gerichtskosten folgt aus dem Gesetz, §§ 21 Abs. 1 S. 1, 28 FamGKG in Verbindung mit Nr. 1714 KV FamGKG.
2. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1, 115 ZPO, ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung des Beteiligten zu 1 aus den voranstehenden Gründen zu 1. keine Aussicht auf Erfolg hat.