Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 05.12.2016 – 2 Ws 242/16 Vollz
ECLI:DE:KG:2016:1205.2WS242.16VOLLZ.0A
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 6. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt O. wird abgelehnt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Gegen den Beschwerdeführer wird seit dem 25. März 2013 in der Justizvollzugsanstalt Tegel die Sicherungsverwahrung aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. November 2009 wegen Vergewaltigung vollstreckt. Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - hat seitdem wiederholt die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet, wobei der Beschwerdeführer an den jeweiligen Anhörungsterminen im Rahmen von Ausführungen teilgenommen hat. Für den 6. Juli 2016 hat die Strafvollstreckungskammer erneut einen Anhörungstermin anberaumt und die Vorführung des Beschwerdeführers angeordnet. Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt (statt des geplanten Sammeltransports) eine Ausführung zu dem Anhörungstermin beantragt, was die Justizvollzugsanstalt mit Bescheid vom 10. Juni 2016 ablehnte. In ihrer Entscheidung nahm die Anstalt zur Begründung insbesondere auf einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2016 Bezug, wonach eine Ausführung zu einem Gerichtstermin grundsätzlich nicht von § 43 SVVollzG Bln erfasst sei und eine Ausführung nach § 44 SVVollzG Bln aus wichtigem Anlass nur erfolgen könne, wenn die Anwesenheit des Untergebrachten zur Erledigung wichtiger persönlicher, geschäftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten geboten sei. Auch in einem solchen Fall könne aber berücksichtigt werden, ob die Angelegenheit auch im Wege einer Vorführung oder durch andere Maßnahmen zumutbar erledigt werden könne. Die Anstalt kam zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Vorführung zur Wahrnehmung des Anhörungstermins zumutbar sei.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) vom 21. Juni 2016 wendete sich der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid und beantragte zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Ausführung zu gewähren. Den Antrag auf einstweilige Anordnung hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2016 „verworfen“. Der Anhörungstermin fand in Abwesenheit des Beschwerdeführers am 6. Juli 2016 statt, die Fortdauer der Unterbringung wurde angeordnet.
Den daraufhin als Feststellungsantrag umgestellten Antrag des Beschwerdeführers wies die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 6. September 2016 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde vom 12. Oktober 2016. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 6. September 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig war, hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen und ihm Rechtsanwalt O. nach § 109 Abs. 3 StVollzG beizuordnen. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass die Justizvollzugsanstalt ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt habe, was die Strafvollstreckungskammer verkannt habe; außerdem verletze die Entscheidung ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Vertrauensschutz.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist unzulässig.
1. Zur Fortbildung des Rechts wäre die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 116 Rdn. 3 mit weit. Nachweisen). Derartige klärungsbedürftige Rechtsfragen deckt die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Ablehnung einer beantragten Ausführung zu einem Gerichtstermin zu Recht erfolgt ist oder der Beschwerdeführer vielmehr einen Anspruch auf eine solche Ausführung hat.
a) Es ist obergerichtlich geklärt, dass Ausführungen zu einem Anhörungstermin, der die Vorbereitung der Entscheidung über den (Fort-)Bestand der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung bezweckt weder der Erreichung des Vollzugsziels gemäß § 2 SVVollzG Bln noch der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung von Lockerungen i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG Bln dienen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Juli 2016 - 2 Ws 143/16 -; vom 15. September 2016 - 2 Ws 191/16 -; und vom 26. Oktober 2016 - 2 Ws 220/16 -). Vielmehr soll durch die Ausführung (nicht anders als durch eine Vorführung) sichergestellt werden, dass der Sicherungsverwahrte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wahrnehmen kann und dies in der durch § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgesehenen qualifizierten Form, nämlich in Gestalt einer mündlichen Anhörung.
b) Es ist ferner obergerichtlich geklärt, dass die Bewilligung von Ausführungen nach § 44 SVVollzG Bln im Ermessen der zuständigen Vollzugsanstalt steht. Das Gericht kann die Entscheidung allein auf Ermessensfehler überprüfen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Juli 2016 a.a.O.; vom 15. September 2016 a.a.O.; und vom 26. Oktober 2016 a.a.O. und für § 115 Abs. 5 StVollzG allgemein vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; Hanseatisches OLG Hamburg StraFo 2007, 390 und StV 2005, 564; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179; KG NStZ 2006, 695 und Senat, Beschluss vom 27. August 2009 - 2 Ws 279/09 Vollz - ). Nach § 115 Abs. 5 StVollzG findet daher nur eine Prüfung dahingehend statt, ob die Entscheidung der Behörde rechtswidrig ist, weil sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
c) Der Senat hat auch geklärt, dass es allein dem Gericht zusteht, bei der Terminierung der Anhörungstermine Ort und Zeit zu bestimmen. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, Anhörungstermine in der Einrichtung für die Sicherungsverwahrte anzuberaumen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Juli 2016 a.a.O.; vom 15. September 2016 a.a.O.; und vom 26. Oktober 2016 a.a.O.).
d) Schließlich ist obergerichtlich entschieden, dass die Vorführung eines Sicherungsverwahrten - auch im Sammeltransport - zu einem gerichtlichen Anhörungstermin nicht gegen das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Abstandsgebot (vgl. BVerfGE 128, 326 ff) verstößt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Juli 2016 a.a.O.; vom 15. September 2016 a.a.O.; und vom 26. Oktober 2016 a.a.O.). Diese Grundsätze gelten bei der Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung im Vergleich zum allgemeinen Strafvollzug (vgl. BVerfGE 128, 326 Ls 3.b). Die isolierte Betrachtung eines einzelnen Umstands genügt für einen Verstoß gegen das Abstandsgebot grundsätzlich nicht (vgl. Senat Beschlüsse vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 -; und vom 19. Dezember 2013 - 2 Ws 514/13-; jeweils [juris]).
2. Die Rechtsbeschwerde wäre unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 116 Abs. 1 StVollzG nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung zu Unsicherheiten in der Rechtsprechung führen könnte (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1999, 447 Ls) und so von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausginge (vgl. Arloth a.a.O. § 116 Rdn. 3 mit weit. Nachweisen). Es soll vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BGHSt 24, 15, 22; Senat, Beschluss vom 27. August 2009 - 2 Ws 279/09 Vollz -; std. Rspr.). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1984, 318) oder wenn die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 244; OLG Bamberg, ZfStrVo SH 1978, 31) oder auf verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehlern beruht.
Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung geht von der angefochtenen Entscheidung danach nicht aus. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis die Entscheidung der Vollzugsbehörde, dem Beschwerdeführer eine Ausführung zum Anhörungstermin zu versagen, unbeanstandet gelassen.
a) Die Strafvollstreckungskammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt den die Ablehnung tragenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat. Die Vollzugsbehörde führt in ihrem Bescheid vom 10. Juni 2016 unter Bezugnahme auf eine landgerichtliche Entscheidung aus, dass Ausführungen nach § 43 SVVollzG Bln zu den dort aufgeführten Zwecken erfolgen soll, wozu die Teilnahme an einem Gerichtstermin gerade nicht gehört. Vielmehr stellt die Vollzugsbehörde zu Recht darauf ab, dass durch die Ausführungen die Minderung der Gefährlichkeit des Untergebrachten gemäß § 2 SVVollzG Bln gefördert werden soll, was nicht Ziel eines jährlich einmal stattfindenden Anhörungstermins ist.
Die Vollzugsbehörde setzt sich dann mit der Möglichkeit einer Ausführung aus wichtigem Anlass i.S.d. § 44 Abs. 1 SVVollzG Bln auseinander. Auch wenn sie hierbei nicht ausdrücklich auf § 41 Abs. 1 Satz 2 SVVollzG Bln Bezug nimmt, wonach für Lockerungen „die Teilnahme an gerichtlichen Terminen“ als wichtiger Anlass aufgeführt wird, ergibt sich aus dem Bescheid, dass die Behörde die Teilnahme am Gerichtstermin für geboten ansieht und daher ihre Verpflichtung erkennt, die Teilnahme zu ermöglichen. Die insoweit erfolgte Ermessensentscheidung, dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung seines Teilnahmerechts im Wege einer Vorführung zu ermöglichen, ist nicht zu beanstanden. So hat die Behörde geprüft, ob insbesondere gesundheitliche Gründe einer Vorführung entgegenstehen, die weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch auf andere Weise erkennbar sind. Soweit die Vollzugsbehörde ferner davon ausgeht, dass die Vorführung zumutbar sei, bestehen hiergegen keine durchgreifenden Bedenken. Anhörungstermine zur Frage der Fortdauer einer Unterbringung finden regelmäßig nur einmal jährlich statt, sodass die mit einer Vorführung verbundenen Unannehmlichkeiten als Sammel- oder Einzeltransport für den Sicherungsverwahrten hinnehmbar sind und nicht gegen das Abstandsgebot verstoßen.
Soweit durch den Beschwerdeführer vorgetragen wird, das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, da er aufgrund früher bewilligter Ausführungen zu Anhörungsterminen darauf vertrauen durfte, nun immer zu diesem Anlass ausgeführt zu werden, trifft dies nicht zu. Hiergegen spricht schon der Wortlaut des § 44 Abs. 1 StVollzG („können“), nach dem die Bewilligung im Ermessen der Vollzugsbehörde steht. Zudem erfolgt eine Bewilligung ersichtlich auf den Einzelfall bezogen, nämlich aus (einem für den konkreten) „wichtigen Anlass“ und kann, jedenfalls wenn keine weiteren Umstände hinzutreten, keinen Vertrauenstatbestand begründen.
Im Ergebnis hat die Behörde ihre Entscheidung auf ermessensfehlerfreie Erwägungen gestützt.
b) Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung geht von der angefochtenen Entscheidung auch nicht wegen einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. So haben der Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung sämtliche Tatsachen und Äußerungen der Beteiligten, insbesondere des Beschwerdeführers vorgelegen. Sie konnte daher sämtliche Argumente zur Kenntnis nehmen und sich, soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, hiermit auseinandersetzen. Die Beschlussgründe dienen hierbei nur der Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Eine Verpflichtung, sich bei ihrer Abfassung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, besteht dagegen nicht (vgl. BVerfGE 65, 293, 295 mit weit. Nachweisen; Senat, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 Ws 180/10 -).
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Strafvollstreckungskammer mit der Frage eines behaupteten Vertrauensschutzes auseinandergesetzt und diesen im Ergebnis in rechtlich vertretbarer Weise nicht zugunsten des Beschwerdeführers angenommen. In der Entscheidung ist die Kammer in rechtlich beanstandungsfreier Weise auch auf das Argument, eine Ausführung zum Gerichtstermin sei zur weiteren Erprobung des Beschwerdeführers in Konfliktlagen und damit zur Vorbereitung weiterer Lockerungen eingegangen. Dass die Entscheidungen nicht im Sinne des Beschwerdeführers ergangen sind, stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar.
Die Kammer hat auch erkannt, dass die Teilnahme an einem Anhörungstermin für den Betroffenen wesentlich ist. Jedoch hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass es eine Ermessensentscheidung der Behörde ist, wie der Sicherungsverwahrte zu dem Termin gebracht oder transportiert werden soll.
Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Strafvollstreckungskammer hätte zu seinen Gunsten das Abstandgebot berücksichtigen und so zu einer anderen Entscheidung kommen müssen, musste die Kammer hierauf nicht weiter eingehen. Wie bereits ausgeführt, unterliegt die einmal stattfindende Teilnahme an einem Anhörungstermin nicht den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen des Abstandsgebots.
3. Die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt O. war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG nicht vorlagen.
a) Zu dieser Entscheidung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium der Vorsitzende des Rechtsbeschwerdegerichts berufen (so auch OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 109 Rn. 15). Zwar bestimmt § 109 Abs. 3 Satz 2 StVollzG, dass über die Bestellung und einen Widerruf der Vorsitzende des nach § 110 StVollzG zuständigen Gerichts, also der Strafvollstreckungskammer zu entscheiden hat. Damit hat der Gesetzgeber ersichtlich aber nur den Normalfall regeln wollen, in dem während des Laufs der erstinstanzlichen Verfahrens über einen Beiordnungsantrag zu entscheiden ist. Den Fall, dass der Antrag erst im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt oder ein erstinstanzlich gestellter Antrag versehentlich nicht beschieden wurde, hat der Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht (siehe dazu auch BT-Drucks. 17/9874 S. 27). Diese unbewusste Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung des § 141 Abs. 4 StPO zu schließen. Danach ist für die Bestellung oder einen Widerruf eines Pflichtverteidigers grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts zuständig, bei dem die Sache anhängig ist (vgl. Laufhütte/Willnow, KK 7. Aufl. Rdn. 12). Eine am Buchstaben des § 109 Abs. 3 Satz 2 StVollzG haftende Auslegung hätte dagegen zur Folge, dass die Akten eines schon beim Rechtsbeschwerdegericht anhängigen Verfahrens zunächst wieder an die Strafvollstreckungskammer zurückgeschickt werden müsste, um dessen Vorsitzenden eine Entscheidung über die Beiordnung zu ermöglichen. Eine solch widersinnige und verfahrensverzögernde Verfahrensweise hat der Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt, zumal dies dem von Verfassungs wegen zu beachtenden Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot (vgl. dazu BVerfG Urteil vom 4. Mai 2011 Rdn. Rdn. 117; BT-Drucks. 17/9874 S. 27) zuwiderliefe. Sie widerspräche zudem auch der im Strafverfahren im Übrigen üblichen Systematik (wie etwa in § 141 Abs. 4, § 397a Abs. 3 StPO), nach der das jeweils mit der Sache befasste Gericht - in Gestalt seines Vorsitzenden - für solcherlei Entscheidungen berufen ist.
b) Die Voraussetzungen für eine Beiordnung lagen indes nicht vor.
Gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG ist dem Antragsteller grundsätzlich dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung dient. Die Beiordnung soll hiernach nur für solche Streitigkeiten erfolgen, die eine den Leitlinien des § 66c StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebotes betreffen (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27). Dies ist hier nicht der Fall. Denn es handelt sich vorliegend um keine betreuerische Maßnahme im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB sondern allein eine sonstige Frage der Vollzugsgestaltung berührt (s.o.). Schon aus diesem Grund war dem Beiordnungsantrag nicht zu entsprechen.
Ungeachtet dessen ist einem solchen Antrag nach § 109 Abs. 3 Satz 1 (vorletzter und letzter Halbsatz) StVollzG auch dann nicht zu entsprechen, wenn „wegen der Einfachheit der Sach-und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint“ oder „es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst wahrnehmen kann“. Dies ist jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium der Fall. Denn nach Eingang der Rechtbeschwerdebegründung und fruchtlosem Ablauf der Stellungnahmefrist für den Beschwerdegegner bedarf der Beschwerdeführer (in diesem Verfahren) ersichtlich keiner Unterstützung mehr, da ein weiteres rechtliches Tätigwerden nicht mehr erforderlich erscheint.
Eine rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts kommt ebenso wenig in Betracht. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 StPO (vgl. zu § 141 StPO: KG NStZ-RR 2014, 279 und Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Aufl. § 141 Rdn. 8 mit weit. Nachweisen). Dies folgt aus der vergleichbaren Stellung des Rechtsanwalts im Sinne des § 109 Abs. 3 StVollzG einerseits und des Pflichtverteidigers gemäß §§ 140 ff. StPO andererseits. Letztere Bestimmungen dienten ersichtlich als Vorlage für die oben genannte Neuregelung des StVollzG.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO.