Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 12.12.2016 – 3 Ws 637/16, 3 Ws 637/16 - 161 AR 160/16
ECLI:DE:KG:2016:1212.3WS637.16.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2016 aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 20. Juli 2015 wird unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts Berlin zugelassen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten mit der am 30. Juli 2015 erhobenen Anklage vor, ein Vergehen der Tötung auf Verlangen durch Unterlassen begangen zu haben. Der konkrete Anklagesatz lautet wie folgt:
„Die zur Tatzeit 44-jährige X. hatte aufgrund einer langjährigen, für sie mit erheblichen Schmerzen verbundenen chronischen Reizdarmerkrankung seit längerem den Entschluss gefasst, durch Einnahme von Tabletten aus dem Leben zu scheiden. Dies hatte sie wiederholt auch gegenüber dem sie als Hausarzt seit geraumer Zeit behandelnden Angeschuldigten, zuletzt anlässlich zweier Hausbesuche im Februar 2013, geäußert und ihn nachdrücklich gebeten, sie hierbei zu unterstützen, was von diesem auch zugesagt wurde. Nachdem sich X mittels zweier vom Angeschuldigten für sie ausgestellter Privatrezepte in den Besitz einer größeren Menge des Medikaments "Luminol" gebracht hatte, schickte sie dem Angeschuldigten am 16. Februar 2013 [Zusatz d.Senats: um 12.32 Uhr] eine SMS, in welcher sie ihm mitteilte, nunmehr die Tabletten eingenommen zu haben. Gegen 14.00 Uhr begab sich der Angeschuldigte daraufhin mittels eines ihm von ihr zuvor übergebenen Schlüssels in die Wohnung seiner Patientin in die K.-Str., XXX Berlin, wo er X - tief komatös - auf dem Rücken liegend in ihrem Bett vorfand. Auf dem Nachttisch lagen leere Schlaftablettenschachteln und ein Abschiedsbrief. Dem Wunsch seiner Patientin Folge leistend unternahm der Angeschuldigte keinerlei ihm mögliche Rettungsbemühungen und verließ die Wohnung in dem Wissen, dass X versterben würde. Bei einem weiteren Aufsuchen der Wohnung am Abend des 16. Februar 2013 gegen 19.30 Uhr stellte der Angeschuldigte fest, dass der Zustand seiner Patientin unverändert war. Auch an den beiden darauf folgenden Tagen begab sich der Angeschuldigte jeweils morgens, nachmittags und abends in die Wohnung der Sterbenden, wo er diese jeweils in einen unveränderten Zustand vorfand. Auch an diesen Tagen leitete der Angeschuldigte ihm mögliche Rettungsmaßnahmen bewusst nicht ein. Am Morgen des 19. Februar 2013 gegen 4.30 Uhr stellte der Angeschuldigte dann bei einem neuerlichen Aufsuchen der Wohnung den Tod seiner Patientin fest, woraufhin er auf dem Leichenschauschein den Todeszeitpunkt auf den 18. Februar 2013, ca. 23 Uhr datierte und bewusst wahrheitswidrig eine „natürliche Todesursache“ angab.“
Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt, weil das angeklagte Tatgeschehen nicht strafbar sei. Die Strafkammer vertritt die Auffassung, der Angeschuldigte sei wegen des zu beachtenden Suizidwillens der Frau X nicht zu lebenserhaltenden Maßnahmen verpflichtet gewesen. Aus dem 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz und namentlich aus dem 2009 eingeführten § 1901a BGB ergebe sich, dass der tatsächliche oder mutmaßliche Wille eines aktuell einwilligungsfähigen Patienten unabhängig von der Art und dem Stadium seiner Erkrankung verbindlich sei und sowohl den Betreuer als auch den behandelnden Arzt binden solle. Die Vorschrift solle gewährleisten, dass der Wille eines Patienten, der selbst zu einer Willensäußerung nicht (mehr) in der Lage ist, über den Zeitpunkt des Eintritts der Einwilligungsunfähigkeit hinaus gilt und beachtet wird. Frau X, so führt der angefochtene Beschluss weiter aus, litt an einem Reizdarmsyndrom, das zwar nicht lebensgefährlich war, das ihr das Leben aber wegen der damit verbundenen Schmerzen nicht mehr als lebenswert erscheinen ließ. Dies habe sie gegenüber verschiedenen Personen versichert, und sie habe freiverantwortlich aus dem Leben scheiden wollen. Anzeichen, dass die Einnahme von Tabletten nur als Hilferuf verstanden werden sollte, bestünden ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass der Fortbestand ihres Entschlusses nach der Einnahme der Tabletten in Frage gestanden haben könnte.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Sie geht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 32, 367) davon aus, dass der Angeschuldigte sich des Vergehens nach § 216 StGB durch Unterlassen (§ 13 StGB) schuldig gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft zweifelt nicht an, dass die Verstorbene die Selbsttötung ernstlich begehrt und unmissverständlich kundgetan hat. Sie meint aber, der Angeschuldigte sei als behandelnder Arzt Beschützergarant der Patientin gewesen. Als solcher sei er in dem Zeitpunkt, als er Frau X komatös antraf, zu Rettungsmaßnahmen verpflichtet gewesen. Im Tatsächlichen sei zudem zu bedenken, dass die Suizidentin eine Medikation gewählt habe, bei der der Tod erst fast drei Tage nach der Tabletteneinnahme eintrat. Die Selbstmordforschung zeige, dass „gerade derjenige, der die suizidale Situation so einrichtet, dass zwischen Selbsttötungshandlung und Todeseintritt eine längere Zeitperiode liegt, in der Dritte hinzukommen können, oftmals gerade nicht in einem unerschütterlichen Todeswillen, sondern in der unterschwelligen Hoffnung, dass sein 'verzweifelter Schrei nach menschlichem Beistand erhört wird' (BGHSt 32, 367)“, handele.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt dazu, dass der Senat die Anklage als Beschwerdegericht zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Denn der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, das Vergehen der Tötung auf Verlangen begangen zu haben, und zwar durch aktives Tun.
1. Zwar hat der Angeschuldigte in seiner Beschuldigtenvernehmung am 15. August 2013 bestritten, der Suizidentin als Beitrag zum Sterben Metoclopramid (MCP) injiziert zu haben. Diese Einlassung steht jedoch im Widerspruch zu dem von den Obduzentinnen T und Dr. M am 25. Juni 2015 erstellten Sektionsgutachten. Die Pathologinnen haben im Körper neben dem zum Tod führenden Phenobarbital eine „normal dosierte Metoclopramid-Anwendung festgestellt, die einige Zeit zurücklag“ (S. 7). Unter der Überschrift „Wesentlicher Sachverhalt“ heißt es zur Herkunft dieses Wirkstoffs:
„Nach eigenen telefonischen Angaben habe Dr. T der Betroffenen präfinal 1 Ampulle MCP (Metoclopramid, gegen Übelkeit) als Injektion verabreicht.“
Bei MCP handelt es sich um ein Medikament, das die Peristaltik im oberen Magen-Darm-Trakt anregt und damit Übelkeit und Erbrechen hindert. Es liegt auf der Hand, dass die Injektion dieses Präparats dazu diente, dass die Suizidentin die in großer Menge eingenommenen Tabletten - in Rede stehen bis zu 150 - nicht wieder erbrach. Damit sollte die MCP-Injektion ermöglichen, dass der Wirkstoff Phenobarbital im Körper der Suizidentin wirken und zur letalen Intoxikation führen konnte. Bei der Injektion dieses Medikaments, die der Angeschuldigte gegenüber den Obduzentinnen eingestanden haben soll, handelt es sich ohne Zweifel um ein aktives Tun, so dass es auf die Frage der Garantenstellung nicht ankommt.
Ob die Information, der Angeschuldigte habe die Injektion des Medikaments telefonisch eingeräumt, zutrifft, kann der Senat nach Aktenlage nicht entscheiden. Dies ist in der Hauptverhandlung zu klären. Zwar zweifelt der pharmakologisch und medizinisch nicht beratene Senat an, dass kurz vor dem Todeseintritt („präfinal“) eine MCP-Injektion zur Verhinderung des Erbrechens eines etwa zwei Tage zuvor eingenommenen Medikaments überhaupt noch erforderlich war. Auch legen die Gutachten nahe, dass das MCP nicht kurz vor dem Todeseintritt, sondern in zeitlichem Zusammenhang mit der Tabletteneinnahme injiziert wurde. Aber abgesehen davon, dass der Begriff der Präfinalität nicht scharf konturiert ist und auch den mit der Tabletteneinnahme beginnenden Zeitraum betreffen könnte (auch das Sektionsgutachten verwendet den „mehrtägigen komatösen Zustand“ und die „lange präfinale Phase“ synonym), handelt es sich beim Verständnis dieses Begriffs um eine tatsächliche Frage, die gleichfalls in der Hauptverhandlung zu klären ist.
Dass der Angeschuldigte MCP injiziert und dies gegenüber den Pathologinnen eingeräumt hat, wird - im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden summarischen und prognostischen Prüfung - nicht dadurch widerlegt, dass er die MCP-Gabe in seiner Beschuldigtenvernehmung in Abrede gestellt hat. Auf sein diesbezüglich aktenkundiges Geständnis ist er gar nicht angesprochen worden. Und auch wenn er sich in der Vernehmung durchaus selbst belastet hat, drängt sich nicht der Eindruck auf, dass er stets offen und wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Unwahr war etwa die - allerdings später korrigierte - Behauptung, die „gut vernetzte“ Suizidentin habe sich die Tabletten „selbst besorgt“. Richtig ist, dass er sie rezeptiert und eine Packung sogar selbst gekauft und übergeben hatte. Als zweifelhaft muss auch die Antwort erscheinen, die der Angeschuldigte auf die Frage der Vernehmungsbeamtin gab, ob er der „Patientin irgendwelche Medikamente, in welcher Form auch immer, verabreicht“ habe. Dass, wie er abwehrend ausführte, hierzu „keinerlei Anlass“ bestanden habe und es „auch völlig unsinnig gewesen“ wäre, ist vor dem Hintergrund, dass bei der Einnahme einer so hohen Zahl toxischer Tabletten das Erbrechen suizidhindernd sein konnte, anzuzweifeln. In der weiteren Vernehmung räumte der Angeschuldigte auch ein, hierüber mit der Patientin gesprochen zu haben. Dass die Frage letztlich offen geblieben ist und der Angeschuldigte bei der Vernehmung nur „annehmen“ konnte, dass sich Frau X das Medikament selbst injiziert hat, erscheint dem Senat gleichfalls zweifelhaft. Als lebensnah muss gelten, dass das Problem nicht nur angesprochen, sondern auch dahin geklärt wurde, dass das Brechreiz hemmende Medikament injiziert wird und durch wen. Wäre vereinbart worden, dass dies Frau X selbst übernimmt, so hätte es nahegelegen, dass der Angeschuldigte diesen entlastenden Umstand in seiner Vernehmung mitteilt.
2. Eine Begehungstat kommt auch unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Angeschuldigte die Rettung seiner Patientin aktiv vereitelt hat. Schon die Einlassung des Angeschuldigten legt nahe, dass die am Morgen des 18. Februar 2013 über die Situation unterrichtete Mutter der Suizidentin, die Zeugin F, entschlossen war, ihre Tochter zu retten, wie sie es bereits bei zumindest einem früheren Selbstmordversuch getan hatte. Nach den Bekundungen des Angeschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass die Zeugin „zunächst gesagt hat, dass da etwas gemacht werden muss und auch nach einem Krankenhaus gefragt hat“, von Rettungsbemühungen aber durch den mit ärztlicher Autorität sprechenden Angeschuldigten abgehalten wurde. Die Zeugin hat in der Folge sogar noch eine besorgte Freundin („G“) davon abgehalten, sofort zur Wohnung ihrer Tochter zu fahren und gegebenenfalls Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Auch die Zeugin Y, beste Freundin der Suizidentin und offenbar zu Rettung gewillt, hat bekundet, der Angeschuldigte habe ihr „erklärt“, dass sie „nicht die Feuerwehr anrufen solle“. In ähnlicher Weise hat der Angeschuldigte schließlich darauf gedrungen, dass der Zeuge Z., der Sohn der Suizidentin, in Stuttgart blieb und nicht sofort zu seiner Mutter fuhr, um ihr beizustehen. Die Vereitelung einer effektiven Rettungsmöglichkeit stellt sich als positives Tun dar (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 174; Stree/Bosch in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., Vor § 13 Rn 159 mwN; eher in Frage gestellt in BGHSt 40, 257 [Sterbehilfe]), so dass es auch insoweit nicht darauf ankommt, ob den Angeschuldigten eine Erfolgsabwendungspflicht traf. Einzelheiten - so auch die Frage, ob die Suizidentin am 18. Februar 2013 noch gerettet werden konnte - kann der Senat auf der Grundlage des Akteninhalts tatsächlich nicht klären, und wegen des zu 1. Ausgeführten besteht dazu auch rechtlich kein Anlass.
3. Lediglich informatorisch teilt der Senat mit, dass er erhebliche Zweifel daran hat, dass der Freitod von einem die Garantenstellung des Angeschuldigten ausschließenden freien Willen getragen war. Anlass zu solchen Bedenken geben die vielfältigen Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Suizidentin. Sie hatte bereits als Kind den Wunsch zu sterben. Die erst danach aufgetretene Reizdarmerkrankung wird damit offenbar zu Unrecht als ausschlaggebend für ihren Todeswunsch angesehen. Auch die Diagnose einer sog. reaktiven Depression, die der Angeschuldigte als Allgemeinmediziner gestellt und ersichtlich zur Grundlage seiner Tat gemacht hat, ist damit nachdrücklich in Frage gestellt. Schließlich geben auch die exzessiven Stimmungsschwankungen, von denen nahestehende Zeugen anschaulich und einheitlich berichten (zB die Zeugin X.: „… zwischen euphorisch und zu Tode betrübt ...“), allen Anlass, an der Ernstlichkeit und Freiverantwortlichkeit des Sterbenswunschs zu zweifeln.
4. Nach alledem besteht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichender Tatverdacht, dass der Angeschuldigte sich der Tötung auf Verlangen strafbar gemacht hat. Der Senat hebt daher den angefochtenen Beschluss des Landgerichts auf und eröffnet das Hauptverfahren vor einer anderen großen Strafkammer dieses Gerichts (§ 210 Abs. 3 Satz 2 StPO).
5. Die Kosten der sofortigen Beschwerde gehören zu den Verfahrenskosten, die der Angeschuldigte für den Fall seiner Verurteilung nach § 465 StPO zu tragen hat.