Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 22.12.2016 – 5 Ws 171/16 Vollz
ECLI:DE:KG:2016:1222.5WS171.16VOLLZ.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. September 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der sich erstmals in Strafhaft befindende Gefangene verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, vorsätzlichen Bankrotts und Betruges in 23 sachlich zusammentreffenden Fällen aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom (…), zu deren Vollstreckung er sich am 4. Mai 2016 selbst stellte. Es ist ferner notiert die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom (…)12. November 2015. Der gemeinsame Halbstrafentermin ist am 16. September 2017, der gemeinsame Zwei-Drittel-Termin am 16. November 2017; das Strafende ist zurzeit auf den 3. Februar 2019 terminiert. In drei Verfahren, in denen er unter anderem wegen verspäteter Insolvenzantragstellung, vorsätzlicher Insolvenzverfahrensverschleppung, Bankrotts, mehrfachen Betruges sowie Verleumdung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung rechtskräftig zu weiteren (Gesamt-)Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war, wird derzeit der Widerruf der jeweils ausgesprochenen Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung geprüft.
Hinsichtlich der Unterbringung im offenen Vollzug erbrachte die von der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzugs Berlin am 17. Juni 2016 durchgeführte Behandlungsuntersuchung nach § 6 StVollzG das Ergebnis, dass zwar die Fluchtgefahr ausgeschlossen, die Missbrauchsgefahr aber bejaht wurde aufgrund der in Gesprächen gewonnenen Einschätzung der Persönlichkeit des Gefangenen unter Berücksichtigung seiner bisherigen Delinquenz. In dem nach Durchführung der Vollzugsplankonferenz am 30. Juni 2016 von derselben Justizvollzugsanstalt beschlossenen Vollzugsplan wird die Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug und die Gewährung von Vollzugslockerungen verneint. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Gefangenen lägen eine narzisstische Akzentuierung, die sich auf wesentliche Persönlichkeitszüge auswirke, sowie ein schwerer neurotischer Vaterkonflikt, der Ursache der Deliktsdynamik zu sein scheine, vor. Die Bearbeitung der Problematik erfordere eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung, die im offenen Vollzug nur bei einer Zulassung zum Freigang durchgeführt werden könne; diese käme wegen der Gefahr der Begehung weiterer Vermögensstraftaten aber nicht in Betracht. Augenscheinlich kooperatives Verhalten in der Haft habe sich als taktisches Manöver herausgestellt, auch seien Angaben des Gefangenen nicht transparent gewesen und hätten sich zum Teil als wahrheitswidrig erwiesen. Der Gefangene habe verdeutlicht, dass er nicht willens und in der Lage zu sein scheine, von manipulativen Strategien abzulassen, die auch in seinen Straftaten zum Ausdruck gekommen seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat Bezug nimmt und der dem Verteidiger des Gefangenen am 15. September 2016 zugestellt worden ist, hat das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Juli 2016 zurückgewiesen, mit dem er die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt X begehrte, ihn „in eine Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges zu überweisen“ sowie zu im Einzelnen genannten Tagen Ausgang zu gewähren. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. September 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, macht der Gefangene in seiner Rechtsbeschwerde die Verletzung sachlichen Rechts durch die Entscheidung über den Antrag betreffend den offenen Vollzug geltend. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Justizvollzugsanstalt die Missbrauchsgefahr nicht belegt und seine Auseinandersetzung mit seinen Straftaten unzutreffend bewertet habe. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf die Begründung der Rechtsbeschwerde.
II.
Auch nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln. am 1. Oktober 2016 (GVBl. 2016, S. 152 ff.) sind die Vorschriften des StVollzG des Bundes (StVollzG) über das gerichtliche Verfahren weiterhin anwendbar (§ 117 Nr. 4 StVollzG Bln). Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gefangenen statthaft (§ 116 StVollzG) und form- sowie fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegt worden. Sie ist mit der allein erhobenen Sachrüge gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig zur Fortbildung des Rechts (nachfolgend 1.), aber nicht begründet (nachfolgend 2.).
1. Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 5 Ws 49/15 Vollz – m. w. Nachw.). Ersteres ist hier der Fall.
Die materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG des Bundes, auf denen der Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin und der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer beruhen, sind durch das am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene StVollzG Bln ersetzt worden. Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug im Land Berlin bedarf es im Einzelfall der Entscheidung des Senates, wie die jeweils anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften auszulegen sind, sofern und soweit das Kammergericht dazu noch keine Entscheidung getroffen hat. Das ist bezüglich des § 16 Abs. 2 StVollzG Bln, der vorliegend maßgeblich ist, der Fall. Dabei braucht der Senat hier nur hinsichtlich der von der Vollzugsbehörde zu beachtenden Voraussetzungen zu entscheiden, ob der Gefangene den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt, nicht hingegen, wie die Vollzugsbehörde bei Bejahung der Eignung weiter zu verfahren hat.
Auf § 16 Abs. 2 StVollzG Bln sind die zu dem bisher geltenden § 10 Abs. 1 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze zu übertragen und weiterhin anwenden, soweit es die Prüfung der Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug betrifft.
a) Die Regelung in § 16 Abs. 2 StVollzG Bln über die Voraussetzungen der Eignung eines Gefangenen für die Unterbringung im offenen Vollzug ist sprachlich weitestgehend identisch mit der in § 10 Abs. 1 StVollzG. Es findet sich im Wortlaut nur eine Abweichung dahingehend, dass die bisherige Formulierung „und namentlich nicht zu befürchten ist“ durch die Formulierung „insbesondere nicht zu befürchten ist“ ersetzt worden ist. Sprachlich lässt sich daraus keine beachtliche Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen ableiten. Die Fluchtgefahr und die Missbrauchsgefahr sind danach – wie sie es auch bislang waren – die einzigen in der Vorschrift konkret benannten entscheidungserheblichen Kriterien, denen bei der Prüfung der Eignung eines Gefangenen sehr großes Gewicht zukommt, die aber nicht allein ausschlaggebend für die Beurteilung sind.
b) Die Voraussetzungen der Unterbringung eines Gefangenen im offenen Vollzug sind inhaltlich identisch geblieben.
aa) In den Gesetzesmaterialien (Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 17/2442, S. 177, 205) finden sich, ebenso wie sonst im Gesetzgebungsverfahren, keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber des StVollzG Bln von den Grundgedanken, die § 10 Abs. 1 StVollzG hinsichtlich der Voraussetzungen der Eignung zugrunde liegen, und der dazu in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Auslegung abweichen wollte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber die von der Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Eignung des Gefangenen zu beachtenden Voraussetzungen und Maßstäbe geändert hat oder ändern wollte. Die Gesetzesmaterialien zu § 16 StVollzG Bln enthalten diesbezüglich nur die Formulierung, Flucht- oder Missbrauchsgefahr brächten zum Ausdruck, dass der in § 2 Abs. 2 StVollzG Bln genannten Aufgabe des Vollzuges, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, Rechnung zu tragen sei (Abgeordnetenhaus Berlin a. a. O., S. 205). Das ergab sich auch aus der bisher geltenden Vorschrift.
bb) Soweit das in § 2 Satz 1 StVollzG Bln definierte alleinige Vollzugsziel, die Resozialisierung der Gefangenen, nach dem Willen des Gesetzgebers als „Gestaltungsmaxime für den gesamten Vollzug“ wirken und „deshalb als eine Leitlinie für den Umgang mit den Gefangenen insbesondere bei der Auslegung des Gesetzes (…) stets mit zu bedenken“ sein soll (Abgeordnetenhaus Berlin a. a. O., S. 188 f.), ergibt sich daraus keine inhaltliche Änderung der Voraussetzungen der Eignung für den offenen Vollzug. Denn auch nach § 2 Satz 1 StVollzG kam dem dort wörtlich übereinstimmend definierten alleinigen Vollzugsziel die Priorität vor allen anderen Aufgaben beim Vollzug der Freiheitsstrafe zu (Burg/Feest in Feest/Lesting, a. a. O., § 2 Rdnr. 4 ff. m. zahlr. Nachw.) und war dementsprechend auch bei der Prüfung der Eignung des Gefangenen zu berücksichtigen.
cc) Der Umstand, dass die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug nunmehr als gleichrangige Vollzugsformen vorgesehen ist und damit bewusst auf die Festlegung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses verzichtet wird (Abgeordnetenhaus Berlin a. a. O.), wie es sich aus § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 StVollzG ergab (Köhne/Lesting in Feest/Lesting, a. a. O., § 10 Rdnr. 4 m. zahlr. Nachw.), hat keine Auswirkung auf die Prüfung der Eignung des Gefangenen nach § 16 Abs. 2 StVollzG Bln. Er soll vielmehr (lediglich) der gesetzgeberischen Intention Ausdruck geben, die Gefangenen nach ihrer Eignung unterzubringen (Abgeordnetenhaus a. a. O.).
c) Nach alldem hat der folgende Grundsatz bei der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der Vollzugsbehörde, die Eignung eines Gefangenen für die Unterbringung im offenen Vollzug zu bejahen oder zu verneinen, weiterhin Geltung:
Der Vollzugsbehörde steht bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügt, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (BGHSt 30, 320; KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 – 2 Ws 11/15 Vollz –; Senat, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 5 Ws 72/16 Vollz –; Köhne/Lesting in Feest/Lesting, a. a. O., § 10 Rdnr. 5; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 3 Rdnr. 7 f; jeweils m. w. Nachw.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH a. a. O.; KG, a. a. O.; Senat a. a. O.; Arloth a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrem ausführlichen und sorgfältig begründeten Beschluss, den sich der Senat zu Eigen macht, unter Beachtung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung überzeugend dargelegt, dass die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, die Eignung des Beschwerdeführers für den offenen Vollzug wegen der Gefahr der Begehung weiterer Vermögensstraftaten zu verneinen, nicht zu beanstanden ist. Sie hat dabei mit der erforderlichen Deutlichkeit auch die unterschiedlichen Voraussetzungen der Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug und der – nach dem der Begründung der Rechtsbeschwerde vorangestellten Antrag nicht angegriffenen – Missbrauchsgefahr bei Vollzugslockerungen geprüft. Das Vorbringen in der Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine andere Einschätzung.
a) Die Behauptung, der bei der Vollzugsplanung berücksichtigte Fachbeitrag des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin sei als Grundlage für die Entscheidung über die Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug nicht heranzuziehen, weil er aufgrund eines nur kurzen Gespräches mit dem Beschwerdeführer erstellt und die in ihm getroffenen Feststellungen sämtlich im Konjunktiv abgefasst seien, verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrem Beschluss über zwei Seiten aus dieser Stellungnahme zitiert, die sowohl Feststellungen zum Vorleben des Gefangenen und zu seinen Delikten als auch daraus und aus dem Verhalten des Beschwerdeführers während der Exploration abgeleitete Bewertungen und Schlüsse enthält. Dass die Einschätzungen der Dipl.-Psychologin S. nur vorläufig sind und dies auch sprachlich zum Ausdruck kommt, spricht für die sach- und fachgerechte Vorgehensweise der Untersucherin, nicht dagegen. Es kann – worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat – letztlich dahinstehen, wie lange die Exploration tatsächlich gedauert hat; angesichts des Umfangs der zitierten Feststellungen und Erwägungen handelte es sich unzweifelhaft nicht um nur ein oberflächliches Gespräch mit dem Gefangenen ohne Aussagekraft. Dass der Beschwerdeführer die ihm in dem Fachbeitrag zugeschriebenen Angaben nicht gemacht hätte, behauptet er im Übrigen selbst nicht.
b) Die von dem Beschwerdeführer kritisierte Folgerung der Strafvollstreckungskammer, er sei bezüglich der am Tag vor dem Haftantritt vor dem Familiengericht in M. im Rahmen eines Vergleiches abgesprochenen Umgangstermine mit seinem Sohn, die sämtlich in die ersten sieben Monate seiner Strafhaft fielen, davon ausgegangen, der Strafvollzug werde sich seinen Lebensplanungen (durch die Gewährung von Ausgängen) unterordnen, ist nicht zu beanstanden. Sie ist denklogisch möglich und vorliegend nachvollziehbar begründet mit der dazu wiedergegebenen Einschätzung des Psychologischen Dienstes, der Gefangene agiere ohne vorherige Reflexion über die mittel- und langfristigen Konsequenzen seines Verhaltens und habe eine Anspruchshaltung, in der er ein automatisches Eingehen auf seine Belange erwarte.
c) Soweit der Beschwerdeführer wohl meint, der – von der Strafvollstreckungskammer berücksichtigte – Ausgleich finanzieller Schäden, die durch die Straftaten entstanden waren, genüge als Aufarbeitung seines strafbaren Verhaltens, unterliegt er einer Fehleinschätzung. Denn für eine tatsächliche, ernsthafte Aufarbeitung bedarf es unter anderem einer tiefergehenden Erkenntnis der eigenen, für die wiederholten, mehrfach einschlägigen Taten wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale und anderer maßgebender Umstände im Wege diverser intensiver Gespräche mit dafür besonders ausgebildeten Mitarbeitern des Justizvollzuges. Die Absicht des Beschwerdeführers, künftig keine kaufmännischen Tätigkeiten mehr entfalten zu wollen, ist ein positiver Ansatz für die Tataufarbeitung, vermag diese aber nicht zu ersetzen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.