Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 03.01.2017 – (4) 121 HEs 43/16 (38/16)
ECLI:DE:KG:2017:0103.4.121HES43.16.38.0A
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts T. vom 2. Juni 2016 - (348 Gs) 257 Js 175/15 (1785/16) - wird aufgehoben.
Gründe
I.
1. Die Angeklagte befindet sich seit dem 30. Juni 2016 aufgrund des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts T. vom 2. Juni 2016 - 348 Gs 1785/16 - in Untersuchungshaft.
Der Haftbefehl wirft der Angeklagten vor, in der Zeit zwischen Anfang September 2015 und dem 2. Oktober 2015 zwei Fälle des Computerbetruges begangen zu haben. Im Einzelnen wird ihr zur Last gelegt, spätestens im September 2015 mit einer im Ausland ansässigen Person namens „D“ sowie den weiteren Beschuldigten B und Y übereingekommen zu sein, mittels sog. Phishings unrechtmäßig Geld zu erlangen. Ihr habe die Aufgabe oblegen, sog. Finanzagenten zur Eröffnung von Bankkonten und zur Gestattung der bewirkten Gutschriften auf diese Konten sowie Weiterleitung der Gelder an andere Tatbeteiligte zu veranlassen; ferner habe sie „die für den gewünschten Geldfluss nötigen organisatorischen Voraussetzungen für die Finanzagenten“ schaffen sollen.
In Umsetzung dieses Tatplans habe sie die Finanzagenten P und L in der Wohnung B.straße beherbergt, unter der Anschrift F. -Straße zum Schein angemeldet, sie bei der Eröffnung der u.g. Konten (und weiterer, indessen nicht bezeichneter Konten) unterstützt und ihnen schließlich bei einer näher genannten Firma in B. eine Postfachadresse verschafft. Auf der Grundlage dieser Tatbeiträge der Angeklagten seien plangemäß zwei Überweisungen wie folgt bewirkt worden (wobei das weitere Schicksal der überwiesenen Geldbeträge im Haftbefehl nicht dargelegt ist):
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am 23. September 2015 von einem näher mitgeteilten Konto der Geschädigten J 29.001 Euro auf das Konto der P bei der P.bank AG B. mit der Nr. xx und
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am 2. Oktober 2015 von einem näher mitgeteilten Konto des Geschädigten M 8.500 Euro auf das Konto des L bei der P.bank AG B. mit der IBAN xx.
Für die genannten Handlungen (sowie für die Anleitung und Unterstützung weiterer, namentlich nicht genannter Finanzagenten) habe die Angeklagte ein Entgelt vereinnahmt und hierdurch (nicht näher bezeichnete) Einkünfte erzielt, die im Verhältnis zu ihren sonstigen Einkünften erheblich gewesen seien.
Den dringenden Tatverdacht hat das Haftgericht insbesondere auf die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, auf zu den Akten gelangte Kontounterlagen und sichergestellte Briefe, auf (in polizeilicher und richterlicher Vernehmung getätigte) Aussagen der gesondert Verfolgten P und L sowie schließlich auf die Feststellungen der ermittlungsführenden Polizeibeamten KK W und POK Sch gestützt.
2. Die nach ihrer Festnahme am 30. Juni 2016 polizeilich und richterlich vernommene Angeklagte hat in diesen Vernehmungen Angaben zur Sache gemacht, die nach der Bewertung der Staatsanwaltschaft als im Wesentlichen geständig anzusehen sind. Die ebenfalls am 30. Juni 2016 durchgeführte Vernehmung des geschiedenen Ehemannes der Angeklagten und Durchsuchungen der von der Angeklagten genutzten Wohnungen in der H.straße in B. und (unter falschem Namen) in der G.straße in K. sowie des Anwesens T.straße in K. haben ausweislich eines abschließenden Berichts über die durchgeführten Durchsuchungen und Vernehmungen vom 4. Juli 2016 („Abschlussbericht Durchsuchungsmaßnahmen“) weitere Belege für die haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe erbracht.
Darüber hinaus fanden sich in den Durchsuchungsergebnissen Hinweise auf weitere Taten der Angeklagten. Diese weiteren (Urkunds-)Delikte, die in den Zeiträumen Oktober 2011 bis Oktober 2012 sowie von März bis Juni 2015 von der Angeklagten zu eigenem Nutzen begangen worden sein sollen, stehen - ebenso wie weitere ihr vorgeworfene Urkundenfälschungen im Zeitraum von Mai bis Juli 2015 - nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den der Angeklagten im Haftbefehl zur Last gelegten Taten.
3. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat die am 18. November 2016 gefertigte Anklage, wegen deren weiterer Einzelheiten der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift verweist, am 21. November 2016 zum Landgericht Berlin erhoben. Die angeführten Tatvorwürfe aus dem Bereich der Urkundsdelikte sind als Fälle 1 bis 19 Bestandteile der Anklageschrift. Die beiden Vorwürfe aus dem Haftbefehl sind als Fälle 20 und 21 angeklagt. Zwei weitere Vorwürfe aus dem Phishing-Komplex, die den - in der Anklageschrift nicht als Zeugen benannten - Finanzagenten A betreffen, bilden als Fälle 22 und 23 der Anklage (mit einer Gesamtschadenssumme von knapp 8.000 Euro) deren Abschluss. Der seit dem 17. August 2016 in Berlin aufgrund Haftbefehls vom 15. April 2016 in Untersuchungshaft gewesene A ist wegen seiner Mitwirkung an diesen beiden Transaktionen (Tatzeiten: 26. Oktober und 2. November 2015) unter dem 26. August 2016 zum Schöffengericht T. angeklagt worden, wobei in jener Anklageschrift die tatgegenständliche Rolle der Angeklagten dem hiesigen Haftbefehl entsprechend dargelegt ist. Gegen A ist am 6. Oktober 2016 ein - infolge Nichtanfechtung rechtskräftig gewordenes - Urteil ergangen.
4. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 hat die Strafkammer das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten - Erweitertes Schöffengericht - eröffnet und beschlossen, dass „in den Haftverhältnissen (…) nach Maßgabe der Anklage und des heutigen Eröffnungsbeschlusses keine Änderung“ eintrete.
Das Landgericht hat angenommen, dass eine Straferwartung von mehr als vier Jahren für die Angeklagte, die bislang lediglich wegen eines im Jahr 2012 verübten Diebstahls geringwertiger Sachen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen belegt worden ist, nicht bestehe. Ihr eigener Anteil an den erlangten Geldbeträgen sei mit insgesamt maximal 1.500 Euro vergleichsweise gering; zwar komme „eine „möglicherweise auch nicht mehr bewährungsfähige“ Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht, diese werde aber „jedenfalls unterhalb von vier Jahren“ liegen. Das Landgericht hat die Fälle 22 und 23 der Anklageschrift als eine Tat gewertet. Im Übrigen hat es zwar von förmlichen Hinweisen abgesehen, aber verschiedene Punkte angesprochen, die in der Hauptverhandlung zu klären seien. So werde der Umfang der Tätigkeit der Angeklagten im Phishing-Komplex „genauer zu ermitteln sein, um sichere Feststellungen im Hinblick auf die Frage der Mittäterschaft treffen zu können“.
Ohne nähere Ausführungen hat die Strafkammer zur Begründung der „Aufrechterhaltung der Haftverhältnisse“ angenommen, dass „nach Maßgabe der Eröffnungsentscheidung“ dringender Tatverdacht vorliege. Dem in der Anlageschrift enthaltenen Antrag der Staatsanwaltschaft, den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Juni 2016 aufzuheben und einen neuen Haftbefehl nach Maßgabe des Anklagesatzes zu erlassen, ist das Landgericht nicht gefolgt.
5. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat mit ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2016 zu den vom Senat zu prüfenden Voraussetzungen des § 121 StPO Stellung genommen. Sie hat darauf verwiesen, ein Urteil habe noch nicht ergehen können, weil „angesichts der Anzahl der Taten, der Einbindung der Vielzahl an Beschuldigten in den Gesamtkomplex sowie der sich daraus ergebenden Aktenwege, Trennverfahren, Auswertungs- und Ermittlungsaufgaben“ die Anklageerhebung erst zu dem geschehenen Zeitpunkt möglich gewesen sei. Zu Beginn der Ermittlungen habe sich der Verdacht ergeben, dass außer der Angeklagten mindestens neun Personen als Finanzagenten und mindestens drei Personen als Hintermänner beteiligt gewesen seien, sodass zeitgleich gegen den gesamten Personenkreis zu ermitteln gewesen sei. Auch habe man den erst bei der Verhaftung der Angeklagten zutage getretenen zahlreichen Urkundenfälschungen nachgehen müssen.
6. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 zur Frage der Haftfortdauer Stellung genommen; die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat sich unter Bezugnahme auf ihre Zuschrift vom 15. Dezember 2016 dazu am 29. Dezember 2016 erklärt.
II.
Der die Grundlage der Untersuchungshaft bildende Haftbefehl war aufzuheben.
1. Ob die Angeklagte der in dem Haftbefehl bezeichneten Taten dringend verdächtig ist (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) und der angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr oder ein anderer Haftgrund vorliegt, kann dahinstehen.
2. Denn die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist nicht gerechtfertigt, weil ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nicht feststellbar ist.
a) Maßgeblich für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegt nur dann vor, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert wird, denen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegen wirken können (vgl. nur Senat StV 2015, 45; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 121 Rn. 19, 21 mwN). Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist stellt hierbei eine Höchstgrenze dar. Der Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung aller Senate des Kammergerichts wiederholt (vgl. nur Beschlüsse vom 7. Mai 2015 - [4] 141 HEs 30/15 [22/15] -, 5. August 2013 - [4] 141 HEs 40/13 [22/13] - und 13. August 2012 - [4] 141 HEs 63/12 [27/12] -, jeweils mwN) darauf hingewiesen, dass aus dieser Vorschrift nicht etwa der Schluss gezogen werden kann, dass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Beschleunigungsgebot gemäß geführt werden müsse. Vielmehr verlangt der in Art. 2 Abs. 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte von Anfang an mit Nachdruck alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat herbeizuführen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juli 2013 - [4] 141 HEs 35/13 [16/13] - und vom 5. August 2009 - [4] 1 HEs 28/09 [19/09] - mwN). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2010 - [4] 1 HEs 7/10 [3-4/10] - mwN). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann.
b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die vorliegende Sachbehandlung bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht gerecht.
aa) Der Senat hat bei seiner Entscheidung ausschließlich den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Juni 2016 und die darin enthaltenen Tatvorwürfe zu berücksichtigen, denn im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO bildet allein der zuletzt erlassene und prozessordnungsgemäß bekanntgegebene Haftbefehl den Prüfungsgegenstand und die Prüfungsgrundlage. Nur ein ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl ist Grundlage der Untersuchungshaft; er rechtfertigt diese Zwangsmaßnahme allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253 mwN). Demgemäß ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und deretwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird (std. Rspr., vgl. nur BVerfG NStZ 2002, 157 und 100; NJW 1992, 1749; OLG Nürnberg StraFo 2000, 138; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. November 2007 - (1) 4420 BL - III - 29/07 - [juris] = NStZ-RR 2008, 92 [Ls.]; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277, 278; Senat, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - [4] 121 HEs 45/16 [40/16] -, 8. Dezember 2014 - [4] 141 HEs 87/14 [23/14] - und 20. Februar 2015 - [4] 141 HEs 6/15 [5-6/15] -; Hilger in LR-StPO 26. Aufl., § 121 Rn. 26; Wankel in KMR-StPO, § 122 Rn. 15; Posthoff in HK-StPO 5. Aufl., § 121 Rn. 20). Der dem OLG nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl bleibt auch dann alleiniger Prüfungsgegenstand, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, aber - wie hier - nicht erweitert worden ist (vgl. Schultheis in KK-StPO 7. Aufl. § 121 Rn. 17, § 120 Rn. 10 mwN; s. auch [allgemein zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft i.S.d. § 120 StPO] BGH StV 1986, 65; OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253; StV 2009, 258).
Aus diesem Grund und weil das OLG im Verfahren der besonderen Haftprüfung nicht seinerseits den Haftbefehl ändern darf (vgl. nur OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; Senat, Beschluss vom 24. Februar 2009 - [4] 1 HEs 10/09 [6/09] - mwN; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 122 Rn. 13a), muss das Haftgericht bei sich erweiternden Tatvorwürfen vor der Entscheidung des OLG einen neuen Haftbefehl erlassen bzw. den bestehenden Haftbefehl erweitern (vgl. OLG Koblenz aaO; Schultheis aaO Rn. 24a mwN). Eine solche Anpassung ist allerdings ohnehin - auch aus einem anderen Grund, nämlich zum Ausschluss einer mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Fristenregelung nicht zu vereinbarenden sog. „Reservehaltung“ von Tatvorwürfen - unverzüglich geboten, wobei an die Unverzüglichkeit der Herbeiführung der neuen Haftgrundlage strenge Anforderungen zu stellen sind und es bei klarem Beweisergebnis in der Regel geboten ist, den Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2015 - [4] 141 HEs 6/15 [5-6/15] - mwN).
bb) Die im Eröffnungsbeschluss vom 9. Dezember 2016 enthaltene Haftentscheidung des Landgerichts Berlin bildet - ungeachtet ihres nicht den Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO genügenden Inhalts - jedenfalls deshalb keine Prüfungsgrundlage, weil es an einer Verkündungsverhandlung nach § 115 StPO fehlt. Nimmt man den hiernach allein durch den Haftbefehl vom 2. Juni 2016 bestimmten Verfahrensgegenstand in den Blick, ist weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich, dass vor dem Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO auch bei Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden und zumutbaren Maßnahmen ein Urteil über die beiden Tatvorwürfe des Computerbetruges objektiv nicht möglich gewesen sei.
Das für eine Anklageerhebung erforderliche Ermittlungsergebnis lag bereits bei der Beantragung und dem Erlass des Haftbefehls Anfang Juni 2016 vor. Das nunmehr gleichlautend zur Anklage gelangte Tatgeschehen war schon zu diesem Zeitpunkt aktenkundig und beweisbar, jedenfalls war der für eine Anklageerhebung erforderliche und genügende Tatverdacht gegeben. Nach der Festnahme der Angeklagten am 30. Juni 2016 und deren Angaben, die die Staatsanwaltschaft als im Wesentlichen geständig ansieht, und den weiteren Erkenntnissen, die an jenem Tag durch die Vernehmung des Zeugen C H sowie die Durchsuchungen erlangt worden sind, wäre die Staatsanwaltschaft jedenfalls zu diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, mit der Anklagefertigung zu beginnen (vgl. KG, Beschluss vom 4. März 2013 - [3] 141 HEs 7/13 [4-5/13] -; Senat, Beschluss vom 16. März 2016 - [4] 141 HEs 14/16 [5/16] -).
Soweit die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen hat, dass „zu Beginn der Ermittlungen“ Anhaltspunkte für die Einbindung weiterer Personen als Finanzagenten und mindestens dreier Personen als Hintermänner vorgelegen hätten und deshalb gegen einen größeren Personenkreis zu ermitteln gewesen sei, ist nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt dieses Erfordernis angenommen worden ist. Ersichtlich lag im Sommer 2016 der Beginn der Ermittlungen jedenfalls schon längere Zeit zurück. Überdies ist nicht erkennbar, dass auch nach der Festnahme der Angeklagten am 30. Juni 2016 noch Ermittlungen in Bezug auf solche weiteren Personen durchgeführt worden sind.
Auch der Verweis der Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf - in der Rechtsprechung tatsächlich angewendete - Rechtsgrundsätze über Ermittlungen zur Aufklärung von Zusammenhängen bei Anhaltspunkten für Bandenbildungen und serienmäßige Tatbegehungen verfängt nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nicht mitgeteilt, welche „entsprechenden“ Ermittlungen hier konkret erforderlich oder wenigstens sachgerecht gewesen seien. Auch fehlt es an der nötigen Darlegung, dass solche - insbesondere gezielten - Ermittlungen nach dem Haftbefehlserlass oder wenigstens nach der Festnahme der Angeklagten - auf welche Weise und zu welchen Zeitpunkten - durchgeführt worden seien. Vielmehr lagen zu den genannten Zeitpunkten, dies zeigt auch der Erlass des Haftbefehls gegen den gesondert Verfolgten A, die für eine Anklageerhebung nötigen Erkenntnisse auch zu den beiden Überweisungen, an denen dieser Finanzagent beteiligt war, ersichtlich schon vor.
Welche konkreten Ermittlungshandlungen und Überlegungen eine zeitnahe oder jedenfalls deutlich früher als die tatsächlich geschehene Anklageerhebung fast fünf Monate nach der Verhaftung der Angeklagten gehindert haben, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Ermittlungsakten erweisen, dass jedenfalls gezielte Ermittlungen zu dem Komplex Phishing nach der Verhaftung nicht mehr feststellbar sind, sondern sich die weiteren konkreten Ermittlungen - neben einer allgemeinen Ausforschung der bei den Durchsuchungsmaßnahmen greifbar gewordenen Gegenstände und Unterlagen - auf die Urkundsdelikte der Angeklagten bezogen. Überdies sind zur EDV-Auswertung nötige Ermittlungsaufträge zum Teil erst Mitte September 2016 erteilt worden, was zu dem - späten - Vorliegen der Ergebnisse gegen Ende Oktober 2016 beigetragen hat. Dass sich die konkreten weiteren Ermittlungen auf die Fälle 1 bis 19 der Anklageschrift bezogen, zeigt sich auch in der eigenen Einschätzung der Staatsanwaltschaft, soweit diese in einer Verfügung vom 5. September 2016 ausdrücklich hervorgehoben hat, dass gegen die Angeklagte „aktuell“ nicht mehr wegen Computerbetruges, sondern wegen Urkundenfälschung ermittelt werde.
Ein solches Erforschen weiterer Sachverhalte - und sei es auch in Verbindung mit einer allgemeinen Untersuchung in der Hoffnung, auch noch Erkenntnisse zu haftbefehlsgegenständlichen Taten oder zu Taten zu erlangen, die mit diesen zumindest in einem Zusammenhang stehen - mag in anderen Strafsachen angängig sein, nicht aber bei vollzogener Untersuchungshaft.
Der Annahme, dass das für eine Anklage erforderliche Ermittlungsergebnis zu den Phishing-Fällen spätestens nach der Festnahme der Angeklagten gegeben war, entspricht es schließlich, dass die Anklage gegen den inzwischen rechtskräftig Abgeurteilten A, der anders als die hier interessierenden Finanzagenten P und L greifbar war, innerhalb kürzester Zeit nach dessen Überstellung aus Polen nach Berlin - binnen einer Zeitspanne von wenig mehr als einer Woche - gefertigt werden konnte, und in jener Anklageschrift auch der Tatbeitrag der Angeklagten wie in der hiesigen Anklage dargestellt worden ist. Ersichtlich wäre zu den Fällen der sog. Phishing-Kriminalität jedenfalls zum Zeitpunkt der Anklagefertigung gegen A eine Anklage auch gegen die hiesige Angeklagte - ggf. gemeinsam mit A - möglich gewesen, hätte es nicht die weiteren Ermittlungen zu den Urkundenfälschungen (und auch wegen des Verdachts von - im Ergebnis nicht angeklagten - Sozialleistungsbetrügereien) gegeben.
Die eingetretenen Verzögerungen weisen ein Ausmaß auf, das zur Beendigung der Untersuchungshaft zwingt. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob - wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zuletzt gemeint hat - ein Ausgleich für die Verzögerungen durch die (beabsichtigte) Terminierung des Amtsgerichts Tiergarten auf den 25. Januar 2017 (ab 12.00 Uhr) gegeben wäre. Angesichts des Umfangs der vermeidbaren Verzögerungen erscheint die Möglichkeit eines solchen Ausgleichs fraglich. Zudem beruhte die Planung des nur halbtägigen Hauptverhandlungstages auf dem angekündigten umfassenden Geständnis der Angeklagten, dessen Abgabe durch die Stellungnahme des Verteidigers im Verfahren der besonderen Haftprüfung in Frage steht, sodass eine Neubewertung der Terminierung, über die erst nach der Urlaubsrückkehr des ordentlichen Vorsitzenden des Erweiterten Schöffengerichts am 9. Januar 2017 entschieden werden wird, geboten sein könnte.