Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Urteil vom 01.02.2017 – 6 U 116/16
ECLI:DE:KG:2017:0201.6U116.16.00
Orientierungssatz
1. Macht der Versicherungsnehmer bei der Darlegung seiner Ansprüche aus einer Schließfachversicherung arglistig unzutreffende Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, den daraus erzielten monatlichen Einnahmen sowie der Herkunft eines angeblich entwendeten Bargeldbestandes, verletzt er seine Auskunftsobliegenheiten, so dass der Versicherer gemäß § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei wird.(Rn.6)
2. Es kommt nicht darauf an, ob die Falschangaben die Regulierungsentscheidung des Versicherers tatsächlich beeinflusst haben, denn dem Versicherungsnehmer ist bei Leistungsfreiheit wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG die Führung des Kausalitätsgegenbeweises verwehrt.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 28. Juli 2016, 7 O 354/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin –7 O 354/14– vom 28. Juli 2016 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da im Hinblick auf den Berufungswert ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Die am 22. August 2016 eingegangene Berufung der Beklagten gegen das am 05. August 2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht (§§ 517, 519 ZPO) und – mit am 05. Oktober 2016 eingegangenen Schriftsatz – form- und fristgerecht begründet worden (§ 520 ZPO).
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Klage ist abzuweisen, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 18.000,00 € aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Schließfachversicherung nicht zu.
Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger den Beweis für die Wahrheit seiner Behauptungen zu den entwendeten Wertgegenständen und dem Bargeld mit der Zeugenaussage seiner Ehefrau zur notwendigen Überzeugung des Senats hätte führen können. Denn die Beklagte ist jedenfalls aufgrund arglistiger Falschangaben des Klägers von einer möglichen Leistungspflicht frei geworden. Dies folgt sowohl aus § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. § 8 Nr. 2 a) hh), Nr. 3 des Abschnitts B–“Allgemeine Rechtsvorschriften zum Versicherungsvertrag gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG)”, weil der Kläger arglistig seine Auskunftsobliegenheit verletzt hat, als auch direkt aus § 16 Nr. 2 des Abschnitts B–“Allgemeine Rechtsvorschriften zum Versicherungsvertrag gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG)”, weil der Kläger die Beklagte damit zugleich arglistig über Tatsachen getäuscht hat, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Der Kläger hat mit Schreiben seines damaligen Rechtsanwalts vom 05. Mai 2014 (eingereicht als Anlage B 6) zu Nr. 10 seine zuvor gemachten, objektiv unzutreffenden Angaben zur Herkunft des angeblich entwendeten Bargeldbestandes wiederholt und vertieft, indem er auf die Nachfragen der Beklagten mit Schreiben vom 24. März 2014 (eingereicht als Anlage B 4) zu Nr. 9. und Nr. 10. antworten ließ: “Unser Mandant ist von Beruf Maschinenführer und dessen Ehefrau Fachverkäuferin. Die Ansparung eines Betrages von 30.000,00 € innerhalb eines Zeitraums von rund 15 Jahren ergibt im Mittel einen Betrag von lediglich 2.000,00 € jährlich. Angesichts dessen, dass es sich wiederum teilweise um Geschenke handelt (z.B. Beschneidungsfeier o.ä.) stellt sich die Sparquote eher als gering dar.”.
Konkret hat er mit dieser Antwort nicht nur seine vorherigen –zwischenzeitlich als falsch zugestandenen– Angaben, bei dem Bargeld handele es sich um eine über Jahre angesparte Rücklage, die teilweise auch aus Geschenken zur Hochzeit und zu den Beschneidungen der Söhne resultiere, wiederholt, sondern durch den Hinweis auf die von ihm und seiner Ehefrau erlernten Berufe zudem suggeriert, dass sie in den letzten Jahren in diesen Berufen gearbeitet und daraus regelmäßiges Arbeitseinkommen erzielt haben, das ihnen ermöglichte, im Schnitt jährlich ca. 2.000,00 € zurückzulegen. Damit hat der Kläger unzutreffende Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls und den daraus erzielten monatlichen Einnahmen gemacht hat, zumal er sowohl den Bezug von Hartz-IV-Leistungen als auch die Einnahmen, die er und seine Ehefrau aus ihren Promotertätigkeiten bezogen haben, verschwiegen hat.
Die unzutreffende Antwort zur Frage Nr. 10. stellt eine Verletzung der Auskunftsobliegenheit gemäß § 8 Nr. 2 a) hh) des Abschnitts B und auch eine versuchte Täuschung über solche Tatsachen dar, die im Sinne des § 16 Nr. 2 des Abschnitts B für den Grund und die Höhe der Entschädigung von Bedeutung ist. Die Beklagte durfte im Hinblick auf die vorherigen Angaben des Klägers nach dem aktuellen Arbeitsverhältnis des Klägers und dem daraus erzielten monatlichen Einkommen fragen, weil die Antwort darauf für ihre Ermittlungen – zur Plausibilität eines Sparvermögens von 30.000,00 €– von Bedeutung waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt: VersR 2016, 793 – 795, zitiert nach juris, dort Rdz. 15) ist es “grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können”; es genügt, “dass die vom Versicherungsnehmer geforderten Angaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt dienlich sein können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen (….).”
Dem Kläger ist vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, denn er wusste aufgrund der Nachfrage vom 24. März 2014, dass die Beklagte Zweifel an der Plausibilität seiner früheren Angaben hegte, und er wollte diese Zweifel mit den Angaben im Schreiben seines Anwalts vom 05. Mai 2014, die ein Ansparen von 30.000,00 € plausibel machen sollten, auszuräumen.
Soweit der Kläger meint, vorsätzliches Handeln könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil er die Frage zu Nr. 10. falsch verstanden habe, folgt der Senat ihm nicht. Insbesondere glaubt der Senat dem Kläger nicht, dass er die Frage dahingehend verstanden hatte, dass nur nach seinem erlernten Beruf gefragt war. Denn die Frage nach “einem festen Arbeitsverhältnis” “zum Zeitpunkt des Einbruchsdiebstahls” ist derart eindeutig formuliert, dass ein durchschnittlich verständiger Leser, zumal – wie der Kläger – anwaltlich beraten, sie nicht dahingehend missverstehen kann, dass “nur” nach einem vor Jahren erlernten Beruf gefragt wird. Dies gilt umso mehr, als die sich anschließende Frage “Wie hoch beläuft sich das monatliche Einkommen und kann sich daraus möglicherweise die Ansparungen erklären?” eindeutig auf das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls aktuelle Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis abzielt. Das angebliche Verständnis des Klägers ist deshalb derart fernliegend, dass der Senat der Einlassung des Klägers keinen Glauben schenken kann und sie als Schutzbehauptung wertet.
Der Kläger handelte auch arglistig, mit der Folge, dass die Beklagte sowohl gemäß § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. § 8 Nr. 2 a) hh) des Abschnitts B als auch gemäß § 16 Nr. 2 des Abschnitts B leistungsfrei geworden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2009, 968 – 969, zitiert nach juris, dort Rdz. 9 m.w.N.) setzt eine arglistige Täuschung “eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (….). Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (….).”.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Zwar lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 2009 a.a.O. Rdz. 10 unter Hinweis auf BGH VersR 2007, 785, dort Rdz. 8) “nicht aus jeder wissentlichen Falschangabe der Schluss auf arglistiges Verhalten ziehen, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken”. Vorliegend sind jedoch genügend Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es dem Kläger mit den Antworten im Schreiben seines Anwaltes vom 05. Mai 2014 zu Nr. 10. gerade darum ging, die bereits hervorgerufene Vorstellung der Beklagten, bei dem Bargeld handele es sich um langjährliches Sparvermögen der Familie, weiter zu verfestigen und plausibel zu machen und so zumindest weitere Nachfragen der Beklagten zu vermeiden. Dies genügt bereits für die Feststellung einer Einwirkungsabsicht, zumal der zweite Satz der Antwort zu Nr. 10 belegt, dass der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 24. März 2014 als konkrete Nachfragen zu seinen früheren Angaben verstanden hatte. Damit war ihm dann aber auch bewusst, dass seine Antworten für die Regulierungsentscheidung der Beklagten von Bedeutung sind und im Sinne der zitierten BGH-Rechtsprechung –möglicherweise– Einfluss auf das weitere Verhalten der Beklagten bei der Schadensregulierung haben werden.
Darauf, ob die Falschangaben die Regulierungsentscheidung des Versicherers tatsächlich beeinflusst haben, kommt es entscheidungserheblich nicht an, weil dem Kläger im Rahmen der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung bei arglistigem Verhalten gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG die Führung des Kausalitätsgegenbeweis verwehrt ist und weil im Rahmen des § 16 Nr. 2 Abs. 1 des Abschnitts B bereits der Versuch einer arglistigen Täuschung zur Leistungsfreiheit führt.
Darauf, dass der Kläger – nachdem im Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass er im Juli 2013 bereits all die Schmuckstücke in das Schließfach eingelegt hatte, von denen er im Termin vor dem Landgericht am 27. August 2015 Fotos vorlegen konnte, und dass diesen nach seinen eigenen Angaben ein Gesamtwert von 33.240,00 € zukam – auch insoweit unzutreffende Angaben gemacht hatte, als er mit Schreiben seines damaligen Rechtsanwalts vom 05. Mai 2014 zu Nr. 6. der Beklagten hatte mitteilen lassen, im Juli 2013 sei zunächst nur Schmuck im Wert von 20.000,00 € in das Schließfach eingelegt worden, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.
Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Gründe, gemäß § 543 Abs. 1 und 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.