Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 14.02.2017 – 3 Ws (B) 26/17, 3 Ws (B) 26/17 - 162 Ss 9/17
ECLI:DE:KG:2017:0214.3WS.B26.17.0A
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 31. Oktober 2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 (zu ergänzen: Abschnitt 7, lfd. Nr. 49 [Zeichen 274]), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4) StVO (zu ergänzen: i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlage (zu § 1 Abs. 1) lfd. Nr. 11.3, Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) c) lfd. Nr. 11.3.6 BKatV nach § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG zu einer Geldbuße von 190,00 Euro verurteilt, gemäß § 25 (zu ergänzen: Abs. 1 Satz 1) StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 (zu ergänzen: Abs. 2a)) StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen.
An der Hauptverhandlung hatten weder der Betroffene – nach antragsgemäßer Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen durch das Gericht – noch sein Verteidiger und auch kein Vertreter der Amtsanwaltschaft teilgenommen. Nach Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung, welches zwar die für das Urteilsrubrum erforderlichen Angaben, die Urteilsformel, die angewendeten Vorschriften und die Unterschriften der Richterin und der Protokollführerin, jedoch keine Gründe enthielt, verfügte die Amtsrichterin am 31. Oktober 2016 die Zustellung des Urteils in der Protokollfassung an den Verteidiger (mit Rechtsmittelbelehrung) und an die Amtsanwaltschaft Berlin sowie die formlose Übersendung der Urteilsausfertigung (nebst Rechtsmittelbelehrung) an den Betroffenen. Die Verfügung versah die Richterin mit einer Fristbestimmung von 10 Tagen seit Zustellung nebst dem Zusatz „(RK?)“. Die Verfügung wurde am 1. November 2016 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgeführt. Die Amtsanwaltschaft erklärte am 3. November 2016 Rechtsmittelverzicht. Der Verteidiger erhielt das Urteil am 7. November 2016 zugestellt und legte am Folgetag Rechtsbeschwerde hiergegen ein. Im Anschluss daran versah das Gericht das Urteil mit Gründen und verfügte am 25. November 2016 die Zustellung der begründeten Fassung an den Verteidiger und die Amtsanwaltschaft.
Die gegen das Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.
II.
Das Urteil ist auf die Sachrüge aufzuheben, weil es keine Gründe enthält und das Rechtsbeschwerdegericht bei ihrem Fehlen nicht nachprüfen kann, ob der Strafrichter das sachliche Recht zutreffend angewandt hat.
Von einer schriftlichen Begründung des Urteils konnte vorliegend nicht gemäß § 77b Abs. 1 OWiG ausnahmsweise abgesehen werden. Die Vorschrift ist grundsätzlich nicht anwendbar auf Urteile, die im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG ergehen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 77b Abs. 1 Satz 3 OWiG vor (vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl., § 77b Rn. 4). Die Ausnahmeregelung greift vorliegend bereits deshalb nicht, weil der Betroffene im Verlauf der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten wurde. In diesem Fall ist die schriftliche Unterrichtung des Betroffenen über die Urteilsgründe unerlässlich. Hiervon abgesehen kann nach dieser Vorschrift das Gericht von einer schriftlichen Begründung nur dann absehen, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung des Rechtsmittels verzichten oder innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG). Hier hatte weder der in der Hauptverhandlung nicht anwesende Betroffene auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet, noch hatte er die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels ungenutzt verstreichen lassen. Vielmehr hat sein Verteidiger, der in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht anwesend war, nach Zustellung des Urteils am 7. November 2016 mit Schriftsatz vom 8. November 2016, der am selben Tage beim Amtsgericht per Fax eingegangen war, fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt.
Die nachträglich zu den Akten gebrachten Gründe sind unbeachtlich. Die ursprüng-liche Urteilfassung – ohne Gründe – ist im Protokoll der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2016 enthalten. Sie beinhaltet im vorliegenden Fall – in der Gesamtschau mit dem Protokoll – sämtliche Elemente eines abgekürzten Urteils in Bußgeldsachen, d.h. die für das Urteilsrubrum erforderlichen Angaben, die Urteilsformel und die Unterschriften der Richterin und der Protokollführerin (vgl. Senat NZV 1992, 332, beck-online; VRS 100, 362, juris Rn. 3; VRS 108, 278; OLG Köln VRS 93, 452, juris LS). Diese ursprüngliche Urteilfassung – ohne Gründe – hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 31. Oktober 2016, ausgeführt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 1. November 2016, an den Betroffenen und seinen Verteidiger übersandt. Damit hatte sich das Amtsgericht für ein Urteil in der Fassung des Protokolls und somit für ein abgekürztes Urteil entschieden. Nachdem diese Urteilsfassung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts durch Übersendung an den Betroffenen und seinen Verteidiger herausgegeben war, durfte sie nicht mehr geändert werden. In einem solchen Fall ist eine nachträgliche Urteilsbegründung grundsätzlich nicht möglich (vgl. Senat VRS 100, 362, juris Rn. 3; OLG Bamberg StraFo 2010, 468, juris Rn. 10; BayOLG NStZ 1991, 342, juris Rn. 13; OLG Celle VRS 75, 461, juris Rn. 4; OLG Frankfurt ZfS 1995, 277, juris LS; OLG Brandenburg DAR 2001, 416, juris LS; vgl. auch Göhler OWiG, 16. Aufl., § 77b Rn. 5 [Fn. 1.]).
Die Ausnahmevorschrift des § 77b Abs. 2 OWiG, die in bestimmten Fällen eine nachträgliche Urteilsbegründung zulässt, greift vorliegend nicht. Danach kann eine nachträgliche Urteilsbegründung innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ausnahmsweise dann zu den Akten gebracht werden, wenn wegen Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, im Falle der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, falls sie vor der Hauptverhandlung eine Begründung des Urteils nicht beantragt hat oder im Falle einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen, falls er an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, jedoch durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde (vgl. zu den Fallgruppen: Göhler a.a.O. 5 ff.). Keiner dieser Fälle ist vorliegend einschlägig.
Eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift des § 77b Abs. 2 OWiG für die hier gegebene Fallgestaltung, in der letztlich unklar bleibt, warum sich die Tatrichterin irrtümlich für eine abgekürzte Urteilsfassung entschieden hat, kommt nicht in Betracht (vgl. in Fällen der irrtümlichen Annahme der Rechtskraft: Senat NZV 1992, 332 a.a.O. und Senat VRS 100, 362, juris Rn. 5; OLG Köln NZV 1997, 371 m.w.N., beck-online). Zwar verlangen nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1997, 1862, 1863, beck-online) Sinn, Zweck und Regelungsgehalt des § 77b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG seine Anwendung auch für den – im Gesetz nicht vorgesehenen – Fall des übersehenen Antrages der Staatsanwaltschaft auf schriftliche Urteilsbegründung. Das Ergebnis der in vom Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidung ist aber gleichwohl nicht übertragbar, weil das hiesige Verfahren eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen zum Gegenstand hat und der Betroffene nur ein mit Gründen versehenes Urteil sachgerecht anfechten kann (vgl. auch Senat VRS 100, 362, juris Rn. 5). Soweit in Teilen der Literatur darüber hinaus eine nachträgliche Urteilsbegründung in Fällen der Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen wird(vgl. Senge a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), so wird dort vorausgesetzt, dass der Weg zur Verfahrensweise nach § 77b OWiG überhaupt eröffnet ist. Dies sei, so die Vertreter dieser Ansicht, jedenfalls dann nicht der Fall, wenn – wie hier – ein Fahrverbot verhängt wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 26. August 2008 – 3 Ss OWi 658/08 – = BeckRS 2008, 21954; OLG Jena VRS 105, 364, juris LS; Senge a.a.O. Rn. 13).
Da somit weder die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von Urteilsgründen noch für eine nachträgliche Begründung des Urteils vorlagen, führt die zulässige Rechtsbeschwerde auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dem Rechtsbeschwerdegericht in diesem Fall die Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Fehler nicht möglich ist (vgl. Senat VRS 100, 362, juris Rn. 6; OLG Celle NZV 2012, 45, juris Rn. 7; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 121, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf VRS 92, 95; vgl. auch Göhler a.a.O., § 77b Rn. 8).
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amts-gericht Tiergarten zurückzuverweisen.