Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 06.03.2017 – 5 Ws 25/17 - 121 AR 13 - 14/17, 5 Ws 26/17 - 121 AR 13 - 14/17, 5 Ws 25 - 26/17 - 121 AR 13 - 14/17,

ECLI:DE:KG:2017:0306.5WS25.17.121AR13.0A

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG München, 5. Dezember 2007, 3 Ws 672/07, StV 2009, 540.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 15. Dezember 2016, 599 StVK 3/16 Bwh 1

vorgehend LG Berlin, 15. Dezember 2016, 599 StVK 4/16 Bwh 1

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden des Verurteilten werden die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 15. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Gründe

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Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die dem Verurteilten mit gleichlautenden Beschlüssen vom 4. März 2016 gewährte Aussetzung zweier Restfreiheitsstrafen zur Bewährung gemäß §§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 Abs. 5 Satz 1 StGB widerrufen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Verurteilte habe gröblich und beharrlich gegen die ihm erteilten Weisungen verstoßen, eine in der Haft begonnene Psychotherapie fortzuführen und Termine bei einem Schuldnerberater zwecks Mitwirkung an der Schuldenregulierung und einem insoweit eingeleiteten Insolvenzverfahren wahrzunehmen.

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Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Verurteilten sind zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO), und haben aus verfahrensrechtlichen Gründen auch in der Sache Erfolg.

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1. Die angefochtenen Beschlüsse können keinen Bestand haben, weil sie unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sind.

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a) Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung drei Wochen nach dem Anhörungstermin unter Zugrundelegung entscheidungserheblicher neuer Tatsachen getroffen.

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Die Kammer hat den Beschwerdeführer am 22. November 2016 gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO mündlich zu den ihm vorgeworfenen Weisungsverstößen angehört. Sie hat ihre Entscheidung indes nicht allein aufgrund der bis dahin gewonnenen, im Anhörungstermin erörterten Erkenntnisse getroffen, sondern nach dem Termin noch weitere Ermittlungen angestellt. Der Vorsitzende rief am 15. Dezember 2016 bei dem zuständigen Schuldnerberater an und erhielt von diesem detaillierte Informationen über die unzureichende Mitwirkung des Verurteilten an der Schuldenregulierung und dem Insolvenzverfahren. Der Verurteilte habe der wahrheitswidrigen Behauptung zweier Gläubiger, ihre jeweilige Forderung beruhe auf einer unerlaubten Handlung, trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Schuldnerberater nicht widersprochen. Er habe den Schuldnerberater zuletzt am 6. Juli 2016 aufgesucht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2016 sei er zu einem Termin bei dem Insolvenzverwalter gar nicht, zu einem weiteren Termin mit einstündiger Verspätung erschienen. Inzwischen habe er die Frist zur Einreichung verschiedener Unterlagen bei dem Insolvenzverwalter versäumt, so dass die Gefahr des Widerrufs der Kostenstundung mit nachfolgender Beendigung des Insolvenzverfahrens bestehe.

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Derart konkrete Erkenntnisse über die (unzureichende) Mitarbeit des Verurteilten an der Schuldenregulierung und dem Insolvenzverfahren waren zuvor nicht zu den Akten gelangt und daher auch nicht Gegenstand der Erörterungen im Anhörungstermin. Vielmehr war bis zum Anhörungstermin nur durch Mitteilung des Bewährungshelfers bekannt geworden, dass der Verurteilte - nach anfänglich regelmäßigem Kontakt zu dem Schuldnerberater (Bericht des Bewährungshelfers vom 20. Juni 2016) - sich „in der Kontakthaltung“ sehr säumig verhalte und „zuletzt mehrfach“ Termine versäumt oder kurzfristig abgesagt habe, dass „eine konstruktive Zusammenarbeit (…) nach gegenwärtigem Stand nicht möglich“, „zumindest“ aber das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet sei (Bericht vom 24. Oktober 2016). Auch im Anhörungstermin, in dem der Schuldnerberater selbst nicht zugegen war, teilte der Bewährungshelfer lediglich mit, dass es inzwischen einen Insolvenzverwalter gebe, der Schuldnerberater habe „zuletzt aber auch berichtet“, dass der Verurteilte Termine nicht einhalte und eine vernünftige Betreuung „derzeit“ nicht möglich sei. Danach lagen weder konkrete Erkenntnisse zu einer unzureichenden Mitwirkung am Insolvenzverfahren noch Hinweise auf das gänzliche Abreißen des Gesprächskontaktes zu dem Schuldnerberater Anfang Juli 2016 vor. Die bekannten - nicht von dem Schuldnerberater selbst stammenden, sondern durch den Bewährungshelfer vermittelten - Informationen reichten daher schwerlich aus, um einen gröblichen oder beharrlichen Verstoß gegen die Weisung zur Mitwirkung an der Schuldenregulierung und dem Insolvenzverfahren zu belegen. Ebendies dürfte auch den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer veranlasst haben, den Schuldnerberater anzurufen, um von ihm persönlich belastbare Tatsachen in Erfahrung zu bringen.

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Die durch das Telefonat erlangten Informationen wurden dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt. Sie fanden Eingang in die Widerrufsentscheidung, ohne dass er Gelegenheit gehabt hätte, sich zu ihnen zu äußern. Der Widerruf wurde - neben einem Verstoß gegen die die Fortführung der Psychotherapie betreffende Weisung - konkret darauf gestützt, dass der Verurteilte „nach vorangegangener schleppender Mitarbeit“ seit dem 9. Juli 2016 (gemeint offenbar: 6. Juli 2016) gar keinen Termin mehr bei dem Schuldnerberater wahrgenommen habe und durch Nichteinreichung von Unterlagen den Erfolg des eröffneten Insolvenzverfahrens gefährde. Die ohne Anhörung verwerteten neuen Informationen waren damit entscheidungserheblich.

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Die Kammer hatte zwar bereits am Ende des Anhörungstermins mitgeteilt, dass sie die Aussetzung voraussichtlich widerrufen werde, der Verurteilte „dagegen jedoch Beschwerde einlegen und bis zur Beschwerdeentscheidung belegen könne, dass er sein Verhalten tatsächlich ändern könne“. Danach war ein Widerruf wahrscheinlich und die Möglichkeit eines Absehens vom Widerruf nur insoweit in Aussicht gestellt, als der Verurteilte „bis zur Beschwerdeentscheidung“ eine Verhaltensänderung nachweise. Letztlich stand eine negative Entscheidung zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht fest, wie die nachfolgende Anfrage bei dem Schuldnerberater bestätigt. Auch sprach die Kammer nicht - wie in eindeutigen Fällen üblich - am Ende der Anhörung den Widerruf aus, sondern schob die Entscheidung auf, um eine Erweiterung der Tatsachengrundlage - namentlich durch Mitteilung prognostisch günstiger Umstände seitens des Verurteilten - zu ermöglichen.

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b) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch darin liegt, dass die Kammer dem Verurteilten zwar ausdrücklich die Möglichkeit einräumte, eine Verhaltensänderung in dem Zeitraum „bis zur Beschwerdeentscheidung“ zu belegen, ihm jedoch nicht mitteilte, wann sie entscheiden würde und bis zu welchem Zeitpunkt er Gelegenheit hätte, die erforderlichen Nachweise beizubringen. Diese Verfahrensweise dürfte jedenfalls dazu beigetragen haben, dass ein von dem Verurteilten zwischen dem 28. November und 2. Dezember 2016 geführter Schriftwechsel mit der zuständigen Therapeutin zwecks Fortführung der Psychotherapie erst mit der Beschwerdebegründung zu den Akten gelangte, auch wenn festzustellen ist, dass der Verurteilte nicht gehindert war, die Unterlagen schon früher - umgehend - an die Strafvollstreckungskammer zu übermitteln.

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2. Mit der Sollbestimmung des § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Anhörung als zwingend ansieht, wenn eine weitere Aufklärung des Sachverhalts möglich erscheint und schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen (vgl. [jeweils zu § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO a.F.] OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 199; NStZ-RR 1996, 91, 92; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243; StV 1987, 257; OLG Hamm NStZ 1987, 247; OLG München StV 2009, 540; OLG Jena NStZ 1998, 216; OLG Stuttgart NStZ 1987, 43; KG JR 1988, 39; KG, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 Ws 115/12 - m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 453 Rdn. 7). Vorliegend versprach die mündliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer zweifelsfrei weitere Aufklärung und war daher zwingend erforderlich. Die Kammer hatte eben deshalb einen Anhörungstermin anberaumt. Allerdings war der Termin unzureichend vorbereitet und konnte deshalb seiner Funktion nicht vollständig gerecht werden.

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Zwar hatte der Vorsitzende dem Verurteilten vorab aufgegeben, einen Bericht des Schuldnerberaters über den bisherigen Verlauf der Schuldenregulierung und der Erfüllung der diesbezüglichen Weisung bis zum 14. November 2016 vorzulegen. Nachdem der Verurteilte dem nicht nachgekommen war, sah sich die Kammer indes nicht veranlasst, selbst eine Anfrage an den Schuldnerberater zu richten, diesen zum Anhörungstermin zu laden oder den Verurteilten an die Einreichung des Berichtes zu erinnern. Der Anhörungstermin - in dem noch immer keine von dem Schuldnerberater selbst mitgeteilten belastbaren Informationen vorlagen - erbrachte folgerichtig auch aus Sicht der Kammer keine vollständige Klärung, ob der Verurteilte die Weisung zur Mitwirkung an der Schuldenregulierung und dem Insolvenzverfahren gröblich oder beharrlich verletzt hatte. Sie sah sich daher zu Recht veranlasst, die erforderlichen Informationen nunmehr selbst bei dem Schuldnerberater einzuholen, wobei es nicht zu beanstanden ist, dass sie diesen telefonisch um Auskunft bat; denn es war ihrem pflichtgemäßem Ermessen überlassen, ob sie den Berater im Rahmen eines weiteren Anhörungstermins oder aber schriftlich oder telefonisch befragte. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs wäre es indes erforderlich gewesen, den Verurteilten zu den auf dem einen oder anderen Wege gewonnenen neuen Erkenntnissen anzuhören. Grundsätzlich wäre hierfür die Anberaumung eines weiteren Anhörungstermins erforderlich gewesen; denn durch die vorgeschriebene mündliche Anhörung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Verurteilter beachtenswerte Gründe für die Nichterfüllung einer Auflage oder Weisung haben mag, aber nicht in der Lage ist, diese Gründe schriftlich in einer das Gericht überzeugenden Weise darzustellen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, 43; OLG Düsseldorf StV 1987, 257; OLG Hamm NStZ 1987, 247; KG JR 1988, 39; Beschluss vom 26. März 2012 - 2 Ws 115/12 -). So kann etwa auch dann, wenn dem Verurteilten im Anhörungstermin eine Frist zur Erfüllung von Bewährungsauflagen nachgelassen wird, bei erneuter Nichterfüllung der Widerruf nur nach erneuter mündlicher Anhörung erfolgen (OLG Köln NStZ-RR 2011, 220; OLG München NStZ-RR 2012, 63 [Ls]; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 453 Rdn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Es kann dahinstehen, ob hier ausnahmsweise eine schriftliche Anhörung zu den ergänzenden Informationen ausgereicht hätte. Denn auch eine solche hat nicht stattgefunden.

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3. Da die angefochtene Entscheidung an einem Verfahrensmangel leidet, den der Senat nicht beheben kann, ist die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2003, 199; OLG Düsseldorf StV 1987, 257; OLG München StV 2009, 540; KG, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 Ws 115/12 - m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rdn. 15).