Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 06.03.2017 – 5 Ws 48/17, 5 Ws 48/17 - 161 AR 43/17
ECLI:DE:KG:2017:0306.5WS48.17.0A
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Hamm, 21. Juni 2012, III-2 Ws 190/12.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 17. Januar 2017, 599 StVK 594/16
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Januar 2017 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 1. Februar 2017 werden aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen ein Beschwerdevorbringen nicht entgegengesetzt worden ist, mit der Maßgabe verworfen, dass folgende Anordnung zu Ziffer 6 entfällt:
„Soweit derzeit eine stärkere soziale Kontrolle des Verurteilten in seiner neuen Beziehung gegeben ist im Vergleich zu den Beziehungen, in denen es zu Straftaten des Verurteilten gekommen ist, ist es gemäß § 145a Satz 2 StGB in das Ermessen der Führungsaufsichtsstelle in Zusammenarbeit mit dem vor Ort tätigen Bewährungshelfer gestellt, inwieweit ein geringer Alkoholkonsum erprobt bzw. toleriert insbesondere verantwortet wird.“
Die vorbezeichnete Anordnung steht im Widerspruch zu dem übrigen Inhalt der Weisung zu Ziffer 6. Danach wird der Verurteilte - nachvollziehbar - angewiesen, „während der Führungsaufsicht keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen und dies dem Bewährungshelfer nach dessen Weisung … nachzuweisen“; weiter heißt es, dass aufgrund des Zusammenhangs des Alkoholkonsums mit der Ausgangstat „derzeit eine völlige Alkoholabstinenz anzuweisen“ sei.
Die Anordnung kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil sie zur Unbestimmtheit der Weisung führt. Eine Beurteilung der in der neuen Beziehung des Verurteilten bestehenden sozialen Kontrolle im Vergleich zu früheren - weder der Führungsaufsichtsstelle noch dem Bewährungshelfer bekannten - Beziehungen ist kaum möglich und erlaubt keine klare Abgrenzung, unter welchen Umständen Alkoholkonsum des Verurteilten hingenommen und insbesondere nicht nach § 145a StGB geahndet wird.
Im Übrigen begegnet es Bedenken, die Zulassung von Ausnahmen zu einer vom Gericht angeordneten Weisung in das Ermessen der Führungsaufsichtsstelle und des Bewährungshelfers zu stellen. Es ist bereits unzulässig, die Konkretisierung einer Weisung ausschließlich dem Bewährungshelfer zu überlassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 Ws 190-191/12 - juris Rdn. 54); dies gilt namentlich dann, wenn sich aus dem Nichtbefolgen der Weisung Nachteile für den Betroffenen ergeben können (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 68b Rdn. 23). Erst recht kann es nicht der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer überlassen werden, die Grenzen der Weisung - deren Verletzung strafbewehrt ist - zu bestimmen. Unberührt hiervon bleibt die Entscheidung der Führungsaufsichtsstelle über die Stellung eines Strafantrags nach § 145a Satz 2 StGB. Insoweit gilt ohnehin, dass die Aufsichtsstelle sorgfältig abzuwägen hat, ob eine Bestrafung erforderlich und somit ein Strafantrag geboten ist; besteht Aussicht, mit weniger einschneidenden Mitteln erfolgreich auf den Täter einwirken zu können, etwa durch verschärfte Kontrollen, so sind diese Mittel dem Strafantrag vorzuziehen (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, a.a.O., § 145a Rdn. 11). Auch sieht das Gesetz vor, dass die Aufsichtsstelle vor Antragstellung den Bewährungshelfer zu hören hat (§ 68a Abs. 6 StGB), um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können (vgl. Sternberg-Lieben a.a.O.).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO war bezüglich der (einfachen) Beschwerde nicht angezeigt, weil der Teilerfolg nur gering ist und der Verurteilte sein Rechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn bereits das Landgericht so entschieden hätte wie der Senat.