Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 16.03.2017 – 1 W 115/16
ECLI:DE:KG:2017:0316.1W115.16.0A
Orientierungssatz
Ein Mittelname us-amerikanischen Rechts ist dem – hier: gemäß Art. 10 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB anzuwendenden – deutschen Recht fremd und nach seiner Funktion als weiterer Vorname und nicht als Familienname zu behandeln. Es ist unerheblich, ob ein einzelner Buchstabe (Angabe nur des Anfangsbuchstabens; sog. "middle initial") als Vorname grundsätzlich ausscheidet. Das betroffene Kind verfügt mit einem ausgeschriebenen Vornamen über einen Namensbestandteil, der die Aufgaben eines Vornamens erfüllt; an den zweiten Vornamen könne deshalb geringere Anforderungen gestellt werden.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend AG Schöneberg, 8. Februar 2016, 71a III 466/15
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Das Standesamt P... von Berlin wird angewiesen, die Geburt der Beteiligten zu 1) gemäß dem Antrag vom 7. Mai 2015 mit den Vornamen A... R. zu beurkunden.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG) und begründet. Die Voraussetzungen für die beantragte Anweisung nach § 49 Abs. 1 PStG liegen vor. Die Geburt der Beteiligten zu 1) ist im Geburtenregister mit den Vornamen A... R. nachzubeurkunden, § 36 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG. Aus der Geburtsurkunde der Vereinigten Staaten von Amerika (Arizona) vom 3. August 1977 ergibt sich, dass die allein sorgeberechtigte Mutter der in Phoenix geborenen Beteiligten zu 1) einen “middle name” erteilt hat, der in der Urkunde mit “R.” vermerkt ist. Dieser ist als weiterer Vorname anzusehen. Ein Mittelname US-amerikanischen Rechts, unter dem die Mutter hier gehandelt hat, ist dem – gemäß Artt. 10 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB anzuwendenden – deutschen Recht fremd und nach seiner Funktion dem Vor- und nicht dem Familiennamen zuzuordnen (Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, Bearb. 2015, § 1616 Rn. 94). Es ist unerheblich, ob ein einzelner Buchstabe als Vorname grundsätzlich ausscheidet (vgl. Staudinger/Hilbig-Lugani, a.a.O., § 1616, Rn. 63). Die Beteiligte zu 1) verfügt mit A... über einen Namensbestandteil, der die Aufgaben eines Vornamens erfüllt (vgl. dazu BGH, NJW 2014, 1383, 1385). An den zweiten Vornamen können deshalb geringere Anforderungen gestellt werden. Aus dem Punkt hinter dem R wird ersichtlich, dass es sich nur um den Anfangsbuchstaben (“middle initial”) eines Namens handelt. Die bloße Abkürzung ist hier ausnahmsweise einzutragen, weil nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr aufgeklärt werden kann, für welchen Namen der Anfangsbuchstabe steht. Dann ist nach dem Annäherungsgrundsatz zumindest die verkürzte Form zu beurkunden. Das entspricht auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) der Beteiligten zu 1), die den Namen A... R. K... – im Einklang mit den Eintragungen in ihren deutschen Ausweisdokumenten – seit Jahrzehnten auch im Inland führt.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht vorliegen.