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Kammergericht Beschluss vom 22.05.2017 – 4 Ws 47 - 48/17 REHA, 4 Ws 47/17 REHA, 4 Ws 48/17 REHA

ECLI:DE:KG:2017:0522.4WS47.48.17REHA.00

Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen vom 22. Februar 2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 24. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; notwendige Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

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1. Die Beschwerdeführerin begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre durch den Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-M. - Jugendhilfeausschuss - vom 26. Mai 1983 … angeordneten Unterbringungen im Spezialkinderheim „M G“, W., im Zeitraum vom 24. August 1983 bis zum 30. August 1984 sowie im Spezialkinderheim „A R“, P., im Zeitraum vom 30. August 1984 bis zum 19. Juni 1986. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat die beantragte Rehabilitierung der Betroffenen nicht befürwortet. Mit ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 hat sie unter Bezugnahme auf den Einweisungsbeschluss ausgeführt, Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Heimunterbringung seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei das Handeln der Jugendbehörden allein fürsorgerisch motiviert gewesen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird jeweils Bezug genommen.

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2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - die Anträge der Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen. Es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Einweisung und Unterbringung aus rechtsstaatswidrigen Gründen erfolgt sei, insbesondere der politischen Verfolgung der Betroffenen oder ihrer Mutter oder sonst sachfremden Zwecken gedient habe. Vielmehr lägen der Maßnahme fürsorgerische Gesichtspunkte zugrunde, nachdem sich die Mutter der minderjährigen Betroffenen angesichts deren fortschreitender Fehlentwicklung der Erziehungsaufgabe nicht mehr gewachsen gezeigt habe. Die Rehabilitierungskammer hat sich insoweit insbesondere auf den Inhalt des Beschlusses des Rates des Stadtbezirks Berlin-M. - Jugendhilfeausschuss - vom 26. Mai 1983 über die Anordnung der Heimerziehung, des Verlegungsberichts des Spezialkinderheims „M G“ vom 21. Mai 1984 und der Akte des gegen die Betroffene wegen Diebstahls geführten Strafverfahrens (Staatsanwalt des Stadtbezirks Berlin-M., Az.: …) gestützt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

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3. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrem als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel, welches sie unter Vorlage selbst beschaffter Schriftstücke und Materialien ausführlich begründet hat. Sie benennt insbesondere Umstände, die aus ihrer Sicht einen politischen Hintergrund ihrer Einweisungen und Unterbringungen nahelegen, und macht geltend, ihre Mutter habe bis in das Jahr 1981 Kontakt nach West-Berlin gepflegt und sei von zwei Verfahren des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR betroffen gewesen. Auch habe man ihrer Mutter seitens deren Arbeitgebers und der Polizei wegen fehlenden Engagements für Partei und Gesellschaft Vorhaltungen gemacht und von ihr für die Zuweisung einer neuen Wohnung möglicherweise - nicht näher bezeichnete - „Gegenleistungen“ verlangt und erhalten. Die Heimeinweisung der Beschwerdeführerin sei als Druckmittel gegen ihre Mutter eingesetzt worden. Im Dezember 1988 sei ihre Mutter ohne nachvollziehbaren Anlass in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung des W-Krankenhauses zwangsbehandelt worden; insoweit sei eine repressiv motivierte missbräuchliche Klinikeinweisung auf Veranlassung des Staatssicherheitsdienstes denkbar. Die genannten Umstände seien weiter aufzuklären. Außerdem vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Einweisung und Unterbringung in einem Spezialkinderheim sei angesichts der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen dort herrschenden Verhältnisse regelmäßig als rechtsstaatswidrig einzustufen. Sie selbst sei in den Heimen unmenschlicher Behandlung sowie körperlicher und sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen. Auch das zu den Einweisungen führende Verfahren verletze rechtsstaatliche Grundsätze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf das am 22. Februar 2017 bei Gericht eingegangene Beschwerdeschreiben sowie auf die ergänzende Beschwerdebegründung vom 18. April 2017 Bezug genommen.

II.

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Der Senat legt das gegen den Beschluss der Rehabilitierungskammer vom 24. Januar 2017 erhobene Rechtsmittel der Betroffenen als Beschwerde aus (§ 300 StPO, § 15 StrRehaG); als solche ist es zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht erhoben (§ 13 Abs. 1 StrRehaG). In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass im Hinblick auf die Einweisung der Beschwerdeführerin in die eingangs bezeichneten Spezialkinderheime (vgl. oben I.1.) und ihre dortige Unterbringung die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung nicht feststellbar sind. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

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Nach der gesetzlichen Regelung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrRehaG kann die Anordnung der Unterbringung in Heimen für Kinder und Jugendliche der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unabhängig davon, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde, eine rehabilitierungsfähige Maßnahme darstellen. Ein Anspruch auf Rehabilitierung besteht jedoch nur dann, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand (§ 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG; vgl. Senat ZOV 2017, 29, 30; KG ZOV 2012, 82, 83 und ZOV 2011, 252, 253; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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1. Es ist nicht feststellbar, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin in den eingangs bezeichneten Spezialkinderheimen der politischen Verfolgung (der Betroffenen oder ihrer Mutter) oder sonst sachfremden Zwecken diente.

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a) Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG verwendete Begriff der sachfremden Zwecke konkretisiert lediglich denjenigen der Rechtsstaatswidrigkeit in § 1 Abs. 1 StrRehaG. Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung geeignet anerkannt sind (vgl. KG ZOV 2012, 82, 83 mwN). Nicht sachfremd sind hingegen die im Falle einer Kindeswohlgefährdung oder bei der Fürsorgeerziehung verfolgten Zwecke der Jugendhilfe (vgl. KG, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 4 Ws 129-132/15 REHA -). Solchen Zwecken diente ersichtlich die Heimunterbringung der Beschwerdeführerin.

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aa) Wie die Rehabilitierungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich aus den beigezogenen Unterlagen gewichtige fürsorgerische Gründe für eine Heimeinweisung der Beschwerdeführerin, deren Vorhandensein diese im Grundsatz auch nicht in Abrede stellt. Aus dem Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-M. - Jugendhilfeausschuss - vom 26. Mai 1983 (Az.: …), mit dem für die Betroffene die Heimerziehung angeordnet wurde, geht hervor, dass sich die Betroffene nach dem Umzug der Familie von Pr. nach M. dem erzieherischen Einfluss ihrer Mutter zunehmend entzogen habe; sie sei „nur noch nach Hause [gekommen], wenn es ihr genehm war“, und „nächtelang der Wohnung fern[geblieben]“. Im November 1982 habe sie einen Suizidversuch unternommen, weil sich ihr Freund von ihr abgewandt habe. Außerdem sei sie wegen mehrerer Diebstähle zu einer Bewährungsstrafe unter Androhung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden - dies ergibt sich auch aus dem gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Strafurteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-M. vom 28. Februar 1983 (Az.: …). Gegenüber ihrer Umwelt habe sie sich immer mehr zurückgezogen. Unterstützungsangebote durch Schule und Jugendhilfe habe sie konsequent abgelehnt beziehungsweise habe sie nicht zur Verbesserung ihrer persönlichen Situation zu nutzen verstanden. Um ihr einen Neubeginn zu ermöglichen, sei sie zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres 1982/83 umgeschult worden. In der neuen Schule sei sie sogleich mit Fehlzeiten aufgefallen, für die sie „fingierte Entschuldigungszettel“ vorgelegt habe. Das Klassenziel habe sie in diesem Schuljahr verfehlt. Dieser Darstellung, die im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem gegen die Betroffene geführten Strafverfahren steht, ist die Beschwerdeführerin - soweit es die äußeren Umstände betrifft - nicht entgegengetreten, so dass auch für den Senat kein Anlass bestanden hat, die in dem Beschluss getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat insoweit ausgeführt, sie habe nach dem Umzug nach Marzahn weiterhin intensiven Kontakt zu ihrem vertrauten Umfeld im Prenzlauer Berg gehalten, so dass sie häufig erst sehr spät nach Hause gekommen oder „auch mal eine Nacht der mütterlichen Wohnung fern[geblieben]“ sei. Dieses Verhalten habe ihr Probleme mit ihrer Klassenlehrerin, dem zuständigen Abschnittsbevollmächtigten und dem Jugendfürsorger eingebracht; letzterer habe „keinerlei Einfühlungsvermögen für die pubertierende Psyche einer Heranwachsenden“ gezeigt. Ihr Schweigen auf Vorhaltungen sei als Uneinsichtigkeit, Sturheit und mangelnde Kooperationsbereitschaft ausgelegt worden. Damit schildert die Beschwerdeführerin zwar in nachvollziehbarer Weise den subjektiven Hintergrund ihrer damaligen Situation, bestätigt jedoch zugleich ihre nach außen zu Tage getretenen Verhaltensweisen, aufgrund derer letztlich ihre Heimeinweisung angeordnet wurde. In ihrer Darstellung kommt dabei auch zum Ausdruck, dass die staatlichen Stellen - wie es auch in den genannten Unterlangen dokumentiert ist - nicht sogleich mit einer Heimeinweisung reagiert, sondern zunächst versucht haben, auf die Beschwerdeführerin mit - wenngleich von dieser als unzureichend oder unangemessen wahrgenommenen - niedrigschwelligeren Maßnahmen einzuwirken.

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Diese fürsorgerischen Einweisungsgründe bestanden bei der Verlegung der Beschwerdeführerin in das Kinderheim „A R“ in P. am 30. August 1984 fort. Ausweislich des auch von der Rehabilitierungskammer herangezogenen Verlegungsberichts des Kinderheims „M G“ in W. vom 21. Mai 1984 vertrat die Beschwerdeführerin nach wie vor die Auffassung, ungerechtfertigterweise im Heim zu sein. In dem Bericht wird ausgeführt, für ihr Fehlverhalten mache die Betroffene andere, darunter ihre ehemalige Schule, verantwortlich. Sie bedürfe daher weiterhin der „strenge[n] pädagogische[n] Führung eines Spezialheimes“, ohne die ein „Abgleiten nicht zu verhindern sein“ werde. Unter den Voraussetzungen eines Spezialkinderheims könne die Betroffene die neunte und zehnte Klasse erfolgreich abschließen. Dem ist die Betroffene lediglich pauschal entgegengetreten. In ihrer Beschwerdebegründung hat sie geltend gemacht, es sei willkürlich ein Grund für ihre weitere Heimunterbringung konstruiert worden; das Ministerium für Staatssicherheit habe bekanntermaßen direkten Einfluss auf die Jugendhilfe genommen. Konkrete und auf ihren Fall bezogene Anhaltspunkte für eine derartige Einflussnahme hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht benannt. Demgegenüber lässt sie ihr zur Heimeinweisung führendes und bis zu ihrer Verlegung auch nach ihrem Vorbringen offensichtlich nicht aufgearbeitetes persönliches Fehlverhalten - wie insbesondere die Begehung von Diebstählen und erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten in der Schule - gänzlich außer Betracht. Aus diesem Verhalten ergeben sich ohne Weiteres erhebliche fürsorgerische Gründe für eine (weitere) Heimunterbringung.

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bb) Vor diesem Hintergrund ist eine sachfremde Zweckrichtung auch insoweit nicht festzustellen, als die Beschwerdeführerin in Spezialheimen der Jugendhilfe („Spezialkinderheimen“) untergebracht worden ist. Spezialheime der Jugendhilfe dienten in der DDR - anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR (1945-1990), S. 243) - der „Umerziehung“ „schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder“, „deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. DDR 1965, 368). Danach konnten die zuständigen Jugendhilfebehörden auf der Grundlage des seinerzeit geltenden DDR-Rechts ohne schwerwiegenden Rechtsverstoß davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung der Betroffenen in einem Spezialheim erfüllt waren. Angesichts des nicht unerheblichen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin war ihre Einstufung als „schwererziehbar“ jedenfalls gut vertretbar. Der „Schwererziehbarkeit“ gleichgestellt war nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der genannten Anordnung ohne weitere Einschränkungen die Straffälligkeit. Auch diese Voraussetzung war bei der Beschwerdeführerin gegeben, die wegen sechs im Herbst des Jahres 1982 begangener, auch nach dem Recht der Bundesrepublik strafbarer Diebstahlstaten (§§ 158 Abs. 1, 161, 177 Abs. 1, 180 StGB-DDR) rechtskräftig auf Bewährung - unter Festsetzung einer Bewährungszeit von einem Jahr und drei Monaten sowie unter Androhung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe - verurteilt worden war.

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b) Dass die Heimunterbringung der Beschwerdeführerin daneben (auch) politischen Zwecken gedient hat, war nicht festzustellen. Von dem Begriff der politischen Verfolgung werden Maßnahmen erfasst, die ihrem inhaltlichen Charakter nach erkennbar darauf gerichtet sind, den Betroffenen wegen seiner - tatsächlich oder vermeintlich gegebenen - politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder eines anderen für ihn unverfügbaren persönlichen Merkmals zu diskriminieren. Erforderlich ist eine dem Einzelnen in Anknüpfung an eines der genannten Merkmale zielgerichtet zugefügte Rechtsverletzung (BGHSt 60, 218, 224, Rdn. 16). Eine solche ist hier nicht feststellbar.

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aa) Eine eigene politische Verfolgung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht und ist auch sonst nicht erkennbar. Sie hat ausführt, nach ihrem Umzug mit ihrer Mutter von Berlin-Pr. nach M. im Dezember 1981 habe sie in ihrer Freizeit weiterhin ihr bisheriges Umfeld aufgesucht, dort Sport getrieben, Freundschaften gepflegt und sich in der S.-Kirche aufgehalten, wo sie mit Gleichgesinnten ihre Skepsis gegenüber den staatlichen Autoritäten geteilt habe. Hingegen habe sie selten an Pionierveranstaltungen teilgenommen und sich nicht freiwillig in die Jugendarbeit der Freien Deutschen Jugend eingebracht, was zu Schwierigkeiten an ihrer neuen Schule geführt habe. Ungeachtet dessen stellt sich ihre Heimeinweisung damit nicht - wie nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG erforderlich - als Rechtsverletzung dar, die zielgerichtet an das geschilderte, mit gesellschaftlichen oder politischen Vorgaben nicht konforme Verhalten der Beschwerdeführerin geknüpft war. Vielmehr war sie Folge eines hiervon verschiedenen persönlichen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin, auf welches unter fürsorgerischen Gesichtspunkten ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze mit entsprechenden Erziehungsmaßnahmen reagiert werden durfte. Für eine politische Verfolgung der Betroffenen fehlt es auch im Übrigen an jeglichen Anhaltspunkten. Insbesondere waren nach Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik dort keine die Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen auffindbar.

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bb) Ebensowenig haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Heimunterbringungen der Betroffenen mit dem Ziel der politischen Verfolgung ihrer Mutter erfolgt sind. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, ihre Mutter sei durch den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erfasst worden, ist kein Zusammenhang mit den Heimunterbringungen feststellbar. Nach den bei den Akten befindlichen Auskünften des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 21. Juli 2016 und vom 7. Februar 2017 war die Mutter der Beschwerdeführerin - nur - zu Beginn der 1960er Jahre von zwei Ermittlungsverfahren der Auswertungs- und Kontrollgruppe der für Beobachtung, Ermittlung, Festnahme von Personen, Sicherung der Transitwege und ausländische Militärmissionen zuständigen Hauptabteilung VIII des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Az.: … und …) betroffen, wobei lediglich zu dem erstgenannten Verfahren die zugehörige Akte aufgefunden werden konnte. Diese enthält jedoch ausweislich der durch den Bundesbeauftragten erteilten Auskunft keine Informationen über die Mutter der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich des zweiten Verfahrens war eine Akte nicht mehr vorhanden. Vor diesem Hintergrund geht auch das Aufklärungsverlangen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des ihre Mutter betreffenden Eintrags in einer „Vorverdichtungs-, Such- und Hinweiskartei“ des Staatssicherheitsdienstes ins Leere. Zwar ist auf der die Mutter betreffenden Karteikarte eine weitere Person benannt, deren Name in der der Beschwerdeführerin erteilten Auskunft anonymisiert worden ist (§§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 4 StUG); jedoch sind auf der Karteikarte insgesamt und damit auch zu dieser Person lediglich die bereits bezeichneten Verfahren angeführt, hinsichtlich derer sich in Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin keine näheren Erkenntnisse haben gewinnen lassen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter auch zeitlich nach den genannten Vorgängen - und insbesondere im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Heimunterbringungen - durch den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR beobachtet oder sonst erfasst worden ist, sind nicht vorhanden. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Ministerium für Staatssicherheit - wie die Beschwerdeführerin ausführt - im Umfeld der damaligen Wohnanschriften der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter konspirative Wohnungen unterhielt. Der von der Beschwerdeführerin insoweit überreichten Auflistung ist die Existenz einer Vielzahl derartiger Objekte in unterschiedlichen Berliner Bezirken zu entnehmen - allein für den Pr. sind dort 34 Einträge erfasst; insgesamt enthält die ersichtlich nur auszugsweise vorgelegte Liste zumindest 1.579 Einträge. Ein konkreter, über die räumliche Nähe der jeweiligen Wohnungen hinausgehender Bezug zu der Beschwerdeführerin oder ihrer Mutter lässt sich daraus angesichts der offensichtlich großen Zahl derartiger Objekte nicht herleiten.

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Auch aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu Konflikten ihrer - im Jahre 2015 verstorbenen - Mutter an deren Arbeitsplatz und mit „der Polizei“ ergeben sich keine konkreten Hinweise auf eine politische Verfolgung. Die Betroffene führt insoweit aus, ihre Mutter sei an deren Arbeitsstelle, dem VEB Sch, erheblichem Druck ausgesetzt gewesen, wobei sie sie einen Zusammenhang mit der Weigerung der Mutter vermutet, sich gesellschaftlich oder in der Partei zu engagieren; dies habe ihr massive Probleme am Arbeitsplatz eingetragen, die sie vor den Kindern zu verbergen gesucht habe. Die Mutter habe sich auch observiert gefühlt und darüber häufig ihren Unmut geäußert. Die Beschwerdeführerin verweist außerdem auf Hausbesuche der betrieblichen Kaderleiterin bei ihrer Mutter, die anschließend häufig „sehr nachdenklich“ gewesen sei und manchmal noch von einer Telefonzelle aus telefoniert habe. Über den Inhalt der Gespräche mit der Kaderleiterin wie auch der Telefonate ist der Betroffenen nach ihren Angaben allerdings nichts bekannt. Soweit sie daher annimmt, ihre Mutter habe sich für die Zuweisung einer neuen Wohnung möglicherweise zu - von der Beschwerdeführerin nicht näher bezeichneten - „Gegenleistungen“ verpflichtet, bleibt es bei einer Mutmaßung, die sich weder anhand des bei den Akten befindlichen, die Wohnung betreffenden Zuweisungsbescheides des Rates des Stadtbezirks Berlin-M. vom 17. November 1981 noch sonst durch Tatsachen untermauern lässt. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, inwiefern ein etwaiges „Gegenleistungsverhältnis“ zwischen der Mutter und betrieblichen oder staatlichen Stellen den Tatbestand der politischen Verfolgung begründen würde. Anknüpfungspunkte für weitere Nachforschungen bestanden auch insoweit nicht. Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin hat die R GmbH mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 mitgeteilt, dass die M GmbH als Rechtsnachfolgerin des VEB Sch, bei dem die Mutter der Betroffenen tätig war, im Jahre 2003 im Handelsregister gelöscht worden sei und die Personal- und Lohnunterlagen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2011 nicht mehr zur Verfügung ständen.

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Auch eine Befragung der Schwestern der Betroffenen böte nach dem Beschwerdevorbringen keine konkreten Anknüpfungspunkte für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts. Hinsichtlich ihrer jüngeren Schwester A, geborene H, trägt die Beschwerdeführerin vor, diese sei bereits im Sommer des Jahres 1979 zur Ausbildung in ein Internat nach Wa. gezogen. Dass sie konkrete Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Heimunterbringung der Beschwerdeführerin oder zu den von dieser berichteten Schwierigkeiten ihrer Mutter an ihrer Arbeitsstelle gemacht haben könnte, liegt angesichts dessen nicht nahe und wird auch von der Betroffenen nicht behauptet. Nichts anderes gilt in Bezug auf die ältere Schwester der Betroffenen, M, geborene G, zu der sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, diese habe um die Zeit des Umzuges der Familie nach M. im Dezember 1981 eine zweijährige Haftstrafe verbüßt, so dass auch bei ihr nicht zu erwarten ist, dass sie zu den Umständen im Vorfeld der Heimeinweisung im Sommer des Jahres 1983 weiterführende Angaben machen könnte. Die Beschwerdeführerin behauptet dies auch nicht. Ebenso wenig lassen sich ihrem Vortrag konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Haftstrafe der Schwester einen politischen Hintergrund hatte, so dass auch insoweit kein Anlass zu weiteren Nachforschungen bestand. Zu den beiden weiteren älteren Schwestern der Beschwerdeführerin, die ausweislich der vorliegenden Unterlagen den mütterlichen Haushalt bereits vor dem Jahr 1979 verlassen haben, lässt sich dem Beschwerdevortrag nichts entnehmen.

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Auch aus der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Einweisung ihrer Mutter in die geschlossene psychiatrische Abteilung des W-Krankenhauses im Dezember des Jahres 1988 - und damit über zwei Jahre nach dem Ende der Heimunterbringung der Betroffenen - ergibt sich kein Hinweis auf eine politische Verfolgung der Beschwerdeführerin oder ihrer Mutter. Die bei den Akten befindlichen Unterlagen zu dem Krankenhausaufenthalt bestätigen die Vermutung der Beschwerdeführerin nicht, die Einweisung sei nicht (allein) medizinisch indiziert gewesen, sondern missbräuchlich durch das Ministerium für Staatssicherheit veranlasst worden. Die Beschwerdeführerin hat bei dem V Klinikum (als Rechtsnachfolger des W-Krankenhauses) Einsicht in die Krankenakten ihrer Mutter erhalten und daraufhin Auszüge aus Klinikunterlagen zu den Akten gereicht. Daraus geht hervor, die Mutter habe bei der Anamnese von Konflikten bei der Arbeit berichtet, auf die sie paranoid und mit akustischen Fehlwahrnehmungen reagiert habe. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten daraufhin ein paranoides Syndrom mit unklarer Genese; differenzialdiagnostisch wurde auch von einer chronisch-venösen Insuffizienz und einer paranoid halluzinatorischen Psychose ausgegangen. Für eine Klinikeinweisung aus politischen oder sonst sachfremden Gründen ist den Unterlagen auch ansonsten nichts zu entnehmen. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergeben sich insoweit ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte. Zwar verweist sie darauf, ihr sei für den Zeitraum bis 1988 keine „Krankheitsvorgeschichte“ ihrer Mutter bekannt; auch Medikamente habe diese nicht eingenommen. Zugleich legt sie jedoch auch dar, dass ihre Mutter im Hinblick auf ihre Arbeit über lange Zeit erheblichem Druck ausgesetzt gewesen sei, der sich zum einen aus erheblichen Konflikten am Arbeitsplatz, zum anderen aus ihrer Rolle als Alleinerziehende und zugleich nach staatlicher Vorgabe im Schichtbetrieb Berufstätige ergeben habe. Angesichts dieser Belastungssituation liegt es nicht fern, dass es zu dem in den Krankenunterlagen dokumentierten psychotischen Krankheitsbild kam, zumal die Mutter der Betroffenen auch nach dem Beschwerdevorbringen nach ihrer Einweisung ständig ausschweifend über den Betrieb, ihre Kollegen sowie über Aussprachen und Geld gesprochen habe. Vor diesem Hintergrund hat der Senat unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG) keine Veranlassung gesehen, wie von der Beschwerdeführerin begehrt die vollständigen Krankenunterlagen der Mutter beizuziehen und auszuwerten. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrem Vortrag im Jahre 2016 selbst Zugang zu sämtlichen Krankenunterlagen erhalten, die sie in wesentlichen Teilen auch vorgelegt hat; insbesondere hat sie die Dokumentation der Erstanamnese am 1. Dezember 1988 sowie der Folgeanamnese am 6. Dezember 1988 zu den Akten gereicht. Konkrete, über ihre subjektive Einschätzung hinausgehende Anhaltspunkte für eine politisch motivierte oder sonst sachwidrige Klinikeinweisung ihrer Mutter hat die Beschwerdeführerin gleichwohl nicht benannt.

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2. Die Einweisungsentscheidungen sind auch nicht aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.

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a) Die Unterbringung der Beschwerdeführerin in den Spezialheimen stand nicht in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass (§ 2 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Ein solches Missverhältnis folgt insbesondere nicht aus der Dauer der Unterbringungen von insgesamt knapp drei Jahren. Erzieherische Maßnahmen nehmen naturgemäß längere Zeiträume in Anspruch (vgl. KG ZOV 2012, 82, 84 für einen insgesamt fünfjährigen Aufenthalt in Spezialheimen der Jugendhilfe). Vor der Entscheidung über die Verlegung der Beschwerdeführerin in das Kinderheim „A R“ in P. am 30. August 1984 hat die Jugendhilfebehörde ausweislich des aktenkundigen Schriftverkehrs zwischen dem Rat des Stadtbezirks Berlin-M. und dem Kinderheim „M G“ in W. auch eine Verlegung in ein Normalkinderheim erwogen und die Voraussetzungen einer (weiteren) Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Spezialheim aufgrund nach wie vor fehlender Einsicht der Betroffenen in ihr persönliches Fehlverhalten vertretbar weiterhin als erfüllt angesehen. Auch ansonsten haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Einweisungsgründe vor der Entlassung der Betroffenen entfallen wären.

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b) Auch mit Blick auf das zur Heimeinweisung der Betroffenen führende Verfahren ist eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht feststellbar. Ein solcher Verstoß ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht daraus, dass die Entscheidung über die Einweisung und Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe der gerichtlichen Kontrolle entzogen war. Nach der Rechtslage in der ehemaligen DDR, wie sie der Einweisungsentscheidung zugrunde lag, wurde die Heimerziehung für einen Minderjährigen durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses - eines aus in der Erziehungsarbeit erfahrenen Bürgern zusammengesetzten Kollegialorgans - angeordnet (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Buchstabe f, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe [Jugendhilfeverordnung-DDR] vom 3. März 1966). Gegen die Entscheidung war das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, über die allerdings kein Gericht, sondern das übergeordnete Organ der Jugendhilfe entschied; die Beschwerdeentscheidung unterlag keinem weiteren Rechtsmittel (§ 50 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 bis Abs. 7 Jugendhilfeverordnung-DDR). Dies entspricht zwar nicht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, genügt jedoch rechtsstaatlichen Mindeststandards insoweit, als über die Beschwerde eine übergeordnete Instanz zu befinden hatte, die zu einer verbindlichen Abhilfeentscheidung befugt war (vgl. KG, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 4 Ws 129-132/15 REHA -, mwN; s. auch Thüringisches OLG ZOV 2016, 107, 108).

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Ein - zumal mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbarer - Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zentralstelle für Heimeinweisungen die Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin - worauf diese abhebt - bereits vorlagen, bevor der Einweisungsbeschluss gefasst war. Es ist bereits auf der Grundlage der in der ehemaligen DDR geltenden Rechtslage nicht ersichtlich, dass es den Behörden verwehrt gewesen sein könnte, bereits vor der Beschlussfassung wegen der im Raum stehenden Heimunterbringung mit den zuständigen Stellen in Kontakt zu treten; ein solches Vorgehen kann vielmehr sogar nahe gelegen haben, etwa um sicherzustellen, dass für den Betroffenen auch tatsächlich ein geeigneter Heimplatz zur Verfügung steht. Dazu, dass der Beschlussfassung damit in irgendeiner Weise vorgegriffen worden wäre, ist nichts festzustellen.

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c) Schließlich lässt sich auch aus der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen konkreten Unterbringungssituation ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen nicht herleiten. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht hingegen deren Folgen. Dies gilt auch für die Unterbringung in Spezialheimen der Jugendhilfe (vgl. KG ZOV 2012, 82, 84). Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Naumburg die Auffassung vertritt, die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime sei angesichts des dort verfolgten Zwecks der Umerziehung in der Regel unverhältnismäßig und allenfalls bei massiver Straffälligkeit oder gemeingefährlichem Verhalten zu rechtfertigen (vgl. etwa OLG Naumburg ZOV 2016, 92), woran es bei ihr jeweils fehle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz verfolgt - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR unabhängig von ihrem Anlass einer Rehabilitierung zuzuführen (KG aaO). Soweit die Beschwerdeführerin von unzureichend ausgebildeten Erziehern und - aus heutiger Sicht - gänzlich unangemessenen Erziehungsmethoden berichtet und darlegt, von seelischen und körperlichen Misshandlungen und - im Heim „M G“ in W. - von sexueller Gewalt seitens des Erziehungspersonals betroffen gewesen zu sein, schildert sie zwar in nachvollziehbarer Weise für sie äußerst belastende und schmerzvolle Erfahrungen. Gleichwohl sind diese nicht Ausdruck eines in seiner gesamten Ausgestaltung auf Erniedrigung und Missachtung der Persönlichkeitsrechte ausgerichteten Systems - anders als es insbesondere in dem Jugendwerkhof Torgau der Fall war. Vielmehr dienten die Spezialheime der Jugendhilfe nach ihrer Konzeption - wenngleich unter der Vorgabe einer straffen Ordnung und Disziplin - einer umfassenden erzieherischen Zielsetzung, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist (vgl. KG ZOV 2012, 82, 85). Innerhalb dieses auf Erziehung angelegten Systems sind die von der Beschwerdeführerin dargestellten Übergriffe, Misshandlungen und anderweitigen Verfehlungen von Erziehern als individuelles und teilweise auch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zu werten. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Verhaltensweisen der Erzieher auch von den zuständigen staatlichen Aufsichtsstellen grundsätzlich nicht hingenommen wurden. So berichtet die Beschwerdeführerin etwa vom Austausch einer durch Regelverstöße aufgefallenen Führungsperson oder von gegenüber Erziehern verhängten Disziplinarmaßnahmen. Angesichts dessen handelte es sich bei den von ihr geschilderten Vorfällen nicht um „Systemunrecht“ in dem dargelegten Sinne, welches im Hinblick auf die Umstände der Heimunterbringung Voraussetzung einer strafrechtlichen Rehabilitierung wäre.

III.

22

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 1 und Abs. 4 StrRehaG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.