Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Urteil vom 23.06.2017 – 7 U 142/15
ECLI:DE:KG:2017:0623.7U142.15.00
Orientierungssatz
1. Verlangt ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger von einer Fondsgesellschaft die Zahlung eines Honorars für die Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrwert eines Erbbaurechts an bestimmten Grundstücken, und macht die Fondsgesellschaft geltend, es sei nicht zu einer wirksamen Beauftragung bekommen, sind die nach einer telefonischen Anfrage bei dem Gutachter gewechselten E-mails mit (nach Rücksprache abgeänderten) Angeboten des Gutachters und Unterlagenübersendung (Erbbaurechtsvertrag, Erbbauzins, Grundbuchauszug) durch die Gesellschaft insofern auslegungsfähig. Auch Willenserklärungen im elektronischen Verkehr können ausgelegt werden.(Rn.19) (Rn.22)
2. Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen so ausgelegt werden, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (hier: Annahme eines zweiten Angebots).(Rn.23)
3. Ein zustande gekommener Vertrag ist auch nicht infolge einer Anfechtung nichtig, wenn es an einer Anfechtungserklärung gemäß § 143 Abs. 1 BGB fehlt. Auch wenn sich der Anfechtende nicht ausdrücklich des Wortes "Anfechtung" bedienen muss, reicht im Geschäftsverkehr die bloße Erklärung eines Kaufmanns, eine Sache oder ein Werk nicht bestellt zu haben, nicht aus. Es muss von ihm eine unmissverständliche Erklärung erwartet werden; dies gilt insbesondere, wenn der Erklärende für sich juristische Kompetenz in Anspruch nimmt.(Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 25. August 2015, 19 O 184/14
nachgehend BGH, 18. September 2019, VII ZR 171/17, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. August 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin - 19 O 184/14 - teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.959,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2014 zu zahlen.
lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Der Kläger ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Er nimmt die Beklagte, die Komplementärin der W, (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist, auf Zahlung des Honorars für die Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert des Erbbaurechts an den in der Rechnung vom 15.11.2013 (Anlage A 4) genannten Grundstücken in Anspruch. Die Beklagte verneint einen solchen Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung, die Bewertung eines Erbbaugrundstücks beauftragt zu haben.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Parteien sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen und einen Schadensersatzanspruch habe der Kläger nicht schlüssig dargetan. Auf die Widerklage der Beklagten hat es den Kläger gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zur Rückzahlung des an diesen geleisteten Honorarvorschusses in Höhe von 3.000,00 € verurteilt Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das am 25.8.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin - 19 O 184/14 - Bezug genommen. Gegen das ihm am 15.9.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.10.2015 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 10.11.2015 begründet.
Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags insbesondere geltend:
Das Landgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und Schlussfolgerungen nicht begründet.
Es hätte die schriftlich niedergelegten Erklärungen beider Parteien nur im Sinn des schließlich umgesetzten Auftrages zur Erstellung des Gutachtens für das Erbbaurecht auslegen und nicht ohne Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten hinsichtlich des Inhalts des Telefonats der Mitarbeiterinnen vom 25.10.2013 ausgehen dürfen. Das von der Beklagten als Anlage B 1 eingereichte Schreiben des B, ( ) sei nur ein Teil der - für die Bewertung des Erbbaurechts erforderlichen – Unterlagen gewesen, die die Beklagte ihm übergeben habe. Dessen Bedeutung habe die Beklagte zudem nicht deutlich gemacht. Die Honorarvereinbarung vom 30.10.2013 habe das Landgericht ebenfalls völlig unzureichend gewürdigt.
Außerdem habe das Landgericht an die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche völlig überzogene Beweisanforderungen gestellt. Er habe auf den Seiten 4 f. seines Schriftsatzes vom 23.3.2015 sehr wohl vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er wegen des Auftrags der Beklagten verschiedenste Anfragen für andere Aufträge nicht habe annehmen können. Es habe auch übersehen, dass ihm unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsinteresses ein Schadensersatzanspruch zustehe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 25.8.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin – 19 O 184/14 - die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 25.959,96 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2014 zu zahlen,
2. an ihn 165,94 € an vorgerichtlichen Mahnkosten nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen,
sowie,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufungsbegründung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird, soweit sie nicht zwecks besserer Übersichtlichkeit in den Entscheidungsgründen dargestellt werden, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen
B.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung ist im Wesentlichen (hinsichtlich der Hauptforderung) auch begründet, sei es gemäß § 631 Abs. 1 BGB oder aus § 611 Abs. 1 BGB. lm Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.
I.
Die Parteien haben einen wirksamen \/ertrag über die vom Kläger mit Honorarrechnung vom 15.11.2013 (Anlage A 4 = Bl. I/13) abgerechnete Leistung in Gestalt der Ermittlung des Verkehrswertes des Erbbaurechts an den in der Rechnung genannten Grundstücken geschlossen.
1.
a) Gegenstand der telefonischen Anfrage der Beklagten vom 25.10.2013 beim Kläger war die Erstattung eines Verkehrswertgutachtens „für das in Rede stehende Grundstück“. Das ergibt sich aus der als Anlage A - 6 eingereichten Email des Klägers mit dem Betreff „ „ in Verbindung mit dem angehängten Schreiben vom gleichen Tag und dem Vortrag des Klägers, dass seine Mitarbeiterin P das Angebot aufgrund des vorangegangenen Telefonats mit der Mitarbeiterin V der Beklagten an diese gesandt habe. Der Kläger hat danach die Bitte der Beklagten um Erstellung eines Angebotes zunächst dahin verstanden, dass es ihr um die Bewertung des Grundstücks ging.
b) Nach Erhalt dieses Angebotes rief die Mitarbeiterin V der Beklagten unstreitig noch am selben Tag erneut im Büro des Klägers an. Streitig ist der Inhalt des zwischen den Mitarbeiterinnen P und V Telefonats. Der Kläger nahm das Telefongespräch jedenfalls zum Anlass, der Beklagten unter Bezugnahme auf die telefonische Unterredung per Email ein neues Angebot zu unterbreiten. In dem Schreiben weist er unter dem - gegenüber dem ersten Angebot abgeänderten - Betreff „Angebot Bewertung Erbbaurecht“ ausdrücklich darauf hin, dass er das (erste) Angebot „dahingehend geändert“ habe, „dass es sich bei dem nachgefragten Objekt um ein Erbbaurecht handelt“ (Anlage A 7 = Bl. l/48). Dass sich aus Sicht des Klägers der Auftragsgegenstand geändert hat, wird auch aus dem zweiten Absatz der genannten Email deutlich, in dem er die Beklagte um die Übersendung zusätzlicher Unterlagen (wie Erbbaurechtsvertrag, Erbbauzins, Grundbuchauszug) bat. Auch das der Email angehängte Schreiben des Klägers wich inhaltlich deutlich von dem dem ersten Angebot beigefügten Schreiben ab. Der fett gedruckte Betreff lautete nun nicht mehr „Erstattung eines Verkehrswertgutachtens für das Grundstück…“, sondern „Bewertung des Erbbaurechts auf dem Grundstück...“. Auch die Information über die Honorarermittlung bezog sich nun nicht mehr auf die „Erstattung eines Verkehrswertgutachtens für das in Rede stehende Grundstück“ (Anlage 6), sondern auf die Honorierung für die Erstattung eines Gutachtens für das Erbbaurecht auf dem in Rede stehenden Grundstück“ einschließlich des Hinweises auf einen „30 % Aufschlag für die Besonderheit als Erbbaurecht“ (Anlage 7).
Mit Antwort-Email vom 28.10.2013 bedankte sich die Beklagte für dieses Angebot und beauftragte den Kläger „mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachten für das Erbbaugrundstück“.
c) Das konnte der Kläger nur dahin verstehen, dass die Beklagte damit sein zweites Angebot vom 25.10.2013 (15:24 Uhr) annehmen und die darin angebotene Leistung beauftragen wollte (§ 147 Abs. 2 BGB). Auch elektronisch übermittelte Erklärungen stellen eine beachtliche Willenserklärung dar (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., vor § 116 Rn 1) und sind insoweit der Auslegung fähig.
aa) Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH, NJW 1992, 1446 f.; Palandt/Ellenberger, .a.a.O., § 133 Rn 9 m.w.N.).
bb) Die Annahme des Angebotes bezog sich auf die zweite Email des Klägers vom 25.10.2013, mit der er der Beklagten - unter ausdrücklicher Abänderung seines ersten Angebotes - um 15:24 Uhr die Bewertung des Erbbaurechts auf dem in Rede stehenden Grundstück angeboten hatte.
Auf diese Email antwortete die Beklagte ausweislich ihres Emailschreibens vom 28.10.2013 mit dem Betreff „AW: Angebot Bewertung Erbbaurecht“. Dieser Betreff entsprach allein dem des zweiten Angebotes des Klägers.
cc) Der Kläger konnte dabei auch davon ausgehen, dass der Beklagten bewusst war, dass das zweite Angebot die Bewertung eines anderen Gegenstandes als das erste Angebot beinhaltete.
Darauf hatte er sowohl in seiner das erste Angebot ausdrücklich ändernden Email von 15:24 Uhr als auch in dem in ihr angehängten Schreiben (Anlage 7) deutlich hingewiesen. Er konnte danach deshalb erwarten, dass der Beklagten der abweichende Bewertungsgegenstand nicht verborgen geblieben ist.
cc) Wollte die Beklagte davon abweichen, hätte sie dies dem Kläger gegenüber klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen müssen (vgl. BGH, NJW 2014, 2100 f.).
Das hat sie nicht getan. Die Formulierung „beauftragen wir Sie mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für das Erbbaugrundstück…“ genügt dafür angesichts des vorangegangenen Schriftwechsels nicht. Auch erfolgte die Beauftragung „zu den angebotenen Konditionen“.
Ebenso wenig konnte der Kläger den dem Schreiben der Beklagten vom 28.10.2013 beigefügten Unterlagen entnehmen, dass die Beklagte einen anderen als den zuletzt angebotenen Gegenstand bewertet haben wollte. Vielmehr sprachen die Übersendung des Grundbuchauszuges und die Ankündigung, den Erbbaurechtsvertrag „morgen“ nachreichen zu wollen, ebenfalls gerade dafür, dass sich die Beklagte damit auf das zweite, geänderte Angebot des Klägers bezog, mit dem er diese Unterlagen angefordert hatte. Demgegenüber war die Übersendung auch des Schreibens des Bundeseisenbahnvermögens vom 18.9.2013 nicht derart aussagekräftig, als dass sich dem Kläger daraus - auch nicht in Verbindung mit den anderen Umständen – hätte aufdrängen müssen, dass die Beklagte nicht das mit der Email von 15:24 Uhr angebotene Wertgutachten beauftragen wollte.
dd) Angesichts all dessen kommt auch dem zwischen den Parteien geführten (zweiten) Telefonat vom 25.10.2013 keine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn die Beklagte die Richtigkeit ihrer Behauptung zum Inhalt des Gespräches beweisen könnte, wäre das im Hinblick auf die vorstehend genannten Umstände nicht so eindeutig, als dass der Kläger daraus auf einen anderen Bewertungsgegenstand als den nach dem Telefonat angebotenen hätte ausgehen müssen.
Sollte der Kläger bzw. seine Mitarbeiterin das Anliegen der Beklagten falsch verstanden und ein aus deren Sicht ungewolltes Angebot unterbreitet haben, wäre es angesichts des eindeutigen schriftlichen Angebots Sache der Beklagten gewesen, ein etwaiges Missverständnis auszuräumen, ein ungewolltes Angebot abzulehnen und den von ihr erteilten Gutachtenauftrag hinsichtlich des Gegenstandes der Bewertung klar und deutlich gegenüber dem Kläger zum Ausdruck zu bringen.
ee) Der Kläger konnte vor und bei Erbringung seiner Leistung, deren Honorierung er mit der Klage verlangt, auch deshalb darauf vertrauen, dass es der Beklagten um die Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrs-/Marktwert des Erbbaurechts ging, weil sie am 30.10.2013 – und damit sehr zeitnah zur Auftragserteilung - die als Anlage A 1 eingereichte Honorarvereinbarung unterzeichnet hat, in der es schon einleitend ausdrücklich heißt, dass die Beklagte den Kläger „mit der Erstattung eines Verkehrswertgutachtens für das bebaute Erbbaurecht an dem Grundstück“ beauftragt hat. Außerdem ist in der Honorarvereinbarung - wie bereits in dem geänderten Angebot des Klägers vom 25.10.2013 (Anlage A 7) - wiederum von einem „30 % Aufschlag für die Besonderheit als Erbbaurecht“ die Rede. Unterzeichnet hat diese Vereinbarung für die Beklagte deren Geschäftsführer, ein Rechtsanwalt mit jahrzehntelanger Berufungserfahrung. Von ihm konnte der Kläger erwarten, dass er ihm gegenüber gegebenenfalls klipp und klar zum Ausdruck bringt, dass die Beklagte, wie sie nach Erstattung des Gutachtens geltend macht, abweichend vom Angebot des Klägers und der Honorarvereinbarung tatsächlich nur die Bewertung des Grundstücks wünschte. Aus der dem Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten außerdem am 30.10.2013 erteilten Vollmacht (Anlage 2 = Bl. I/6) ergibt sich das ebenfalls nicht.
2.
Der danach zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist auch nicht infolge einer Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB nichtig (§ 142 Abs.1 BGB). Es fehlt an einer Anfechtungserklärung gemäß § 143 Abs. 1 BGB. Insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 21.11.2013 stellt eine Erklärung im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB nicht dar. Zwar muss sich der Anfechtende in der Regel nicht des Wortes „anfechten“ bedienen, um seine Anfechtung zum Ausdruck zu bringen. Im Geschäftsverkehr reicht es jedoch nicht aus, wenn ein Kaufmann wie die Beklagte lediglich – wie im vorliegenden Fall - erklärt, eine Sache oder ein Werk nicht bestellt zu haben (vgl. BGH, DB 1971, 2302). Hier kommt hinzu, dass der Geschäftsführer der Beklagten in dem Schreiben gegenüber dem Kläger den Satz „Bitte ersparen Sie es sich, meine 30jährige Erfahrung als Rechtsanwalt näher kennenzulernen“ angeführt und damit zu erkennen gegeben hat, eine besondere juristische Kompetenz für sich in Anspruch zu nehmen. In einem solchen Fall durfte aber eine unmissverständliche Erklärung von ihm erwartet werden. Das ist nicht geschehen.
II.
Die Beklagte ist auch passivlegitimiert.
Sie - und nicht die W, - hat das an sie gerichtete Angebot des Klägers angenommen und - vertreten durch ihren Geschäftsführer – die Honorarvereinbarung unterzeichnet. Auch die Vorschusszahlung, deren Rückzahlung Gegenstand ihrer Widerklage ist, leistete sie und nicht die Fondsgesellschaft.
Dafür, dass sie, wie sie erstmals mit Schriftsatz vom 30.1.2015 behauptet, den Gutachterauftrag im Namen der Fondsgesellschaft erteilt haben will, gibt es keinerlei konkreten Anhaltspunkte.
Noch im Klageerwiderungsschriftsatz ist die Beklagte vielmehr selbst ausdrücklich davon ausgegangen, dass sie den Kläger beauftragt hat.
Die Adressierung der Honorarrechnung vom 15.11.2013 an die Fondsgesellschaft rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Sie erfolgte nach Vertragsschluss und Leistungserbringung, vermochte also keine Änderung des längst geschlossenen Vertrages zu bewirken.
III.
1.
Gegen die Höhe des berechneten Honorars hat die Beklagte keine konkreten Einwände erhoben.
Ihr bloßes Bestreiten des der Berechnung zugrunde gelegten Verkehrswertes etwa ist gänzlich pauschal und wird nicht weiter begründet. Der Senat sieht auch sonst keinen Grund, der Honorarberechnung des Klägers nicht zu folgen.
2.
Der von der Beklagten geleistete Vorschuss in Höhe von 3.000,00 € ist in der Abrechnung des Klägers bereits zugunsten der Beklagten in Abzug gebracht worden.
lV.
1.
Zinsen stehen dem Kläger allerdings erst ab Rechtshängigkeit zu (§ 286 Abs. 1 S. 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 291 BGB). Zum Zeitpunkt der im anwaltlichen Mahnschreiben des Klägers vom 19.3.2014 gesetzten Zahlungsfrist befand sich die Beklagte noch nicht im Verzug. Die Rechnung des Klägers vom 15.11.2013, auf die das Mahnschreiben Bezug nimmt, war nicht an die Beklagte, sondern an die Fondsgesellschaft gerichtet.
2.
Schon deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten nebst Zinsen. Der Anspruch ist aber auch sonst nicht nachvollziehbar begründet.
3.
In dem nicht begründeten Umfang war die Berufung zurückzuweisen.
V.
Aus der Begründetheit der Honorarforderung folgt zugleich, dass die auf Rückzahlung des auf das Honorar geleisteten Vorschusses gerichtete Widerklage nicht begründet ist. Sie war deshalb abzuweisen.
Vl.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung aufgrund eines einmaligen Sachverhaltsgeschehens.
Insbesondere im Rahmen der dabei vorzunehmenden Auslegung der Willenserklärungen der Parteien ist der Senat weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abgewichen.