Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 21.07.2017 – 5 W 137/17
ECLI:DE:KG:2017:0721.5W137.17.00
Orientierungssatz
1. Wird ein Schuldtitel nach einer Zuwiderhandlung, aber vor Festsetzung eines Ordnungsmittels auf den Widerspruch des Schuldners durch Urteil aufgehoben, so schließt dies ein Ordnungsmittel aus, weil der Schuldtitel als Zwangsvollstreckungsvoraussetzung fehlt.(Rn.2)
2. Dies gilt selbst dann, wenn die einstweilige Verfügung im Berufungsverfahren erneut erlassen wird. Denn die neue, inhaltsgleiche Unterlassungsverfügung stellt keine rückwirkende Bestätigung der zunächst aufgehobenen Beschlussverfügung dar.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 16. Mai 2017, 103 O 151/16, Beschluss
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2017 - 103 O 151/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Nichtverhängung eines Ordnungsmittels ist nicht begründet, § 890 ZPO. Der Senat stimmt den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss vom 20. Juni 2017 zu, dass und warum ein Ordnungsmittel nicht verhängt werden kann, nachdem die Verbotsverfügung auf Widerspruch der Schuldnerin aufgehoben worden ist, und dass daran auch ein etwaiger Erfolg der dagegen von der Gläubigerin eingelegten Berufung nichts ändern würde.
Wird ein Schuldtitel nach einer Zuwiderhandlung, aber vor Festsetzung eines Ordnungsmittels auf den Widerspruch des Schuldners durch Urteil aufgehoben, so schließt dies ein Ordnungsmittel aus, weil der Schuldtitel als Zwangsvollstreckungsvoraussetzung fehlt. Dies gilt selbst dann, wenn die einstweilige Verfügung im Berufungsverfahren erneut erlassen worden ist. Wird also eine ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung auf den Widerspruch des Antragsgegners aufgehoben, so entfällt sie mit Erlass des Urteils und kann nicht mehr Grundlage einer Vollstreckung sein (vgl. Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 249 m.w.N.). Denn ist eine im Beschlusswege erlassene Unterlassungsverfügung auf den Widerspruch des Antragsgegners aufgehoben worden, so kommt, wenn eine gegen diese Urteil eingelegte Berufung Erfolg hat, nur der Erlass einer neuen, inhaltsgleichen Unterlassungsverfügung in Betracht (vgl. bspw. Senat Magazindienst 2017, 488, juris-Rn. 16), nicht aber — wie die Beschwerde zu meinen scheint — die rückwirkende Bestätigung der zunächst aufgehobenen Beschlussverfügung (vgl. Hess a.a.O. Rn. 229 m.w.N.). Daher hat das Landgericht es auch zu Recht abgelehnt, das Ordnungsmittelverfahren bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Berufungsverfahrens gemäß § 148 ZPO auszusetzen, denn insoweit fehlt es an einer Vorgreiflichkeit.
II.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.