Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 27.07.2017 – (4) 151 AuslA 87/17 (101/17)
ECLI:DE:KG:2017:0727.4.151AUSLA87.17.1.0A
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lublin-Wschod vom 10. Juni 2013 – II K 478/12 – wird für zulässig erklärt.
Im Übrigen ist die Auslieferung unzulässig.
2. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort.
Gründe
Die polnischen Behörden haben über das Schengener Informationssystem (SIS) und durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Der Verfolgte ist am 14. Mai 2017 anlässlich eines von ihm verursachten schweren Verkehrsunfalls festgestellt und gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Aufgrund seiner durch den Unfall erlittenen schweren Verletzungen war er zunächst nicht vernehmungsfähig, so dass er erst am 16. Mai 2017 nach den §§ 21, 28 IRG richterlich vernommen werden konnte. Dabei hat der Verfolgte keine Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben, sich jedoch mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 27 RbEuHb) nicht verzichtet. Der Senat hat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 17. Mai 2017 die Auslieferungshaft und mit Beschluss vom 14. Juli 2017 deren Fortdauer angeordnet. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt der Senat die Auslieferung des Verfolgten in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang für zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG).
1. Der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts in Lublin vom 25. April 2017 – IV Kop 52/17 – entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG.
a) Ihm ist zu entnehmen, dass der Verfolgte durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Lublin-Wschod vom 10. Juni 2013 – II K 478/12 – wegen Drogenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, die noch in Höhe von neun Monaten zu vollstrecken ist. Er wurde für schuldig befunden, am 23. März 2012 in K. als Rückfalltäter Betäubungsmittel in Form von Hanfkraut im Gewicht von 8.032 mg sowie ein Milligramm Amphetamin in einer Konzentration von 1,47 Milligramm pro Liter besessen zu haben.
b) Außerdem wurde gegen den Verfolgten durch das weitere rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Lublin-Wschod vom 31. Mai 2016 – II K 126/15 – wegen Einbruchdiebstahls und Diebstahls eine noch in voller Höhe zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Er wurde für schuldig befunden, am 18. Juni 2013 in S. als Rückfalltäter das Fahrrad Kross Hexagon V6 der K im Wert von 890 PLN gestohlen zu haben. Außerdem entwendete er nach den Urteilsfeststellungen am 1. Juli 2013 als Rückfalltäter zusammen mit einem Mittäter aus dem Keller Nr. 14 des Hauses in der R-Straße 3 in S. Werkzeuge und Materialien des N im Gesamtwert von 170 PLN, nachdem sie zuvor die Eingangstür zu den Kellerräumen aufgebrochen hatten, wodurch ein Schaden von 50 PLN zum Nachteil der S entstanden war.
2. Die Auslieferung des Verfolgten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig.
a) Die abgeurteilten Taten stellen sich als auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne der §§ 3, 81 IRG dar, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art. 278 § 1, 279 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches; Art. 62 Abs. 1 des polnischen Gesetzes zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs) als auch nach deutschem Recht (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB; § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) strafbar sind. Die jeweils zu vollstreckende (Gesamt)Freiheitsstrafe überschreitet hinsichtlich beider Verurteilungen das Mindestmaß von vier Monaten (§ 81 Nr. 2 IRG).
b) In Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Lublin-Wschod vom 10. Juni 2013 – II K 478/12 – ist ein Auslieferungshindernis weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
c) Hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgerichts Lublin-Wschod vom 31. Mai 2016 – II K 126/15 – steht der Auslieferung entgegen, dass der Verfolgte zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG). Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls gemäß § 83 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 IRG, wonach die Auslieferung gleichwohl zulässig sein könnte, sind nicht erfüllt.
aa) Der Verfolgte ist zu den zu seiner Verurteilung führenden Hauptverhandlungsterminen weder persönlich geladen worden, noch ist sonst zweifelsfrei nachgewiesen, dass er Kenntnis von Zeit und Ort der anberaumten Verhandlung sowie von der Möglichkeit einer Entscheidung auch in seiner Abwesenheit hatte (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a) aa) und bb), b) IRG). Dem Europäischen Haftbefehl in Verbindung mit der Erläuterung des Bezirksgerichts Lublin vom 28. Juni 2017, welche die Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf Veranlassung des Senats erbeten hat, ist insoweit zu entnehmen, dass der Verfolgte zu den Hauptverhandlungsterminen am 17. und 31. Mai 2016 unter einer von ihm genannten Anschrift geladen worden sei. Die Ladung gelte nach Art. 133 § 2, 139 § 1 der polnischen Strafprozessordnung als wirksam zugestellt, nachdem der Verfolgte die Schriftstücke nicht vom Postamt abgeholt habe, wo sie zwei Wochen lang hinterlegt gewesen seien. Damit ist eine sichere Kenntnis von den Terminen im Sinne der Art. 4a Abs. 1 a) i) RbEuHb, § 83 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) bb) IRG nicht belegt; die gesetzliche Zustellungsfiktion genügt den Anforderungen der genannten Normen nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – [4] 151 AuslA 127/13 [194/13] –, bei juris, Rdn. 6; s. a. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2016 – C-108/16 PPU -, bei juris).
bb) Auch die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG sind nicht erfüllt.
(1) Allerdings ist davon auszugehen, dass der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens eine persönliche Ladung zu den Terminen am 17. und 31. Mai 2017 durch Flucht verhindert hat. Für das gegen ihn ursprünglich unter dem Aktenzeichen II K 653/13 geführte Verfahren vor dem Amtsgericht Lublin-Wschod befand er sich ausweislich der von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erbetenen ergänzenden Mitteilung des Bezirksgerichts Lublin vom 10. Juli 2017 zunächst in Untersuchungshaft, aus der er nach seiner Verurteilung entlassen worden sei. Auf die Berufung des Verfolgten sei das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden. Mit Blick auf die Schuldfähigkeit des Verfolgten sei dessen Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen angeordnet worden. In diesem Zusammenhang sei dem Verfolgten ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Zu den Untersuchungsterminen bei dem Sachverständigen sei der Verfolgte nicht erschienen und habe auch nicht vorgeführt werden können. Polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass er sich im Ausland, möglicherweise in der Bundesrepublik, aufhalte. Daraufhin sei gegen den Verfolgten erneut ein Haftbefehl erlassen worden, den der Pflichtverteidiger ohne Erfolg angefochten habe. Mit Beschluss vom 13. Mai 2016 sei die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben worden, nachdem der Sachverständige den Verfolgten für uneingeschränkt schuldfähig erklärt habe. Aufgrund der in Abwesenheit des Verfolgten durchgeführten Hauptverhandlung vom 17. und 31. Mai 2016 sei dieser dann erneut verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Verfolgte Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren hatte, nachdem er in derselben Sache bereits an einer zu seiner Verurteilung führenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen und er das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil mit (vorläufigem) Erfolg mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten hatte. Der Ladung zu der endgültig zu seiner Verurteilung führenden Verhandlung hat er sich durch Flucht entzogen, nachdem er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft aus Polen ausgereist und unter der von ihm selbst mitgeteilten Anschrift nicht mehr erreichbar war (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2017 – [4] 151 AuslA 25/17 [45/17] –; s. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 112, 113).
(2) Gleichwohl ist eine Auslieferung im Hinblick auf das gegen den Verfolgten sodann ergangene Abwesenheitsurteil nicht nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG zulässig. Denn die Vorschrift setzt weiter voraus, dass an dem gegen den Verfolgten gerichteten Verfahren ein Verteidiger beteiligt war. Hieran fehlt es. Zwar war dem Verfolgten nach Aufhebung des zunächst gegen ihn ergangenen Urteils des Amtsgerichts Lublin-Wschod im Zusammenhang mit der angeordneten psychiatrischen Begutachtung vorübergehend ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dies genügt jedoch – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin – den Anforderungen des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht.
Die Vorschrift trifft keine ausdrückliche Regelung darüber, in welchen Verfahrensabschnitten das Gesetz die Beteiligung eines Verteidigers für notwendig erachtet und unter welchen Rahmenbedingungen dieser tätig werden muss. Vielmehr reicht nach dem Wortlaut der Norm jegliche Beteiligung zu einem beliebigen Zeitpunkt aus, gleich über welche Dauer sie sich erstreckt, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet und welche konkreten Tätigkeiten der Verteidiger entfaltet. Eine derart weite Auslegung würde indes Sinn und Zweck des als Ausnahmevorschrift konzipierten § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht gerecht. Dieser übernimmt wörtlich die zuvor in § 83 Nr. 3 IRG in der bis zum 24. Juli 2015 geltenden Fassung (im Folgenden: § 83 Nr. 3 IRG a. F.) enthaltene Regelung. Mit ihr wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass nach der bei Schaffung der Norm geltenden Rechtslage die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch Abwesenheitsurteil verhängten Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, wenn es sich um einen so genannten Fluchtfall handelte, bei dem der Verfolgte sich in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens ins Ausland begeben hatte (vgl. BT-Drucks. 16/1024, Seite 23). Diese – außerhalb des Anwendungsbereichs der neu geschaffenen Sonderregelung des § 83 IRG fortgeltende – Rechtslage sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch für Auslieferungen an EU-Mitgliedstaaten weiterhin Anwendung finden, so dass auf Vorschlag des Bundesrates eine entsprechende Regelung in das Gesetz aufgenommen wurde. Der von der Bundesregierung gebilligte Vorschlag sah zunächst vor, dass eine Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ohne weitere Einschränkung bereits dann zulässig sein sollte, wenn „der Verfolgte eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat“ (vgl. BT-Drucks. 16/1024, Seite 23, 26). In seiner Beschlussempfehlung vom 28. Juni 2006 griff der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages den Vorschlag auf, fasste den Ausnahmetatbestand jedoch enger. Eine Auslieferung in „Fluchtfällen“ setzt danach zusätzlich voraus, dass der Verfolgte die Ladung in Kenntnis des Verfahrens verhindert hat und dass an dem Verfahren ein Verteidiger beteiligt war (vgl. BT-Drucks. 16/2015, Seite 4, 13). Die Empfehlung des Rechtsausschusses wurde durch den Gesetzgeber in § 83 Nr. 3 IRG a. F. und nunmehr auch in § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG übernommen (vgl. zu Letzterem BT-Drucks. 18/3562, Seite 81).
Die genannten Einschränkungen tragen dem im Gesetzgebungsverfahren vor dem Rechtsausschuss aufgeworfenen Einwand Rechnung, dass an Auslieferungen zum Zwecke der Vollstreckung von – der deutschen Rechtsordnung weitgehend fremden – Abwesenheitsurteilen bestimmte rechtsstaatliche Mindestanforderungen zu stellen sind (vgl. Böhm, Stellungnahme vom 28. März 2006, Anlage zum Protokoll der 10. Sitzung des Rechtsausschusses am 5. April 2006, Seite 15), welche bereits lange Zeit vor der Schaffung des § 83 IRG in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts zu § 73 IRG konkretisiert worden waren. Danach zählt das grundsätzliche Recht eines Angeklagten auf persönliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung zum völkerrechtlich gesicherten, von Art. 25 GG umfassten menschenrechtlichen Mindeststandard, dessen Einhaltung die Fachgerichte bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung zu prüfen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 140, 317, 346 f., Rdn. 60; NJW 1987, 830; s. auch BGHSt 47, 120, 124). Angesichts dessen ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen ausländischen Strafurteils unzulässig, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens unterrichtet noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet war, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und effektiv zu verteidigen (BVerfGE 140, 317, 347, Rdn. 60, mwN; BGH aaO). Soll der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum bloßen Objekt eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden, muss er die – tatsächlich wirksame – Möglichkeit haben, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (BVerfG aaO, Rdn. 61; NJW 1991, 1411; BGH aaO). Vor diesem Hintergrund ist die Auslieferung zur Vollstreckung einer Abwesenheitsverurteilung nicht schlechthin unzulässig. Der völkerrechtliche Mindeststandard ist vielmehr in Fällen gewahrt, „in denen der Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, sich ihm durch Flucht entzogen hat und im Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte“ (BVerfG NJW 1987, 830; NJW 1991, 1411; jeweils mwN).
Auf diesen Vorgaben beruht ersichtlich die Regelung des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme auf BVerfG NJW 1987, 830 in BT-Drucks. 18/3562, Seite 81). Die Voraussetzung einer Kenntnis des Flüchtigen von dem gegen ihn geführten Strafverfahren geht dabei darauf zurück, dass dieser ähnlich einem Beschuldigten behandelt werden soll, der freiwillig auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat und der sich deshalb nicht darauf berufen kann, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein. Von einem konkludenten Gehörsverzicht kann bei einem flüchtigen Verfolgten indes nur ausgegangen werden, wenn dieser in Kenntnis des Verfahrens vorwerfbar seine Ladung zur Hauptverhandlung vereitelt hat (vgl. dazu Ambos/Poschadel in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, § 73 IRG Rdn. 91; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Auflage, § 73 IRG Rdn. 80 ff.; Fahrenhorst EuGRZ 1985, 629, 630, mit Bezügen zu Art. 6 EMRK; Seetzen in Festschrift für Faller 1984, S. 394 ff.; krit. Böse in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Lfg. Juli 2012, § 83 IRG Rdn. 10; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, § 83 IRG Rdn. 907; eingehend zum Verzicht des Beschuldigten auf Anwesenheits- und Verteidigungsrechte Esser in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Auflage, Art. 6 EMRK [Art. 14 IPBPR] Rdn. 665 ff.). Soweit es die ebenfalls in der Rechtsprechung erhobene und in § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG gesetzlich normierte Forderung nach der Beteiligung eines Verteidigers betrifft, dient diese ersichtlich der Wahrung des Anspruchs des Verfolgten auf rechtliches Gehör. Die Auslieferung aufgrund einer Abwesenheitsverurteilung setzt auch bei einem flüchtigen Verfolgten voraus, dass dieser unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte (vgl. nochmals BVerfG NJW 1987, 830; NJW 1991, 1411). Denn die Mindeststandards für Abwesenheitsverfahren gelten unabhängig davon, ob der Verfolgte flüchtig ist oder nicht (vgl. Vogel in Grützner/Pötz/ Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Lfg. September 2007, § 73 IRG Rn 87). Durch seine Abwesenheit von der Hauptverhandlung verliert ein Angeklagter nicht zugleich das Recht auf eine effektive Verteidigung (vgl. Böse aaO; für einen Verzicht auf eine persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung s. EGMR, Urteil vom 23. November 1993 – Application No. 14032/88 [Poitrimol v. France] –, Nr. 31, 34). Der Verfolgte muss daher zumindest die tatsächliche Möglichkeit gehabt haben, sich über einen Verteidiger zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einzulassen und diesen gegebenenfalls entgegenzutreten (vgl. auch OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62). In aller Regel wird dies die Beteiligung des Verteidigers an der zum Urteil führenden Hauptverhandlung erfordern, weil dort die Sachverhaltsfeststellungen getroffen und die Rechtsfragen erörtert werden, welche für die Verurteilung maßgeblich sind (vgl. auch Lagodny aaO, Rdn. 84). Abweichendes lässt sich auch nicht aus § 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG herleiten, welcher explizit eine Verteidigung in der (Haupt-)Verhandlung voraussetzt, während § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG die Beteiligung eines Verteidigers nur allgemein an dem Verfahren für notwendig erklärt. Der Wortlaut der Vorschriften spiegelt jeweils deren unterschiedliche Entstehungsgeschichte wider und rechtfertigt daher keine Differenzierung hinsichtlich der Verfahrensabschnitte, in denen ein Verteidiger beteiligt sein muss. Während der mit Gesetz vom 17. Juli 2015 neu eingeführte § 83 Abs. 2 Nr. 3 den erst durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geschaffenen Art. 4a Abs. 1 Buchstabe b) RbEuHb IRG in enger Anlehnung an dessen Wortlaut in nationales Recht umsetzt (vgl. BT-Drucks. 18/3562, Seite 81), geht § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG wie dargelegt auf die bereits zu § 73 IRG entwickelte – insbesondere verfassungsgerichtliche – Rechtsprechung zurück, in deren Lichte er daher auszulegen ist.
Nach den danach geltenden Maßstäben war der Verfolgte hinsichtlich seiner Verurteilung durch das Amtsgerichts Lublin-Wschod vom 31. Mai 2016 – II K 126/15 – nicht in einer Weise verteidigt, die es ihm ermöglicht hätte, wirksam auf die Sachverhaltsfeststellungen Einfluss zu nehmen und seinen Belangen rechtliches Gehör zu verschaffen. Es kann dahinstehen, ob eine von § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG verlangte effektive Verteidigungsmöglichkeit bereits dann nicht gewährleistet ist, wenn dem Verfolgten – wie hier – ohne sein Wissen ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist, da ohne Kontakt zu dem Beschuldigten der Verteidiger regelmäßig weder über die zu einer wirksamen Vertretung erforderlichen Informationen verfügt, noch dem Beschuldigten eine Einflussnahme auf das Verfahren ermöglicht wird (so einhellig Böse aaO, Rdn. 15; Meyer aaO, Rdn. 911; Lagodny aaO; Vogel, aaO). Auch wenn man in Fluchtfällen die Vertretung durch einen gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger in einem rechtsstaatlichen Verfahren mit eingehender Sachverhaltsaufklärung genügen lässt (so Hackner NStZ 2005, 311, 313), wären die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG nach dessen Sinn und Zweck hier nicht erfüllt. Denn es kommt hinzu, dass der Verteidiger dem Verfolgten allein mit Blick auf dessen gerichtlich angeordnete Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen beigeordnet und die Beiordnung aufgehoben worden war, nachdem der Sachverständige den Verfolgten – ohne diesen untersucht zu haben – für uneingeschränkt schuldfähig erklärt hatte. Eine Verteidigungsmöglichkeit im Hinblick auf den Schuldspruch oder die in dem Abwesenheitsurteil verhängte Strafe war dem Verfolgten daher – auch ungeachtet des fehlenden Kontakts zu dem Verteidiger – von vornherein nicht eröffnet.
cc) Die Voraussetzungen der weiteren Ausnahmetatbestände des § 83 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 4 IRG sind nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls und der ergänzenden Mitteilungen des Bezirksgerichts Lublin vom 28. Juni 2017 und vom 10. Juli 2017 ebenfalls nicht erfüllt.
3. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 18. Mai 2017, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, ist nach den Grundsätzen, die für die Überprüfung dieser Entscheidung gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IRG zu beachten sind (vgl. Senat OLGSt IRG § 83b Nr. 5 mwN), nicht zu beanstanden. Der Verfolgte ist dem auch nicht entgegengetreten.
4. Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist aus den Gründen ihrer Anordnung erforderlich; entscheidungserhebliche Änderungen haben sich insoweit nicht ergeben. Die Fortdauer ist auch nicht unverhältnismäßig. Nach dieser Entscheidung des Senats ist mit einer zügigen Übergabe des Verfolgten an die polnischen Behörden zu rechnen. Auch ist die Auslieferungshaft auf die zu vollstreckende Strafe anzurechnen (Art. 607f der polnischen Strafprozessordnung).