Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 01.08.2017 – 4 Ws 96/17, 4 Ws 96/17 - 161 AR 155/17
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2017 aufgehoben.
2. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Februar 2017 - 351 Gs 548/17 - wird mit folgenden Maßgaben außer Vollzug gesetzt:
a) Der Angeklagte hat seine Ausweispapiere zu den Akten zu reichen;
b) er hat sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden, wobei die Festsetzung der Meldezeiten der Polizeidienststelle vorbehalten bleibt;
c) er hat jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Landgericht Berlin mitzuteilen;
d) er darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne vorherige Zustimmung des Landgerichts Berlin verlassen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Das Landgericht Berlin - Jugendkammer - hat den zuvor im Jahr 2013 einmal jugendrechtlich belasteten Angeklagten am 29. Juni 2017 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Die drei Mitangeklagten hat es zu einer Jugendstrafe von drei Jahren (W) bzw. zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten (M) und drei Jahren und vier Monaten (S) verurteilt. Sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Berlin haben gegen dieses Urteil, dessen schriftliche Gründe noch nicht vorliegen, Revision erhoben. Wegen der Einzelheiten des Verfahrensgegenstands nimmt der Senat auf die Anklageschrift vom 21. März 2017 Bezug.
Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 19. Februar 2017 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Februar 2017 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl enthält lediglich einen der Tatvorwürfe; dem Antrag der Staatsanwaltschaft, den Haftbefehl dem Anklagesatz anzupassen, ist die Jugendkammer nicht gefolgt. Die Haftanordnung ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt, die das Amtsgericht folgendermaßen begründet hat:
„Der Beschuldigte hat durch die Begehung der Tat mit einer erheblichen, fluchtanreizbietenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Die Straferwartung liegt derzeit mindestens bei fünf Jahren, ohne dass ein minderschwerer Fall absehbar wäre“.
Mit der Urteilsverkündung hat die Kammer zur Haftfrage den folgenden Beschluss gefasst:
„Die Haftverhältnisse dauern mit der Maßgabe fort, dass die Angeklagten der aus dem Tenor ersichtlichen Taten überführt worden sind und weiterhin Fluchtgefahr besteht“.
Eine weitergehende Begründung enthält der Beschluss nicht. Betreffend die Angeklagten M, W (der nach Aktenlage mehrerer weiterer schwerer Straftaten verdächtig ist) und S hat das Landgericht den Vollzug der Untersuchungshaft ohne Begründung mit der Maßgabe ausgesetzt, dass sich diese Angeklagten jeweils zweimal wöchentlich bei der Polizei zu melden haben.
Mit seiner zulässigen Beschwerde vom 6. Juli 2017 erstrebt der Beschwerdeführer die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls.
Das Landgericht hat der Beschwerde unter dem 7. Juli 2017 nicht abgeholfen, ohne die Begründung seiner Entscheidung dem Angeklagten und dem Verteidiger zur Kenntnis zu geben. Zum Haftgrund der Fluchtgefahr hat die Jugendkammer auf den durch die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe ausgelösten Fluchtanreiz verwiesen. Ohne ihre Annahmen zu konkretisieren, hat sie ausgeführt, dass dieser Fluchtanreiz „durch Faktoren wie z.B. stabile berufliche, private oder andere soziale Bindungen nicht abgemildert“ werde. Der (vom Angeklagten „vorgetragene“) enge Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie habe ihn „von der Begehung der hier gegenständlichen Taten nicht abhalten können“, weshalb auch mildere Mittel im Sinne des § 116 StPO „nicht erkennbar“ seien.
Die Akten sind in der Folgezeit ohne Hinweis auf die Eilbedürftigkeit weitergeleitet worden und am 14. Juli 2017 bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin eingegangen. Diese hat - unter dem 20. Juli 2017 - eine knappe Stellungnahme dahin abgegeben, dass die Beschwerde „aus den zutreffenden Erwägungen des Nichtabhilfebeschlusses keinen Erfolg haben“ könne. Der Senat hat die Anhörung des Beschwerdeführers zu der Begründung der Haftfortdauerentscheidung nachgeholt; die darauf erfolgte Stellungnahme des Verteidigers liegt ihm seit dem 31. Juli 2017 vor.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit den aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgaben Erfolg.
1. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) folgt aus der Verurteilung des Angeklagten und bedarf keiner näheren Erörterung durch den Senat, der nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und an die Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Tatgericht gebunden ist; das Rechtsmittel des Angeklagten hat sich mit dem Gesichtspunkt des Tatverdachts auch nicht befasst.
2. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. Senat StV 2012, 350 mwN) ist bei derzeitigem Sachstand auch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), den das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht ohne Auseinandersetzung mit den Lebensverhältnissen des Angeklagten, seinem Prozessverhalten und den maßgeblichen weiteren Gesichtspunkten im Ergebnis unzulässig allein auf die Strafhöhe gestützt hat, noch zu bejahen. Nach der erstinstanzlichen Verurteilung dient die Untersuchungshaft neben der Sicherung des weiteren Verfahrens auch der Vollstreckung der erkannten Strafe für den Fall, dass das Urteil Rechtskraft erlangt (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Januar 2008 - 4 Ws 4/08 - und vom 27. Dezember 2007 - 4 Ws 166/07 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., Vor § 112 Rn. 4). Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass für die Anordnung und insbesondere den Vollzug der Untersuchungshaft im Stadium zwischen (nicht rechtskräftigem) Urteil und Vollstreckungsbeginn strengere Anforderungen gelten, weil die Vollstreckungssicherung nur einen Nebenzweck der Untersuchungshaft darstellt (vgl. Senat StraFo 2016, 511).
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung erlangt auch der Umstand Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach Aktenlage einen missbräuchlichen Umgang mit Drogen geübt hat. Soweit gegen den Angeklagten weitere Verfahren anhängig sind, in denen (betreffend Tatvorwürfe aus der ersten Jahreshälfte 2015) Anklagen zum Jugendrichter bzw. Jugendschöffengericht P erhoben worden sind (Bl. 115 - 118 Beschwerdeband V), haben diese außer Betracht zu bleiben, weil nicht angenommen werden kann, dass insoweit dringender Tatverdacht vorliegt. Hinzu kommt jedoch, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen gegenüber der Polizei P zu anderen Straftaten auch selbst der Beteiligung an einer weiteren gewichtigen Tat bezichtigt hat, wodurch sich der Fluchtanreiz für ihn verstärkt hat.
Bei Abwägung aller Gesichtspunkte ist derzeit von einen Fortbestehen des Haftgrundes auszugehen. Schon die Erwartung, den nicht vollstreckten Teil der hier verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Unfreiheit verbringen zu müssen, bietet dem Angeklagten noch einen erheblichen Fluchtanreiz. Maßgeblich ist, dass der Senat angesichts der zum Fall 2. bestreitenden Einlassung des Angeklagten bei der Beurteilung der konkreten Straferwartung derzeit nicht zugrunde legen kann, der Angeklagte werde im Fall der Rechtskraft des Urteils lediglich einen Teil des noch offenen Strafrestes von derzeit knapp drei Jahren und elf Monaten verbüßen müssen. Auch angesichts der Art der abgeurteilten Taten wird es für die Frage, ob die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in besonderem Maße darauf ankommen, ob es dem Angeklagten gelingt, die volle Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und sich mit allen Taten auseinanderzusetzen.
3. Der Senat ist aber der Auffassung, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch ohne deren weiteren Vollzug erreicht werden kann. Die aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen milderen Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO sind geeignet, diesen Zweck zu erreichen.
Der Angeklagte hat mit den erwähnten, aktenkundig umfangreichen Angaben gegenüber der Polizei in P (Bl. 91 - 107 Beschwerdeband V) auch Aufklärungshilfe gegen Andere geleistet, was für die Ernsthaftigkeit seiner Erklärung spricht, mit seiner Verstrickung in kriminelles Tun abschließen zu wollen. Dass es sich anders verhält oder die Angaben gegenüber der P Polizei keinen Wert gehabt hätten, kann der Senat nicht zugrunde legen. Der Beschwerdeführer hat zu dem letztgenannten Aspekt vorgebracht, dass die von ihm geleistete Aufklärungshilfe durch die Vernehmung der ermittelnden Kriminalbeamtin aus P in der Hauptverhandlung bestätigt worden sei, während das Landgericht zu diesem Gesichtspunkt nichts ausgeführt hat, was aber zu erwarten gewesen wäre, um in Erfüllung der gerichtlichen Begründungspflichten die tatsächlichen Grundlagen für die Fortdauer der Untersuchungshaft darzulegen.
Für die Annahme, dass der Angeklagte grundsätzlich bereit ist, sich seiner Verantwortung zu stellen, spricht auch die Tatsache, dass er - ebenso wie die Mitangeklagten - zum Zwecke des Schadensausgleichs mit den Geschädigten E und B jeweils einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hat.
Auch die feste Einbindung des Beschwerdeführers in seine Familie, in der er in der Vergangenheit bis zu seiner Verhaftung lebte, mindert die Fluchtgefahr und lässt Haftersatzmaßnahmen im Sinne des § 116 StPO, denen nach der gesetzlichen Konzeption der Vorrang zukommt, ausreichend erscheinen. Die Familie des Angeklagten - Eltern und Geschwister - hat auch während der Haftzeit den Kontakt zu ihm gehalten und bietet ihm ausweislich einer schriftlichen Erklärung des Vaters vom 28. Juli 2017 weiterhin seine langjährige Unterkunft. Die Erwägung des Landgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung, dass den Angeklagten der Kontakt zu seiner Familie nicht von der Begehung der Taten abgehalten habe, geht beim Haftgrund der Fluchtgefahr grundsätzlich fehl. Träfe es zu, dass günstige Prognosetatsachen mit einem solchen Hinweis auf die Tatbegehung relativiert werden könnten, folgte der Haftgrund letztlich ohne weiteres aus dem dringenden Tatverdacht; dass dies - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin - nicht zutrifft, liegt auf der Hand (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2015 - [4] 161 HEs 4/15 [13/15] -). Ein anderer Haftgrund, für den die Erwägung der Jugendkammer von Belang sein könnte, ist bisher von keiner Seite in den Raum gestellt worden.
Soweit das Landgericht dem Angeklagten entgegen gehalten hat, er habe nicht mehr „vorgetragen, was die Fluchtgefahr abmildern könnte“, hat es verkannt, dass es nicht die Verpflichtung des Angeklagten ist, den Haftgrund, den das Gericht auf unzureichender Grundlage - hier ausschließlich der Strafhöhe - angenommen hat, zu entkräften. Vielmehr hat das Haftgericht die tatsächlichen Grundlagen für die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes selbst aufzuklären und festzustellen sowie in der Begründung der Haftfortdauerentscheidung in einer für das Beschwerdegericht überprüfbaren Weise mitzuteilen. An einer solchen Darlegung der für die Haftentscheidung grundlegenden „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO fehlt es mit Ausnahme der Höhe der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. Soweit die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift mitgeteilt hatte, dass „zu der Person des Angeschuldigten D bislang keine Erkenntnisse gewonnen werden konnten“, überrascht das Fehlen solcher Erkenntnisse mangels erkennbarer entsprechender Ermittlungen nicht.
4. Der Angeklagte ist abschließend darauf hinzuweisen, dass er mit dem erneuten Vollzug des Haftbefehls rechnen muss, wenn er den ihm erteilten Weisungen schuldhaft zuwiderhandelt. Gleiches gilt auch dann, wenn sich auf andere Weise zeigen sollte, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).