Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 11.08.2017 – 4 Ws 109/17, 4 Ws 109/17 - 161 AR 166/17
ECLI:DE:KG:2017:0811.4WS109.17.0A
Gründe
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2017 wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, verworfen.
Das Landgericht hat die Pflichtverteidigerbestellung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
a) Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen nicht vor. Zwar ist der Angeklagte seit dem 28. Februar 2017 und somit seit mindestens drei Monaten inhaftiert. Angesichts dessen, dass der Termin zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung nach derzeitiger Planung des Landgerichts nicht vor November 2017, möglicherweise sogar erst im Jahr 2018, stattfinden wird, fehlt es aber an der weiteren Voraussetzung, dass der Beschuldigte „nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird“. Denn die vom Beschwerdeführer zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafen werden am 25. September 2017 vollständig vollstreckt sein. Das Hinzutreten weiterer Vollzugszeiten ist nicht ersichtlich.
Soweit die Wahlverteidigerin der Auffassung ist, „eventuelle Termine für die Hauptverhandlung (seien) für die jetzt erforderliche Beiordnung (…) nicht relevant“, die Beiordnung sei also auszusprechen und könne für den Fall, dass die Hauptverhandlung zwei Wochen nach dem 25. September 2017 oder noch später durchgeführt werden wird, wieder aufgehoben werden, wird dies dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Diese Ansicht führte entgegen dem Wortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO dazu, dass ausschließlich die dreimonatige Inhaftierung Grundlage der Bestellung eines Pflichtverteidigers wäre und die zweite Normvoraussetzung keine Bedeutung mehr hätte. Diese zweite Voraussetzung knüpft indessen unmittelbar an den gesetzgeberischen Grund für die Normierung der Pflichtverteidigerbeiordnung bei längerer Anstaltsunterbringung eines Beschuldigten an. Der länger in amtlicher Verwahrung befindliche Beschuldigte ist grundsätzlich in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt; er hat nicht wie ein auf freiem Fuß Befindlicher die Freiheit, sich selbst um das für seine Verteidigung Erforderliche zu kümmern, z.B. bei der Suche nach Zeugen und Gegenzeugen, bei Reisen, die notwendig sind, um Beweismittel aufzufinden oder Zeugen zur Aussage zu bewegen, bei Schriftwechsel, um Daten klarzustellen u. ä. (vgl. Lüderssen/Jahn in LR-StPO 26. Aufl., § 140 Rn. 32).
Der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegt – ebenso wie der Bestimmung in § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO – die Erwägung zugrunde, dass diese Beschränkung der Verteidigungsfähigkeit bei einer mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung erfolgenden Entlassung grundsätzlich nicht mehr zum Tragen kommt; trotz dreimonatiger Freiheitsentziehung verneint das Gesetz also die Verteidigungsnotwendigkeit, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung wieder in Freiheit gelangt (vgl. Laufhütte/Willnow in KK-StPO 7. Aufl., § 140 Rn. 13).
Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung liegende Entlassung des Beschuldigtes bekannt oder konkret absehbar ist, fehlt es am vollständigen Vorliegen des gesetzlich normierten Tatbestands und auch an dem dargelegten Grund für die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers, sodass grundsätzlich schon die Beiordnung ausscheidet (vgl. LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Braunschweig StV 2001, 447), diese also nicht etwa (vorübergehend) zunächst zu erfolgen hat und die Pflichtverteidigerbestellung sodann – absehbar – wieder aufzuheben ist. Der bislang nicht plausibel begründeten abweichenden Auffassung (vgl. LG Bremen StraFo 2002, 329; LG Köln StV 2001, 344; Lüderssen/Jahn aaO bei Fn. 79; Wohlers in SK-StPO 5. Aufl., § 140 Rn. 17; in diese Richtung wohl auch Thomas/Kämpfer in MüKo-StPO, § 140 Rn. 21) vermag der Senat nicht zu folgen.
Soweit die Wahlverteidigerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2017 hervorgehoben hat, dass die – später ggf. wieder aufzuhebende – Beiordnung „z. Zt. (…) gerechtfertigt“ sei, und (mit Blick auf den damals noch im Raum stehenden Entlassungstermin am 7. Juli 2017) „daher um schnelle Entscheidung“ gebeten hat, zeigt dies, dass die begehrte Bestellung offensichtlich dem Kosteninteresse des Betroffenen oder der Verteidigerin dient, nicht jedoch – wie erforderlich – dem allein anzuerkennenden Zweck der Pflichtverteidigerbestellung, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. KG StraFo 2006, 200 mwN).
b) Wird der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlungentlassen, verliert die vorherige Dauer der Unterbringung zwar ihre Bedeutung. In solchen Fällen ist aber unter sinngemäßer Beachtung der zu § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO entwickelten Grundsätze zu prüfen, ob sich die Notwendigkeit der Verteidigung aus § 140 Abs. 2 StPO ergibt (vgl. Laufhütte/Willnow aaO; so auch Thomas/Kämpfer aaO [für den Fall, dass die Entlassung mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung ohne vorherige Verteidigerbestellung stattfindet]).
Indessen liegen nach derzeitigem Sachstand auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor.
Die von der Wahlverteidigerin angeführte Notwendigkeit einer „Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung“ schon und gerade zum jetzigen Zeitpunkt ist mit keinem Wort erläutert worden. Angesichts dessen, dass der voll geständige Angeklagte wegen dreier in Einkaufsmärkten begangener Diebstahlstaten verurteilt worden ist und die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten nur knapp eine halbe Stunde gedauert hat, wäre eine solche Darlegung jedoch erforderlich gewesen.
Auch mit Blick auf den Zeitraum nach der bevorstehenden Entlassung des Beschwerdeführers bis zum Beginn der Berufungshauptverhandlung lässt sich die Notwendigkeit der Verteidigung nicht feststellen. Zwar kann insbesondere bei einer längeren Inhaftierung die auf dem Freiheitsentzug beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten mit der Folge nachwirken, dass der Beschuldigte (auch) nach seiner Entlassung der Unterstützung durch einen Verteidiger bedarf (vgl. Laufhütte/Willnow aaO Rn. 15). Entscheidend sind hierbei alle Umstände des Einzelfalles. Der Zeitraum bis zur Hauptverhandlung muss zu einer angemessenen Vorbereitung der Verteidigung durch den Beschuldigten bzw. einen Wahlverteidiger ausreichen (vgl. Thomas/Kämpfer aaO Rn. 22). Hier ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung am 25. September 2017 zur Vorbereitung der frühestens fünf Wochen nach dem Entlassungstermin durchzuführenden Berufungshauptverhandlung in der vorliegenden, nicht schwierig gelagerten Sache die Unterstützung durch einen Verteidiger benötigen wird.
c) Ein sachwidriges Hinauszögern der Berufungshauptverhandlung zur Vermeidung der Pflichtverteidigerbestellung, das eine andere Beurteilung erfordern würde (vgl. hierzu Senat StraFo 2017, 68), lässt sich nicht feststellen. Die Kammervorsitzende hat, ohne dass der Beiordnungsantrag eines Verteidigers vorlag oder absehbar war, alsbald nach dem Eingang der Sache am 18. Mai 2017 vermerkt, dass eine zeitnahe Berufungshauptverhandlung angesichts des Terminsstands der Kammer nicht möglich sei und eine Verfristung um vier Monate verfügt; angesichts der hiernach vorgesehenen Wiedervorlage am 18. September 2017 ist anzunehmen, dass eine Bestimmung der Berufungshauptverhandlung von vornherein auf einen Termin wohl frühestens Mitte oder Ende Oktober 2017 in Betracht gezogen wurde.
Ungeachtet dessen bemerkt der Senat, dass sich ihm nicht erschließt, weshalb die Berufungshauptverhandlung nicht bereits anberaumt worden ist, sondern nunmehr für einen unbestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Spanne von sogar mehreren Monaten vorgesehen ist; auch ein langer Terminsstand steht der zeitigen Bestimmung von Hauptverhandlungsterminen nicht entgegen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).