Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 05.09.2017 – 23 W 26/17

ECLI:DE:KG:2017:0905.23W26.17.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 10. Juli 2017, 20 O 137/17, Beschluss

Tenor

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

... ./. ...

wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.07.2017 zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe, um gegen die Antragsgegnerin als vermeintliche Rechtsnachfolgerin Ansprüche aus 132 in seinem Besitz befindlichen, von der vermeintlichen Rechtsvorgängerin im Dezember 1955 ausgegebenen Liquidations-Anteilscheinen, jeder für eine Aktie über 1.200 RM, geltend machen zu können.

2

Die C ... AG i.L. beschloss in der Hauptversammlung vom 30.08.1945 die Übertragung ihrer gesamten Aktiva und Passiva auf Groß-Berlin sowie ihre Auflösung. Die Übertragung erfolgte mit Vertrag vom 23.12.1947.

3

Im Dezember 1955 gab die C ... AG i.L. Liquidations-Anteilscheine aus. Ob und welche - möglicherweise seinerzeit nicht realisierbare - Vermögenswerte dazu Anlass gaben, ist nicht bekannt. Am 01.08.1962 wurde die C ... AG i.L. nach Abschluss der Liquidation im Handelsregister gelöscht. Das Amtsgericht C ... bestellte am 11.08.1997 einen Nachtragsliquidator. Die Nachtragsliquidation ist abgeschlossen.

4

Der Antragsgegner hat gemeint, die Antragsgegnerin sei Rechtsnachfolgerin der C ... AG i.L..

5

Das Landgericht Berlin hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

6

Gemäß § 568 I 1 ZPO ist der Einzelrichter des Senats zur Entscheidung berufen. Dem Antragsteller brauchte nicht Gelegenheit gegeben zu werden, zu dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Stellung zu nehmen, da dieser sich in einer Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses erschöpft.

7

Die gemäß § 127 II 2, Hs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567, 569, 127 II 3 ZPO auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller berühmt sich einer Hauptforderung von 2.056.797,39 EUR nebst Zinsen von 8.637.232,48 EUR.

8

Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 I 1 ZPO.

9

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Ablösung der Liquidations-Anteilscheine durch Zahlung eines anteiligen Liquidationserlöses nicht zu.

10

Mit der Übertragung der Aktiva und Passiva war die C ... AG i.L. noch nicht erloschen. Der Besitz der Altaktionäre an diesem Restunternehmen wurde durch die Liquidations-Anteilscheine, auch Restquoten genannt, verbrieft. Rechte aus diesen Urkunden bestanden daher nur gegenüber der C ... AG i.L.. Die C ... G i.L. existierte bis zu ihrer Löschung im Handelsregister am 01.08.1962 fort. Sofern der Antragsteller sich möglicherweise von der Vorstellung hat leiten lassen, nach der Wiedervereinigung Deutschlands habe die berechtigte Hoffnung bestanden, etwaige Vermögenswerte zurückzuerlangen, wodurch auch die Liquidations-Anteilscheine wieder an Wert gewonnen hätten und zu einer Zahlung im Rahmen einer Nachtragsliquidation hätten führen können, so hat sich solches nicht verwirklicht.

11

Die Antragsgegnerin ist auf keinen Fall passivlegitimiert. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist sie nicht Rechtsnachfolgerin der C ... AG i.L., vielmehr wurde diese im Handelsregister gelöscht. Bereits der von dem Antragsteller bloß behauptete Zusammenschluss der C ... AG i.L. mit der ... W ... AG findet keine Stütze in seinem Sachvortrag, insbesondere nicht in der Zeittafel. Auch für eine Verschmelzung der C ... AG i.L. auf die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, ist nichts ersichtlich. Sofern die Antragsgegnerin Rechtsnachfolgerin der Groß-Berlin bei der Vermögensübertragung (lediglich) vertretenden B ... W ... geworden sein sollte, begründete solches schon deshalb nicht ihre Haftung, da die Folgen der Stellvertretung den Vertretenen und nicht den Vertreter treffen. Aber auch der Vermögensübernehmer ist aus den Liquidations-Anteilscheinen nicht verpflichtet, weil diese erst nach der Vermögensübertragung von dem Restunternehmen begeben wurden.

12

Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die beabsichtigte Klage auch der Höhe nach unbegründet wäre. Die Nachtragsliquidation ist nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin beendet, zu verteilendes Vermögen ist, wie auch der Antragsteller einräumt, nicht vorhanden. Dann aber sind die Liquidations-Anteilscheine mit ihren verbliebenen 3 von ursprünglich 4 Ratenscheinen wertlos. Der Antragsteller übersieht bei seiner auf der Umrechnung der Reichsmark-Nennwerte in Feingold und anschließend in Euro basierenden Berechnung, dass die Liquidations-Anteilscheine lediglich eine Beteiligung an dem Liquidationserlös verbriefen, und dies auch nur, soweit dieser 60 % des Reichsmark-Nennwertes der Aktien in der Währung deutscher Länder übersteigt.

13

Soweit der Antragsteller erstinstanzlich antragserweiternd Ansprüche aus 30 Liquidations-Anteilscheinen für Aktien über 400 RM geltend gemacht hat, worauf das Landgericht in seinen Beschlüssen nicht eingegangen ist, fehlt jeglicher Vortrag und ist nicht einmal einer dieser Liquidations-Anteilscheine eingereicht.

14

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 IV ZPO.