Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 07.09.2017 – Not 14/17
Orientierungssatz
1. Der Kandidat, der im Hauptsacheverfahren die Bewertung seiner schriftlichen Arbeiten in der notariellen Fachprüfung angreift, hat für seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum nächsten mündlichen Prüfungstermin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, wenn er sich darauf beruft, dass sein Interesse, sein Prüfungswissen aktuell zu halten, die Zulassung zum nächstmöglichen mündlichen Prüfungstermin gebieten würde.(Rn.9)
2. Aus der Ausrichtung der Prüfung auf die praktische Tätigkeit des Notars ergibt sich, dass der Prüfling nur solches Wissen präsent halten muss, das er für die angestrebte Amtsausübung benötigt. Ein unzumutbarer Nachteil kann daher in der Aufrechterhaltung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gesehen werden.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Anordnungsverfahrens nach einem Wert von bis zu 10.000,00 EUR zu tragen.
Gründe
I. Der Antrag ist gemäß §§ 111 b Abs.1 S.1 BNotO i.V.m. § 123 Abs.1 S.2 VwGO zulässig. Gemäß §§ 111 b Abs.1 S.1 BNotO, 123 Abs.4, 101 Abs.3 VwGO konnte über ihn auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
I. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.
1.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 14).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzulehnen.
2.
Bereits ein Anordnungsanspruch ist zweifelhaft. Von den schriftlichen Arbeiten des Antragstellers sind drei mit weniger als 4 Punkten (zweimal 2 Punkte, einmal 2,5 Punkte) bewertet worden und der Durchschnitt aller Arbeiten liegt unter 3,5 Punkten. Da somit beide Zulassungskriterien für die mündliche Prüfung - deutlich - nicht erreicht wurden, wäre eine erhebliche Besserbewertung erforderlich, damit die Prüfung des Antragstellers nicht gemäß § 7b Abs. 3 Satz 2 BNotO als nicht bestanden gilt. Dies ist sehr unwahrscheinlich. Eine fundierte Erfolgsprognose der Entscheidung in der zu erwartenden Hauptsache ist dem Senat angesichts der Kurzfristigkeit des Antrags nicht möglich.
3.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch von öffentlichen Interessen oder den Interessen Dritte nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. nur Kopp/Schenke, 23. Aufl. § 123 VwGO Rn. 26 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
a)
Der Antragsteller kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass er sich auf die mit Ausschreibungsfrist bis 31. Oktober 2017 im Bezirk des OLG Celle ausgeschriebenen Notarstellen bewerben möchte. Für eine Bewerbung müsste der Antragsteller bis zu diesem Termin das Zeugnis über das Bestehen der notariellen Fachprüfung vorlegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BNotO). Dies wäre ihm aber auch bei der begehrten vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht möglich. Denn es würde noch der Nachweis der erforderlichen schriftlichen Leistungen fehlen. Da die Prüfer im Überdenkungsverfahren an ihren Bewertungen festgehalten haben und das Prüfungsamt keine abweichende eigenständige Bewertung vornehmen kann, sind positivere Bewertungen der Klausuren bis zum 31. Oktober 2017 und damit die Bestellung zum Notar in diesem Ausschreibungsverfahren faktisch ausgeschlossen.
Abgesehen davon fehlt es an einer näheren Darlegung und Glaubhaftmachung, warum im Falle eines erfolgreichen Bestehens der notariellen Fachprüfung sicher mit einer Bestellung zum Notar im ausstehenden Bewerbungsverfahren zu rechnen wäre. Der pauschale Hinweis auf “einen zu verzeichnenden Bewerbermangel” im Bezirk des OLG Celle ist unzureichend.
b)
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein Interesse, sein Prüfungswissen aktuell zu halten, die Zulassung zur mündlichen Prüfung im September 2017 gebieten würde. Bereits vom Grundsatz her ist dieser Gedanke auf die notarielle Fachprüfung nicht anwendbar. Diese dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Amtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist (§ 7a Abs. 2 Satz 1 BNotO). Es handelt sich also um eine auf eine konkrete Berufsausübung ausgerichtete Prüfung. Dementsprechend ist anerkannt, dass die notarielle Fachprüfung dem Nachweis der Kenntnis (allein) notarrelevanter Vorgänge und ihrer Lösungsmöglichkeiten dient (vgl. z.B. Schäfer in: Schippel/Bracker, 9. Aufl. § 7a BNotO Rn. 5). Der Prüfungsstoff umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit (§ 7a Abs. 4 Satz 1 BNotO), woraus im Umkehrschluss folgt, dass Rechtsgebiete, die für die notarielle Amtsführung nicht bedeutsam sind, nicht zum Prüfungsstoff gehören (vgl. z.B. Lohmann in Eylmann/Vaasen, 4. Aufl., § 7b BNotO Rn. 12). Es soll die Eignung und Befähigung der Bewerber zu einer praxisgerechten Umsetzung ihrer Kenntnisse geprüft werden (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/4972, S. 10). Aus dieser Ausrichtung der Prüfung auf die praktische Tätigkeit des Notars ergibt sich, dass der Prüfling nur solches Wissen präsent halten muss, das er für die angestrebte Amtsausübung - auch mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (zu diesem Gesichtspunkt z.B. BGH DNotZ 1996, 210) - benötigt. Ein unzumutbarer Nachteil kann daher in der Aufrechterhaltung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gesehen werden.
Unabhängig davon sieht es der Senat nicht als unzumutbar an, wenn der Antragsteller an einer mündlichen Prüfung im September 2017 nicht teilnehmen kann. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Dauer des Prüfungsverfahrens, für die er ggf. sein Prüfungswissen präsent hält. Ob bei einer verzögerten Bearbeitung seitens des Prüfungsamtes möglicherweise eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung geboten wäre, kann offen bleiben. Denn hier ist das Überdenkungsverfahren seitens des Antragsgegners nicht verzögert bearbeitet worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller alle vier Klausuren zur Überprüfung gestellt hat, was zu einem deutlichen Bearbeitungsaufwand führt. Vielmehr beruht die nicht unerhebliche Dauer nicht unwesentlich auf dem Verhalten des Antragstellers. So hat er die Begründung seines Widerspruchs nicht nur zeitlich gestaffelt eingereicht - was eine zeitnahe Bearbeitung erschwert -, sondern sich seinerseits nicht um eine zügige Durchführung des Überdenkungsverfahrens bemüht. So hat er seinen Widerspruch vom 29.7.2017 erst mit Schriftsätzen vom 7., 8., 9., und 17.11.2017 begründet. Auf die sodann nach Einholung der Stellungnahmen der Prüfer übersandten Schreiben des Antragsgegners vom 2.2. und 24.4.2017 hat der Antragsteller erst knapp 2 Monate später, mit Schriftsätzen vom 21. und 22.6.2017 reagiert und seinerseits eine Fortsetzung des Überdenkungsverfahrens verlangt.
Angesichts dessen ist es für den Antragsteller nicht unzumutbar, zunächst das Hauptsacheverfahren zu betreiben, mit dessen “mehrjähriger Dauer” bei dem derzeitigen Terminsstand des Senats nicht zu rechnen ist.
Dem steht nicht das im Bereich berufsbezogener Prüfungen durch die Grundrechtsgarantie des Art. 12 GG verstärkte Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 479) entgegen.
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349, 369; 93, 1, 13). Dem Grundgesetz lassen sich aber keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Vielmehr ist die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349, 369). Dabei können insbesondere die Schwierigkeit der zu entscheidenden Materie, die Notwendigkeit von Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht, die Bedeutung des Verfahrens für die Prozessbeteiligten sowie deren eigenes Prozessverhalten von Bedeutung sein (vgl. BVerfGK 20, 33). Letzterer Gesichtspunkt ist auch auf das vorgerichtliche Verfahren übertragbar. Es ist nicht Aufgabe des von Art. 19 Abs. 4 GG garantierten (Eil-) Rechtsschutzes, von dem Antragsteller verursachte Verzögerungen der Verwaltungsentscheidung, die eine hinreichende Prüfung der Erfolgsaussichten des Begehrens in der Hauptsache nicht ermöglichen, zu kompensieren.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111b Abs.1 BNotO, 154 Abs.1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 111 g Abs. 1 BNotO, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (vgl. BGH MDR 2010, 1144).