Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 14.09.2017 – 3 Ws (B) 253/17, 3 Ws (B) 253/17 - 162 Ss 132/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Juni 2017 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. September 2017 lag vor. Zu einer anderen Beurteilung gab er keinen Anlass. Die dem Betroffenen bekannte Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

1. Der Tatrichter durfte über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden, denn es war unzulässig.

a) Zwar kann der Senat dem Amtsgericht nicht in der Bewertung folgen, durch das Ablehnungsgesuch habe das Verfahren verschleppt werden sollen. Dies ergibt sich weder aus dem Gesuch selbst noch aus einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verfahrensgeschehens. Letztere mag ergeben, dass der Betroffene und sein Verteidiger das Verfahren kontrovers führten. Sie agierten aber weder destruktiv noch sachfremd verzögernd. So hat der Verteidiger zB am 16. Februar und am 9. April 2017 angekündigt, in der Hauptverhandlung Beweisanträge zu stellen. Dies ermöglichte es dem Vorsitzenden, sich darauf einzustellen; in einem Fall hat er als Folge der Ankündigung auch einen technischen Sachverständigen mit der Begutachtung des Messverfahrens beauftragt. Auch andere Maßnahmen des Verteidigers – etwa die Bereitstellung einer Liste mit freien Terminen – lassen nicht darauf schließen, dass es ihm um die Verzögerung des Verfahrens ging.

b) Jedoch hätte das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch nach § 71 Abs. 1 OWiG iVm § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zurückweisen können.

aa) Ob das Tatgericht gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a, 27 StPO verstoßen hat, prüft das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. BGH wistra 2005, 464; 2009, 446). Dies hat zur Folge, dass eine rechtsfehlerhafte Begründung der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs allein noch nicht Anlass zur Aufhebung des Urteils geben kann. Erforderlich ist vielmehr die Prüfung, ob sich die Unzulässigkeit der Richterablehnung und damit die Zuständigkeit des Bußgeldrichters aus einem anderen Rechtsgrund ergeben (sog. Austausch des Verwerfungsgrundes, vgl. BGH wistra 2008, 267; 2009, 446).

bb) Diese Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO vorlagen. Es ist anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden Gründen zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist, einem Gesuch ohne Angaben von Gründen gleichsteht (vgl. BGH NStZ 2008, 46). So ist es auch hier.

Gegenstand der Richterablehnung war das Verhalten des Vorsitzenden im Zusammenhang mit dem Fortsetzungstermin am 30. Mai 2017. Der Vorsitzende soll es aus „Boshaftigkeit“ unterlassen haben, den durch einen Verkehrsunfall verletzten Verteidiger von der „Terminsaufhebung“ zu unterrichten und sodann im Termin gesagt haben: „Sie brauchen sich hier gar nicht erst häuslich einzurichten, Herr Verteidiger. Hier passiert heute nichts.“ Dieses Verfahrensgeschehen ist zur Begründung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet. Unzutreffend ist bereits die Bewertung der Rechtsbeschwerde, der Termin am 30. Mai 2017 sei „aufgehoben“ bzw. „verlegt“ worden. Richtig ist, dass die Hauptverhandlung bereits am 11. April, 2. Mai und 23. Mai 2017 stattgefunden hatte und dass – ausweislich des Protokolls – am 30. Mai 2017 mit der Verlesung einer Urkunde nur kurz verhandelt wurde, um die Hauptverhandlung am 20. Juni 2017 mit ausführlicherem Beweisprogramm fortsetzen zu können. Keinesfalls ist der Termin am 30. Mai 2017 aufgehoben worden, so dass es einer Benachrichtigung des Verteidigers nicht bedurfte. Auch der Durchführung des kurzen Verhandlungstermins – und dem inkriminierten Satz – haftet nicht im Entferntesten etwas Schikanöses an.

2. Die Rechtsbeschwerde erkennt selbst, dass die Beanstandung des § 229 StPO erfolglos bleiben muss, nachdem das Hauptverhandlungsprotokoll nicht berichtigt worden ist.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).