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Kammergericht Beschluss vom 05.10.2017 – 1 W 199/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 51 Abs. 1 PStG, §§ 58 ff. FamFG), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
I.
2
Das Amtsgericht hat mit Recht gemäß § 48 PStG den Geburtseintrag des Kindes E... dahin berichtigt, dass das Kind auch einen Vatersnamen nach russischem Recht erworben hat. Der Name des Kindes richtet sich gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach russischem Recht, weil das Kind die russische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 12 Nr. 1 a des Gesetzes über die russische Staatsangehörigkeit vom 31. Mai 2002 durch Geburt erworben hat. Die russische Staatsangehörigkeit der Eltern, der Beteiligten zu 1 und 2, ist nicht zweifelhaft. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben bereits im Asylverfahren Inlandspässe der Russischen Föderation vorgelegt, in denen sie als “Bürger der Russischen Föderation” bezeichnet sind. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht Berlin im Tatbestand seines Urteils vom 12. Februar 2016 - VG 33 K 235.15 A - festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit seien, und diese Tatsache zur Grundlage seiner Entscheidung über die Asylberechtigung gemacht.
II.
3
Das Amtsgericht hat im Ergebnis auch hinsichtlich der Schreibweise des Vornamens des Beteiligten zu 1 dessen Berichtigungsantrag mit Recht entsprochen. Es hat sich deshalb nicht ausgewirkt, dass das Amtsgericht, wenn es die Unrichtigkeit der beantragten und von ihm angeordneten Berichtigung zu erkennen meint, im Rahmen des Abhilfeverfahrens den eigenen Beschluss hätte aufheben oder ändern müssen, anstatt die Beteiligten auf ein weiteres Berichtigungsverfahren zu verweisen.
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Der Name des Beteiligten zu 1 richtet sich, da hier von dessen russischer Staatsangehörigkeit auszugehen ist (s.o.), nach dem Recht der Russischen Föderation, Art. 10 Abs. 1 EGBGB. Daran hat die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts geändert. Zwar hat diese zu einem Wechsel des Personalstatuts geführt, Art. 12 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II 1953, 560). Der Beteiligte zu 1 hat seinen Namen aber bereits vor der Anerkennung geführt. Das deutsche internationale Privatrecht misst einem Statutenwechsel in Ansehung eines unter dem bisherigen Statut erworbenen Namens jedoch keine Rückwirkung bei; es macht den Namenserwerb also nicht rückwirkend ungeschehen (BGHZ 147, 159, 168). Ausdrücklich geregelt ist dies in Art. 12 Abs. 2 S. 1 des genannten Abkommens (vgl. Thorn in Palandt, BGB, 76. Aufl., Anhang zu Art. 5 EGBGB, Rdn. 25).
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Dem Namensstatut unterfällt grundsätzlich auch die Schreibweise des Namens (BGH, NJW 1993, 2241, 2242; Senat, MDR 2014, 1397; Hepting/Hausmann in Staudinger, BGB, 2013, Art. 10 EGBGB, Rdn. 54), wozu auch die Verwendung bestimmter – hier kyrillischer – Schriftzeichen gehört (Senat, StAZ 1996, 301, 302). Jedoch sind Beurkundungsdaten in deutschen Personenstandsregistern in lateinischer Schrift zu erfassen, § 15 Abs. 3 S. 1 HS 1 PStV. Eine Eintragung in kyrillischer Schrift wie in der vorliegenden Eheurkunde scheidet damit aus. Sie ist durch Transliteration nach Maßgabe des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in Personenstandsbüchern vom 13. September 1976 (NamÜbK), in Deutschland seit dem 16. Februar 1977 (BGBl. II 254) aufgrund des Gesetzes vom 30. August 1976 (BGBl. II 1473) in Kraft, in die lateinische Schrift zu übertragen, Art. 3 NamÜbK und A 4.2 PStG-VwV. Dass die Staaten der Russischen Föderation das Abkommen nicht ratifiziert haben, ist insoweit ohne Belang (vgl. OLG Hamburg, FGPrax 2014, 280, 281).
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Nach der vorgelegten beglaubigten Übersetzung der Eheurkunde der Beteiligten zu 1 und 2 lautet die Transliteration des Vornamens des Beteiligten zu 1 nach ISO 9:1995 (E) “A1... ”.
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Die lateinische Schreibweise “A2... ” in dem in Deutschland ausgestellten Reiseausweis des Beteiligten zu 1 ist für die Berichtigung des Geburtsregistereintrags nicht zugrunde zu legen. Zwar regelt Art. 2 NamÜbK:
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“Soll von einer Behörde eines Vertragsstaats eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen und Vornamen buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben”.
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Der in Deutschland ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge ist jedoch für Eintragungen in das deutsche Personenstandsregister keine “andere Urkunde” im Sinne dieser Regelung.
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Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1993 (NJW-RR 1994, 578) war umstritten, ob überhaupt Urkunden, die keine Personenstandsurkunden sind, “andere Urkunde” im Sinne von Art. 2 NamÜbK und damit Grundlage für die Übernahme der Schreibweise des Namens ohne Transliteration sein können. Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) hat dazu ausgeführt, eine am Zweck der Führung der deutschen Personenstandsregister orientierte Auslegung spreche dafür, unter dem Begriff “andere Urkunde” im Sinne von Art. 2 NamÜbK nur eine solche Urkunde zu verstehen, die mit gleicher Beweiskraft wie eine Personenstandsurkunde ausgestattet oder von einer Behörde mit standesamtlichen Funktionen ausgestellt ist. Mit Rücksicht auf den Zweck des NamÜbK und die Schwierigkeiten, die einem Betroffenen aus einer unterschiedlichen Schreibweise seines Namens in seinem Reisepass und im Personenstandsregister entstehen können, hat der Bundesgerichtshof im betreffenden Fall ausgesprochen, dass ein griechischer Reisepass, in dem der Name des Inhabers (auch) in lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben ist, eine “andere Urkunde” im Sinn des Art. 2 Abs. 1 NamÜbK sei.
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Beide Gründe sprechen allerdings nicht für eine Anwendung der Rechtsprechung auf einen in Deutschland ausgestellten Reiseausweis und seine Bedeutung für eine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister. Das NamÜbK betrifft Fälle, in denen für die Eintragung eines Personenstandsfalles Unterlagen eines fremden Staates vorgelegt werden (BGH a.a.O.). Bei innerdeutschen Sachverhalten wird die Schreibweise eines Namens durch Personenstandsurkunden bewiesen und entsprechend in den Pass übernommen – nicht umgekehrt. Dies sollte auch durch das NamÜbK nicht geändert werden. Schwierigkeiten, die sich bei einem Auseinanderfallen der Schreibweise im Pass/Reiseausweis und im Personenstandsregister für den Betroffenen ergeben könnten, sind zu beheben, indem auf eine Berichtigung des Passes hingewirkt wird. Hierauf haben die deutschen Behörden im Gegensatz zum Fall der Vorlage eines ausländischen Passes hinreichende eigene Einflussmöglichkeit. Durch eine solche Berichtigung kann auch verhindert werden, dass der Pass mit der vom Personenstandsregister abweichenden Namensschreibweise Grundlage von etwaigen weiteren Registereinträgen in anderen Ländern wird.
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Nichts anderes ergibt sich aus Art. 4 NamÜbK. Die Vorschrift regelt den Vorrang von Heimatstaaturkunden vor Urkunden anderer Staaten. Sie käme allerdings nur zur Anwendung, wenn der Reiseausweis, der im Land der beantragten Registereintragung ausgestellt wurde, überhaupt als “andere Urkunde” im Sinne der Artt. 2, 3 NamÜbK anzusehen wäre. Die Vorschrift hat ihre Bedeutung in Fällen, in denen Urkunden aus mehreren anderen Ländern vorgelegt werden, von denen eines der Heimatstaat (bei Staatenlosen und Flüchtlingen der Staat, von dessen Recht ihr Personalstatut bestimmt wird, Art. 4 S. 2 NamÜbK) ist.
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Auch die Regelungen in A 1.1.3 und A 4.2 PStG-VwV beziehen sich auf ausländische Reisepässe, wie sich aus der Formulierung “des Heimatstaates der betreffenden Person” ergibt.
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.