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Kammergericht Beschluss vom 30.10.2017 – 10 U 91/17
ECLI:DE:KG:2017:1030.10U91.17.00
Orientierungssatz
1. Die Äußerung in der Zeitungsberichterstattung, ein Betroffener "...verpfändete auch das Haus seiner Mutter!", ist als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung und nicht als Meinungsäußerung in Gestalt einer rechtlichen Bewertung einzustufen.(Rn.3) (Rn.11)
2. Auch wenn nähere Einzelheiten zu dem konkreten Sachverhalt nicht mitgeteilt werden, bleibt die Aussage dennoch nicht gänzlich substanzarm, sondern enthält für den unbefangenen Leser die dem Beweis zugängliche Tatsacheninformation, der Betroffene habe das Haus seiner Mutter verpfändet. Zwar muss ein verständiger Leser die Aussage nicht in einem fachlich-technischen Sinn dahin verstehen, dass an dem Grundstück ein Grundpfandrecht bestellt worden sei. Gegen ein solches Verständnis spricht, dass weite Teile der Leserschaft keine Vorstellung davon haben, wie ein Grundstück “verpfändet" wird. In der Alltagssprache ist ein Gebrauch des Begriffes “Pfand" bzw. “verpfänden" üblich, der darauf abstellt, dass das Eigentum als Sicherheit für ein Darlehen gegeben wird. Im allgemeinen Sprachgebrauch liegt das Charakteristische eines Pfandes darin, dass der Eigentümer die Sache “aus der Hand gegeben hat" und er nicht mehr über die unbelastete Sache verfügen kann während der Gläubiger ein Recht erworben hat, das ihn ggf. zur Verwertung berechtigt. Darüber, ob das Haus der Mutter des Betroffenen in diesem Sinne “verpfändet" worden ist, kann Beweis erhoben werden, so dass eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Auf Grundlage dieses Verständnisses ist der Begriff “verpfänden" nicht gleichbedeutend mit den Formulierungen “als Sicherheit stellen" oder “als Sicherheit andienen".(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 28. September 2017, 10 U 91/17, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 5. September 2017, 27 O 438/17
nachgehend BVerfG, 20. November 2018, 1 BvR 2716/17, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 5. September 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 438/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufung der Antragsgegnerin ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht geboten.
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Der Senat verweist auf seinen Hinweis vom 28. September 2017:
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“Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung gemäß § 10 Abs. 1 BerlPresseG gegen die Antragsgegnerin zu. Der Senat verweist auf das angefochtene Urteil. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die beanstandete Äußerung “... verpfändete auch das Haus seiner Mutter!" als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung einzustufen ist.
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Die beanstandete Äußerung enthält eine selbständige Aussage, die auf ein tatsächliches Geschehen hinweist. Auch wenn nähere Einzelheiten zu dem konkreten Sachverhalt nicht mitgeteilt werden, bleibt die Aussage dennoch nicht gänzlich substanzarm, sondern enthält für den unbefangenen Leser die dem Beweis zugängliche Tatsacheninformation, der Kläger habe das Haus seiner Mutter verpfändet. Zwar muss ein verständiger Leser die Aussage nicht in einem fachlich-technischen Sinn dahin verstehen, dass an dem Grundstück ein Grundpfandrecht bestellt worden sei. Gegen ein solches Verständnis spricht, dass weite Teile der Leserschaft keine Vorstellung davon haben, wie ein Grundstück “verpfändet" wird. In der Alltagssprache ist ein Gebrauch des Begriffes “Pfand" bzw. “verpfänden" üblich, der darauf abstellt, dass das Eigentum als Sicherheit für ein Darlehen gegeben wird. Im allgemeinen Sprachgebrauch liegt das Charakteristische eines Pfandes darin, dass der Eigentümer die Sache “aus der Hand gegeben hat" und er nicht mehr über die unbelastete Sache verfügen kann während der Gläubiger ein Recht erworben hat, das ihn ggf. zur Verwertung berechtigt. Darüber, ob das Haus der Mutter des Antragstellers in diesem Sinne “verpfändet" worden ist, kann Beweis erhoben werden, so dass eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Auf Grundlage dieses Verständnisses ist der Begriff “verpfänden" entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht gleichbedeutend mit den Formulierungen “als Sicherheit stellen" oder “als Sicherheit andienen".
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Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung kann dem Antragsteller nicht abgesprochen werden. Insbesondere ist die Gegendarstellung weder offensichtlich unwahr noch irreführend.
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Die Gegendarstellung ist nicht offensichtlich unwahr. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die mit der Gegendarstellung aufgestellte Tatsachenbehauptung offenkundig oder gerichtsbekannt unwahr ist. Das ist nicht der Fall, auch wenn zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt wird, dass der Antragsteller gegenüber Herrn Dr. ... schuldrechtlich zur Bestellung eines Grundpfandrechtes verpflichtet war, weil das Grundstück “... ... " in die Sicherheiten-Liste vom 27.08.2008 aufgenommen worden war. Denn das Grundstück war nicht durch ein “Pfandrecht" zugunsten des Herrn Dr. ... belastet und dieser war auch nicht aufgrund eines Pfandrechts zur Verwertung berechtigt. Ein Grundpfandrecht zugunsten des Gläubigers ist unstreitig nicht bestellt worden.
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Im Kontext der Ausgangsmitteilung erscheint die Gegendarstellung auch nicht irreführend.
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Eine irreführende Entgegnung liegt vor, wenn eine einseitige oder unvollständige Entgegnung einen unrichtigen Eindruck herbeiführt und dem Leser dadurch Schlussfolgerungen aufgezwungen werden, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen (vgl. Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 5. Kap. RNr. 200). Die Gegenerklärung lässt sich nicht dahin verstehen, dass der Antragsteller nicht bereit gewesen wäre, das von der Mutter bewohnte Haus in dem oben beschriebenen Sinn zu verpfänden, also ein Grundpfandrecht an dem Grundstück zu bestellen. Damit, ob der Antragsteller dazu bereit gewesen ist, befassen sich weder die Ausgangsmitteilung noch die Gegenerklärung.”
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Das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Der Senat hält daran fest, dass das Charakteristische eines Pfandes darin liegt, dass der Eigentümer die Sache “aus der Hand gegeben hat" und er nicht mehr über die unbelastete Sache verfügen kann, während der Gläubiger ein Recht erworben hat, das ihn ggf. zur Verwertung berechtigt. Dagegen spricht nicht, dass bei einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher gepfändete Gegenstände nicht aus dem unmittelbaren Besitz des Schuldners entfernt werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen einer “Verpfändung” und einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher unterschieden, die durch Anbringen eines Pfandsiegels (umgangssprachlich auch “Kuckuck” genannt) geschieht. Kraftfahrzeuge können nicht durch Übergabe des Kfz-Briefes “verpfändet” werden, denn auf einen Kfz-Brief findet § 952 BGB Anwendung. Danach folgt das Eigentum am Kfz-Brief dem Eigentum am Kraftfahrzeug.
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Der Senat bleibt ferner dabei, dass es sich bei dem Begriff der “Verpfändung” um eine Tatsachenbehauptung handelt und nicht um eine Meinungsäußerung in Gestalt einer rechtlichen Bewertung. Wie bereits in dem Hinweis ausgeführt, versteht der Leser die Aussage nicht in einem fachlich-technischen Sinn.
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Eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts wird aus Sicht des Lesers mit dem Begriff der “Verpfändung” nicht zutreffend beschrieben. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass auch in diesem Fall der Gläubiger (nach Eintragung eines Grundpfandrechts) “ggf. zur Verwertung berechtigt” ist, wird dabei nicht berücksichtigt, dass das Charakteristische eines Pfandes auch darin liegt, dass der Schuldner - wie bereits in dem Hinweis des Senats ausgeführt - nicht mehr über die unbelastete Sache verfügen kann.
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Die Gegendarstellung ist aus den Gründen des Hinweises des Senats auch nicht irreführend. Soweit die Antragsgegnerin dem entgegen hält, dass der falsche Eindruck erweckt werde, der Antragsteller habe das Haus seiner Mutter in keiner Weise als Sicherheit für bestehende Schulden verwendet, obwohl er bereit gewesen sei, es zur Verwertung freizugeben - was ein besonderes Licht auf sein Verhalten und auf sein Persönlichkeitsbild werfe - folgt der Senat dem nicht. Dabei berücksichtigt die Antragsgegnerin nicht, dass der Antragsteller Eigentümer des Grundstückes ist und zugunsten seiner Mutter ... im Grundbuch ein Wohnungsrecht eingetragen ist. Soweit die Berichterstattung es dem Leser nahelegt, durch die “Verpfändung” habe der Antragsteller bereits über eine Rechtsposition der Mutter verfügt, trifft dies nicht zu. Dass dies bereits durch die Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechtes geschehen sei, kann der Senat nicht erkennen.
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Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vor.
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Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Die Auslegung des Begriffs im Revisionsrecht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist hierbei heranzuziehen. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die der Rechtssache zugrunde liegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 522 ZPO, Rn. 38). Das ist nicht der Fall. Die Sinndeutung einer Äußerung erfolgt auch im Gegendarstellungsrecht nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.