Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 10.11.2017 – 4 Ws 131/17, 4 Ws 131/17 - 161 AR 228/17

ECLI:DE:KG:2017:1110.4WS131.17.00

Orientierungssatz

1. Eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht kann vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen, wenn den jugendlichen bzw. heranwachsenden Angeklagten und den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird.(Rn.8)

2. Zur Erforschung der Wahrheit kann eine gemeinsame Verhandlung auch geboten sein, wenn die (überwiegend) geständigen Jugendlichen/Heranwachsenden zur Überführung der erwachsenen Angeklagten, die sich bislang nicht eingelassen haben, beitragen können.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 25. Oktober 2017, (509 KLs) 255 Js 328/17 (44/17)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 25. Oktober 2017 aufgehoben, soweit durch ihn das Verfahren gegen die Angeklagten A V, P und K abgetrennt und insoweit die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21. September 2017 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor der allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts Berlin zugelassen worden ist.

Die Anklage wird zur Hauptverhandlung auch gegen die vorgenannten Angeklagten vor der Strafkammer 9 - Jugendkammer - des Landgerichts Berlin zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit ihrer Anklageschrift vom 21. September 2017 legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Heranwachsenden I V sowie den erwachsenen Angeklagten A V, P und K zur Last, sich bereit erklärt und mit anderen verabredet zu haben, einen schweren Raub zu begehen (§§ 30 Abs. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB). Die Angeklagten V sollen sich in Litauen zur Begehung eines Überfalls auf mindestens ein in Berlin befindliches Juweliergeschäft bereit erklärt und dem Zeugen B die Möglichkeit eröffnet haben, mit ihnen nach Berlin zu fahren, damit der Zeuge B dort eine Arbeit aufnehmen könne. Sie sollen dann gemeinsam mit dem Zeugen B von einem unbekannten Fahrer nach Berlin gefahren worden sein, wo sie von den Angeklagten P und K in Empfang genommen und in einer Gartenlaube untergebracht worden seien. Die Angeklagten P und K hätten den genauen - in der Anklageschrift näher beschriebenen - Tatplan vorbereitet, diesen den Angeklagten V und dem Zeugen B erläutert, die Rollen festgelegt, die erforderlichen Tatmittel beschafft und die Angeklagten V sowie den Zeugen B zum Tatort geführt. Zur Tatausführung sei es letztlich nicht gekommen, weil der Zeuge B entgegen der Planung das Juweliergeschäft nicht betreten habe, weshalb die Tatausführung auf den nächsten Tag verschoben worden sei. Der Zeuge B habe sich dann der Polizei offenbart, weshalb die Tat auch am Folgetag nicht begangen worden sei.

2

Die Jugendkammer hat mit dem angefochtenen Beschluss das Verfahren gegen die erwachsenen Angeklagten A V, P und K abgetrennt, insoweit die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor der allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts zugelassen und lediglich das Verfahren gegen den Angeklagten I V vor der Jugendkammer eröffnet.

3

Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Berlin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Abtrennung des Verfahrens betreffend die Angeklagten A V, P und K sowie die Zulassung der Anklage insoweit zur Hauptverhandlung vor der allgemeinen großen Strafkammer wendet.

II.

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A) Die nach § 311 Abs. 2 StPO fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, weil die Jugendkammer mit der Teileröffnung des Hauptverfahrens gegen die erwachsenen Angeklagten vor der allgemeinen großen Strafkammer die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen hat (§ 210 Abs. 2 i.V.m. § 209a Nr. 2a StPO). Einer Auslegung des Rechtsmittels (auch) als einfache Beschwerde gegen die nach § 103 Abs. 3 JGG vorgenommene Abtrennung des Verfahrens (so OLG Köln NStZ-RR 2000, 313) bedarf es nicht, weil der Trennung verbundener Strafsachen keine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in der Weise erfolgt, dass das Gericht die eine Sache vor sich, die andere vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 4 Ws 83/17 - und NStZ 2006, 521 jeweils m.w.N.).

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B) Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Anklage ist insgesamt zur Hauptverhandlung vor der Jugendkammer zuzulassen.

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1. Der Senat hatte nicht zu prüfen, ob die Angeklagten der ihnen vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig sind (§ 203 StPO). Greift die Staatsanwaltschaft - wie hier - lediglich die Bezeichnung des Gerichts an, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll (§ 207 Abs. 1 StPO), unterliegt der Eröffnungsbeschluss nur dann in vollem Umfang der Nachprüfung, wenn dies erforderlich ist, um die Eröffnungszuständigkeit zu bestimmen. Dies betrifft lediglich Fälle, in denen der Sachverhalt, der der Anklage zugrunde liegt, von dem über die Eröffnung entscheidenden Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als in der Anklageschrift beurteilt worden ist, sofern diese Einschätzung für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - 4 Ws 79/17 - und vom 31. Juli 2009 - 4 Ws 83/09 - jeweils m.w.N.). Die vom Landgericht dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte tatsächliche und rechtliche Beurteilung weicht jedoch nicht von der Anklageschrift ab, so dass der Senat allein über die Frage der Zuständigkeitsbestimmung zu befinden hatte.

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2. Nach § 103 Abs. 1 JGG (i.V.m. §§ 109, 112 JGG) können Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Nach der gesetzgeberischen Vorstellung und den sich hieran orientierenden Richtlinien zum JGG sollen derartige Verfahrensverbindungen die Ausnahme sein und nur dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen der Ermessensentscheidung die besseren Gründe für eine Verbindung sprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 4 Ws 83/17 - und NStZ 2006, 521 jeweils m.w.N.; OLG Hamm StV 2011, 593 m.w.N.; OLG Stuttgart ZfJ 1995, 297 m.w.N.; Eisenberg, JGG 19. Auflage, § 103 Rnr. 9 ff m.w.N.). Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen oder Gründe der Prozessökonomie reichen nicht aus (vgl. OLG Stuttgart aaO; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG 7. Auflage, § 103 Rnr. 13 m.w.N.; Brunner/Dölling, JGG 12. Auflage, § 103 Rnr. 8a).

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Hingegen ist anerkannt, dass eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann, wenn den jugendlichen bzw. heranwachsenden Angeklagten und den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. Senat aaO jeweils m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 26. April 2000 - 5 Ws 310/00 - m.w.N. [juris]; OLG Hamm aaO m.w.N.; OLG Celle NdsRpfl 2008, 194 m.w.N.). Weiter ist hierzu anerkannt, dass die Wahrheitserforschung eine gemeinsame Hauptverhandlung erfordern kann, um eventuell auseinandergehende Aussagen mehrerer Mittäter zu erkennen und diese gegeneinander abzuwägen, um so eine sachgerechte Zuordnung der Tatbeiträge vornehmen zu können (vgl. OLG Stuttgart aaO; Brunner/Dölling aaO, Rnr. 8 m.w.N., Schatz aaO, Rnr. 14). Denn bei einer gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten kann man den Angeklagten bei der Aufklärung ihrer Rolle im Gesamtgeschehen, ihrer Schuld und deren Maß regelmäßig nur in einer gemeinsamen Hauptverhandlung gerecht werden (vgl. Senat aaO; Kammergericht aaO; OLG Hamm aaO; OLG Celle aaO m.w.N.; Goerdeler in Ostendorf, JGG 10. Auflage, § 103 Rnr. 5 m.w.N.; Brunner/Dölling aaO, Rnr. 8a m.w.N.). Zur Festlegung der jeweiligen Tatbeiträge sowie der jeweiligen Position der jungen Täter innerhalb der Täterhierarchie kann eine einheitliche Hauptverhandlung gerade auch im Interesse der jungen Angeklagten liegen (vgl. OLG Hamm aaO).

9

Zur Erforschung der Wahrheit kann eine gemeinsame Verhandlung auch geboten sein, wenn die (überwiegend) geständigen Jugendlichen/Heranwachsenden zur Überführung der erwachsenen Angeklagten, die sich bislang nicht eingelassen haben, beitragen können (vgl. Senat aaO; OLG Karlsruhe ZJJ 2013, 211; OLG Köln aaO; Schatz aaO Rnr. 15 m.w.N.). Die Durchführung von zwei Beweisaufnahmen mit einem Rollentausch von Angeklagten und Zeugen soll vermieden werden, weil dies nicht nur die Gefahr widersprechender Entscheidungen begründet, sondern auch die Beweisposition des Angeklagten durch die Zeugenaussagen der bisherigen Mitbeschuldigten verschlechtert (vgl. OLG Stuttgart aaO; Brunner/Dölling aaO, Rnr. 8; Goerdeler aaO, Rnr. 5a m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die jungen Angeklagten durch eine nochmalige Vernehmung als Zeugen in einem abgetrennten Verfahren zusätzlich belastet würden (vgl. Brunner/Dölling aaO, Rnr.8).

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Auch gewichtige Gründe des Opferschutzes, insbesondere die Vermeidung einer Sekundärviktimisierung infolge wiederholter Vernehmungen des Opferzeugen, können für eine Verfahrensverbindung sprechen (vgl. Schatz aaO, Rnr. 16).

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Zudem ist das Alter der jungen Angeklagten in die Abwägung einzubeziehen. Die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, aus erzieherischen Gründen für den Regelfall eine an sich unzweckmäßige - weil unökonomische - Verfahrensweise, nämlich die Durchführung getrennter Verfahren anzuordnen, verlieren mit zunehmendem Alter der jungen Angeklagten an Gewicht (vgl. Schatz aaO, Rnr. 19 m.w.N.; OLG Hamm aaO).

12

Die gebotene Gesamtabwägung hat ausschließlich zwischen den Interessen des jugendlichen/heranwachsenden Angeklagten einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege andererseits zu erfolgen. Entgegen der Auffassung der Jugendkammer verfolgt die Regelung des § 103 JGG hingegen nicht den Zweck, die Jugendkammer vor zusätzlichen Belastungen zu schützen und ihre Kapazitäten zu schonen. Soweit sich die Jugendkammer zur Bestätigung ihrer Auffassung auf die Kommentierung in Brunner/Dölling aaO, Rnr. 8 beruft, ist klarzustellen, dass dort gerade gegenteilig ausgeführt wird, die Wiederholung einer umfangreichen Beweisaufnahme mit jeweiligem Rollentausch von Angeklagten und Zeugen würde nicht nur den Jugendlichen, sondern auch die Gerichte unnötig belasten. Auch der Senat hat in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2012 - 4 Ws 132/12 - ausschließlich auf die Belastung der heranwachsenden Angeklagten durch eine gemeinsame Verhandlung und nicht auf die Belastung der Jugendkammer abgestellt.

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3. Bei Anlegung der dargestellten Maßstäbe sprechen vorliegend die besseren Gründe für eine gemeinsame Verhandlung. Entsprechend hat sich auch keiner der Verfahrensbeteiligten - weder die Staatsanwaltschaft noch einer der Verteidiger oder der Angeklagten - im Zwischenverfahren für eine Abtrennung ausgesprochen, sondern einer solchen überwiegend ausdrücklich widersprochen. Einzig die Jugendkammer hat - unter Berücksichtigung des unbeachtlichen Gesichtspunkts der Schonung der eigenen Kapazitäten - eine Abtrennung als geboten angesehen.

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a) In einer gemeinsamen Verhandlung lässt sich das Beziehungsgeflecht unter den Angeklagten am besten klären. Zutreffend hat die Jugendkammer darauf hingewiesen, dass der Verdacht besteht, dass die erwachsenen Angeklagten in organisierte Strukturen eingebunden sind. Inwieweit auch der heranwachsende Angeklagte in diese Strukturen eingebunden war - nach der Aussage des Zeugen B soll er gemeinsam mit dem Angeklagten A V an den Zeugen herangetreten sein - oder ob er durch die von den Angeklagten P und K gegenüber dem Zeugen B ausgesprochenen Drohungen „bei der Stange gehalten“ wurde und welchen Einfluss sein Onkel, der Angeklagte A V, bei der Entscheidung zur Tatbeteiligung hatte, lässt sich besser in einer gemeinsamen Hauptverhandlung klären.

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Es kommt hinzu, dass sich die erwachsenen Angeklagten bislang nicht zur Sache eingelassen haben, so dass der geständige Angeklagte I V, der auch Angaben zu den Tatbeiträgen seiner Mittäter gemacht hat, zur Überführung der anderen Angeklagten erheblich beitragen kann. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der Angeklagte I V nicht nur die Bekundungen des Zeugen B bestätigt, sondern auch darüber hinausgehende Angaben gemacht hat. Insbesondere hat er berichtet, dass sich die Tätergruppe bereits am 16. August 2017 zu dem zu überfallenden Juweliergeschäft begeben habe. Die bereits für diesen Tag geplante Tatausführung sei daran gescheitert, dass der Zeuge B nicht die Tür zum Juweliergeschäft, sondern die Tür zum Treppenhaus geöffnet habe. Daher sei die Tatbegehung auf den nächsten Tag verschoben worden. Es ist zur Erforschung der Wahrheit geboten, die Angaben des Angeklagten I V auch in die Hauptverhandlung gegen die erwachsenen Angeklagten einzuführen. Wie bereits ausgeführt, soll aber die Durchführung von zwei Beweisaufnahmen mit jeweiligem Rollentausch von Zeugen und Angeklagten vermieden werden, was für eine gemeinsame Verhandlung spricht. Zudem ist fraglich, ob der Angeklagte I V als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen die erwachsenen Angeklagten überhaupt zur Verfügung stehen würde. Im Fall einer Haftentlassung würde er in seine Heimat zurückkehren und könnte dort nicht geladen werden, weil er seine Heimatanschrift bislang nicht mitgeteilt hat. Zudem gibt es keine Möglichkeit, das Erscheinen eines im Ausland befindlichen Zeugen zu erzwingen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass dem Angeklagten I V im Falle einer Trennung des Verfahrens und der dadurch begründeten Verfahrensstellung als Zeuge gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem erwachsenen Angeklagten A V zustünde. Denn die Regelung des § 103 Abs. 1 JGG bezweckt nicht, dem wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung mitangeklagten Erwachsenen die Aussicht auf eine günstigere Beweisposition zu gewähren, die er bei einer - der Wahrheitserforschung zuwider laufenden - Trennung des Verfahrens hätte (vgl. Senat aaO).

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b) Die Interessen des Angeklagten I V sprechen nicht gegen eine gemeinsame Verhandlung.

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aa) Er ist Heranwachsender. Wie bereits ausgeführt, verlieren die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, aus erzieherischen Gründen für den Regelfall eine an sich unzweckmäßige - weil unökonomische - Verfahrensweise, nämlich die Durchführung getrennter Verfahren, anzuordnen, mit zunehmendem Alter der jungen Angeklagten an Gewicht. Es kommt hinzu, dass sich vorliegend die Anwendung von Jugendstrafrecht jedenfalls nicht aufdrängt. Der Angeklagte I V hat in seiner Heimat zehn Jahre lang die Schule besucht, danach zwar keine Ausbildung absolviert, jedoch im Baubereich gearbeitet. Zuletzt war er als Hilfsarbeiter in der Waldbewirtschaftung erwerbstätig. Er hat sich bereit erklärt, gemeinsam mit erwachsenen Mittätern ins Ausland zu reisen, um sich dort an der Begehung mindestens eines schweren Raubes zu beteiligen. Im Fall der Anwendung des allgemeinen Strafrechts besteht ohnehin kein schutzwürdiges Interesse des Heranwachsenden an einer getrennten Verhandlung.

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bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine gemeinsame Verhandlung zu einer zusätzlichen Belastung des Angeklagten I V führen würde. Er hat sich gegenüber der Polizei in Kenntnis der Tatsache, dass auch sein Onkel, der Angeklagte A V, sowie die beiden anderen Mitangeklagten festgenommen wurden, geständig eingelassen und dabei auch Angaben zu den Tatbeiträgen der drei erwachsenen Mitangeklagten gemacht. Seiner Vernehmung lässt sich nicht entnehmen, dass er Hemmungen oder Skrupel hatte, seine Mittäter, insbesondere seinen Onkel, zu belasten, beziehungsweise versucht hätte, möglichst keine Angaben zu diesem zu machen.

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Er hat auch nicht behauptet, durch eine gemeinsame Verhandlung zusätzlich belastet zu werden. Im Zwischenverfahren hat er zur Frage einer möglichen Abtrennung über seinen Verteidiger erklären lassen, für ihn seien sowohl die Argumente der Staatsanwaltschaft als auch die (vermuteten) Überlegungen der Kammer nachvollziehbar. Für ihn gehe es um eine zügige Terminierung bei konstantem Aussageverhalten. Bei den „(vermuteten) Überlegungen der Kammer“ dürfte es sich um die der Schonung der eigenen Kapazitäten handeln, die jedoch - wie bereits ausgeführt - unbeachtlich sind.

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cc) Durch eine gemeinsame Verhandlung würde zudem das Verfahren gegen den geständigen Angeklagten I V nicht unverhältnismäßig verlängert werden. Eine zusätzliche Belastung des Angeklagten I V ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erwarten.

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Die Jugendkammer hat in ihre Erwägungen nicht einbezogen, dass auch Geständnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen sind, so dass die Jugendkammer ohnehin eine - über die Einlassung des jungen Angeklagten hinausgehende - Beweisaufnahme durchführen muss. Dies gilt insbesondere auch, wenn der junge Angeklagte belastende Angaben zu Mittätern gemacht hat, die bei der Rechtsfolgenentscheidung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 4 Ws 83/17 -). In diesem Fall sind seine Angaben bestmöglich zu überprüfen, um ausschließen zu können, dass die Mittäter wahrheitswidrig belastet wurden. Es wäre ein fatales (erzieherisches) Signal, wenn der junge Angeklagte die Erfahrung machen würde, dass seiner lügnerischen Darstellung ohne eingehende Prüfung geglaubt wird und sie zu einer unangemessen niedrigen Sanktion führt (vgl. Senat aaO). Die Jugendkammer hat in dem angefochtenen Beschluss selbst ausgeführt, dass vorliegend die Beweismittel gegen die erwachsenen Angeklagten „überschaubar und nicht komplex“ seien. Deren Erhebung dürfte daher zu keiner Belastung des Angeklagten I V führen, sondern zur möglichen Stützung seiner Angaben gerade auch in seinem Interesse liegen. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass es sich (unabhängig von der Frage, ob allgemeines oder Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt) bei der Rechtsfolgenentscheidung erheblich zu Gunsten des Angeklagten I V auswirken werde, wenn sich seine Angaben nach einer umfassenden Beweiserhebung auch unter Berücksichtigung der (möglichen) Einlassungen der erwachsenen Angeklagten als zutreffend herausstellen sollten und somit zur Überzeugung des erkennenden Gerichts tatsächlich feststünde, dass sie zu einer Überführung der Mitangeklagten beigetragen haben (und nicht nur zur Überführung potentiell geeignet sind). Im Hinblick darauf, dass nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass im Fall der Abtrennung die Hauptverhandlung gegen die erwachsenen Angeklagten erst nach der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten I V durchgeführt würde, wäre dem Angeklagten I V durch die Abtrennung die Chance auf die Schaffung dieses Strafzumessungsgesichtspunkts genommen.

22

Es kommt hinzu, dass der Verteidiger des Angeklagten P gegenüber der Jugendkammervorsitzenden erklärt hat, sein Mandant werde sich voraussichtlich in der Hauptverhandlung zum Anklagevorwurf äußern, er (der Verteidiger) sehe vor allem rechtliche Fragen, die geklärt werden müssten. Es sei zu prüfen, inwieweit schon eine Strafbarkeit gegeben sei. Auch der Verteidiger des Angeklagten K hat im Zwischenverfahren geltend gemacht, der Anklagevorwurf sei „besonders aus rechtlich materieller Sicht aufzuklären“. Die Klärung rechtlicher Fragen hat die Jugendkammer ohnehin von Amts wegen vorzunehmen.

III.

23

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Rechtsmittelkosten gehören zu den Verfahrenskosten, die die Angeklagten im Falle ihrer Verurteilung zu tragen haben (vgl. BGHSt 19, 226, 228; Degener in SK-StPO 4. Auflage, Rnr. 30; KMR-Stöckel Rn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage, Rnr. 15; jeweils zu § 473). Von ihren notwendigen Auslagen werden sie nicht entlastet (vgl. BGH aaO, 229; HansOLG Bremen, Beschluss vom 1. März 2013 - Ws 5/13 - [juris Rn. 34, insoweit in StV 2013, 773 nicht abgedruckt]; Meyer-Goßner/Schmitt aaO).