Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 17.11.2017 – 3 Ws (B) 318/17, 3 Ws (B) 318/17 - 122 Ss 174/17
ECLI:DE:KG:2017:1117.3WS.B318.17.00
Orientierungssatz
Die Entbindung von der Verpflichtung persönlichen Erscheinens betrifft die gesamte Hauptverhandlung und wirkt daher auch bei Unterbrechung und Verlegung fort, nicht aber bei Aussetzung.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 27. Juli 2017, 361 OWi 492/17
Gründe
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juli 2017 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Lediglich klarstellend bemerkt der Senat: Es ist bereits zweifelhaft, ob die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zulässig erhoben ist. Gerade die hier gegebene Verfahrenssituation könnte Anlass geben, als Zulässigkeitsvoraussetzung zu bewerten, dass der Rechtsmittelführer nicht nur mitteilt, sein Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens sei positiv beschieden worden, sondern auch dass der Entbindungsbeschluss nicht durch eine (ausgesetzte) Hauptverhandlung „verbraucht“ ist.
Der Senat lässt diese Frage dahinstehen und verweist darauf, dass die Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls unbegründet ist. Dass der Betroffene auf seinen Antrag davon entbunden wurde, zum Hauptverhandlungstermin am 26. Juni 2017 erscheinen zu müssen, entband ihn nicht von der Verpflichtung, zum Termin am 27. Juli 2017 zu erscheinen. Denn die Hauptverhandlung am 26. Juni 2017 war ausgesetzt worden. Zwar umfasst die Entbindung die gesamte Hauptverhandlung und wirkt daher auch bei Unterbrechung (vgl. Senat NZV 2013, 99; VRS131, 241) und Verlegung fort, nicht aber bei Aussetzung (vgl. OLG Hamm DAR 2006, 522; OLG Brandenburg VRS 116, 276; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 73 Rn. 5 mwN). Der Entbindungsantrag hätte damit erneut gestellt werden müssen. Dass dies geschehen ist, versäumt die Rechtsmittelschrift darzulegen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zu-rückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).