Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 20.11.2017 – (4) 151 AuslA 125/17 (160/17)

ECLI:DE:KG:2017:1120.4.160.17.00

Orientierungssatz

Formale Mängel des Europäischen Haftbefehls hindern dessen Wirksamkeit nicht. Insbesondere schadet die fehlende Angabe der Anschrift des ausstellenden Gerichts nicht, da diese unschwer nachgeholt werden kann. Unschädlich ist auch eine fehlende Wiedergabe des Wortlauts der zugrunde liegenden Strafvorschriften.(Rn.7)

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Westminster Magistrates‘ Court vom 29. Juni 2017 bezeichneten Taten vom 6. November 2014 ist zulässig. Im Übrigen ist sie unzulässig.

2. In den Haftverhältnissen tritt keine Änderung ein.

Gründe

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Die britischen Behörden haben durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte ist am 8. August 2017 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seiner am folgenden Tag nach den §§ 22, 28 IRG vorgenommenen richterlichen Anhörung hat er sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität (Art. 27 RbEuHb) verzichtet. Mit Beschluss vom 11. August 2017 hat der Senat gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet, ihn mit weiterem Beschluss vom 24. August 2017 aber unter Auflagen von deren Vollzug verschont. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt der Senat die Auslieferung des Verfolgten für zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG).

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1. Der übermittelte Europäische Haftbefehl des Westminster Magistrates‘ Court vom 29. Juni 2017 entspricht den Anforderungen des § 83 a Abs. 1 IRG. Er weist aus, dass gegen den Verfolgten ein Haftbefehl des Camberwell Green Magistrates‘ Court vom 21. Mai 2015 besteht, ausweislich dessen ihm folgende Taten zur Last gelegt werden:

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a) Am 6. November 2014 soll der Verfolgte in der U-Bahn-Station Borough in London nach einer verbalen Auseinandersetzung mit den Geschädigten B und H, die ihn angesprochen hatten, weil er auf die Gleise urinierte, dem Geschädigten H einen Faustschlag auf die Nase versetzt und den Geschädigten B in den linken Daumen gebissen haben. Des Weiteren soll der Verfolgte sich den Gitarrenkoffer des Geschädigten B gegriffen und mit diesem ein Zugfenster eingeschlagen haben, wodurch auch die Gitarre beschädigt wurde. Die Nase des Geschädigten H habe genäht werden müssen, der Geschädigte B habe zur Vermeidung einer Infektion durch den Biss des Verfolgten Medikamente nehmen müssen.

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b) Am 29. Januar 2015 soll der von der Haft verschonte Verfolgte nicht zu der Hauptverhandlung vor dem Camberwell Green Magistrates‘ Court erschienen sein.

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2. Die Einwände des Verfolgten gegen die Ordnungsgemäßheit des Europäischen Haftbefehls greifen nicht durch.

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a) Dem Europäischen Haftbefehl liegt ein auch die Taten vom 6. November 2014 umfassender nationaler Haftbefehl zugrunde. Der aufgrund der Behauptung der Beistände, Gegenstand des nationalen Haftbefehls sei allein der Vorwurf des Nichterscheinens zu der Hauptverhandlung, sodass dem Europäischen Haftbefehl hinsichtlich der Taten vom 6. November 2014 eine nationale Grundlage fehle, beigezogene Haftbefehl des Camberwell Green Magistrates‘ Court vom 21. Mai 2015 weist aus, dass ihm die Taten vom 6. November 2014 zugrunde liegen. Das Ausbleiben in der Hauptverhandlung wird dort lediglich als Haftgrund (reason for arrest) genannt, während ausdrücklich angeordnet wird, dass die Verhaftung des Verfolgten im Zusammenhang mit den im einzelnen aufgelisteten Taten vom 6. November 2014 erfolgen soll (in connection with the offences listed). Die Deutung, die die Beistände dem nationalen Haftbefehl geben wollen, findet in dessen Wortlaut nicht nur keine Stütze, sondern wird durch ihn widerlegt.

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b) Formale Mängel des Europäischen Haftbefehls hindern dessen Wirksamkeit gleichfalls nicht.

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aa) Die fehlende Angabe der Anschrift des den Europäischen Haftbefehl ausstellenden Westminster Magistrates‘ Court (§ 83a Abs. 1 Nr. 2 IRG) schadet schon deshalb nicht, weil diese in der Ausschreibung des Verfolgten im SIS mit dem beigefügten Begleitpapier nach Art. 29 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) enthalten ist, die nach § 83a Abs. 2 IRG selbst als Europäischer Haftbefehl gilt. Es bedarf daher keiner Erörterung, dass das Fehlen der Anschrift nicht die (endgültige) Unwirksamkeit des Europäischen Haftbefehl bewirken, sondern lediglich zur Nachforderung dieser Information (Art. 15 Abs. 2 RbEuHb) führen würde. Letztere wäre angesichts der öffentlichen Zugänglichkeit der Anschrift des Westminster Magistrates‘ Court (siehe https://courttribunalfinder.service.gov.uk/courts/westminster-magistrates-court) allerdings ein bloßer, im Hinblick auf die auch im Interesse des Verfolgten liegende Beschleunigung des Auslieferungsverfahrens entbehrlicher Formalismus.

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bb) Eine von den Beiständen geforderte Wiedergabe des Wortlauts der zugrunde liegenden britischen Strafvorschriften (und nicht nur ihre Benennung) ist nach § 83a Abs. 1 Nr. 4 IRG nicht erforderlich. § 83a Abs. 1 Nr. 4 IRG geht in seinem Wortlaut über Art. 8 Abs. 1 lit. d RbEuHb hinaus, der nur die Angabe von Art und rechtlicher Würdigung der Straftat, hingegen nicht der gesetzlichen Bestimmungen verlangt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der - ohnehin uneindeutige, da nicht die Wiedergabe des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen (so Art. 12 Abs. 2 lit. c EuAlÜbk: „Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen“), sondern nur deren auch durch die Mitteilung von Gesetz und Paragraph/Artikel bewirkte „Angabe“ verlangende - § 83a Abs. 1 Nr. 4 IRG rahmenbeschlusskonform auszulegen und so mit Art. 8 Abs. 1 lit. d RbEuHb in Einklang zu bringen ist. Denn die Mitteilung des Wortlauts der Strafrechtsvorschriften des ersuchenden Staates ist - wenn überhaupt - jedenfalls nur dann erforderlich, wenn sie zur Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit geboten ist. Entbehrlich ist sie danach nicht nur in den Fällen, in denen diese nach § 81 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen ist (vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., § 83a Rn. 10 mwN), sondern auch dann, wenn - wie hier - Vorschriften des Kernstrafrechts (Körperverletzung, Sachbeschädigung) betroffen sind, die in allen zivilisierten Staaten strafbedroht sind und deren Strafbarkeit im ersuchenden Staat ebenso wenig einem Zweifel unterliegt wie die von diesem im Europäischen Haftbefehl angegebene Strafdrohung.

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Im Übrigen gilt auch insoweit, dass das Fehlen des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen, wenn er im Einzelfall einmal erforderlich sein sollte, lediglich die Pflicht zur Einholung ergänzender Auskünfte auslösen könnte, die entbehrlich ist und sich erneut als bloßer Formalismus darstellte, wenn der Senat sich - wie vorliegend (siehe http://www.legislation.gov.uk/ukpga/Vict/24-25/100/contents; bzgl. des von den Beiständen angeführten Criminal Justice Act von 1988: http://www.legislation.gov.uk/ ukpga/1988/33/contents) - den Text in einer ihm verständlichen Sprache unschwer selbst beschaffen kann (vgl. Böse in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 3. Aufl. [Stand August 2017], § 83a Rn. 8).

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Die Texte zeigen auf, dass die höhere Strafandrohung in § 47 des Offences Against the Person Act von 1861 gegenüber § 39 des Criminal Justice Act von 1988 darauf beruht, dass erstere Norm den - hier gegebenen - Eintritt eines Körperverletzungserfolgs in Form eines Körperschadens (bodily harm) voraussetzt. Eine schwere Körperverletzung (grievous bodily harm), wie die Beistände meinen, verlangt § 47 des Offences Against the Person Act von 1861nicht.

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cc) Schließlich genügt auch die Darstellung der dem Verfolgten zur Last gelegten Taten entgegen der Auffassung der Beistände den Anforderungen des § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG. Den Darlegungen des Europäischen Haftbefehls sind Zeit und Ort der Taten, die dem Verfolgten zur Last gelegten Handlungen und die Namen der geschädigten Personen zu entnehmen. Damit ist das Geschehen ausreichend dargetan, um zum einen den Gegenstand des Auslieferungsbegehrens zu bestimmen und damit dem Spezialitätsgrundsatz Rechnung zu tragen und zum anderen dem Senat die Prüfung der Strafbarkeit auch nach deutschem Recht zu ermöglichen. Es kann dahinstehen, ob an die Darlegung im Europäischen Haftbefehl dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an eine Anklageschrift. Denn die Wiedergabe der dem Verfolgten zur Last gelegten Handlungen im vorliegenden Europäischen Haftbefehl genügt auch den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Die von den Beiständen darüber hinaus verlangten Darlegungen berühren nicht den Bereich der beiderseitigen Strafbarkeit, für dessen Prüfung der mitgeteilte Sachverhalt zu unterstellen ist (vgl. Hackner/Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl., Rn. 102 mwN), sondern die Frage des Tatverdachts, der im vertraglichen Auslieferungsverkehr regelmäßig - und so auch hier - nicht zu prüfen ist (zu den Voraussetzungen einer Tatverdachtsprüfung vgl. ausführlich Senat Senat InfAuslR 2014, 208).

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3. Die Auslieferung des Verfolgten ist überwiegend zulässig. Die ihm zur Last gelegten Taten vom 6. November 2014 stellen sich als auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne der §§ 3, 81 Nr. 1 IRG dar, die sowohl nach britischem Recht (§ 47 des Offences Against the Person Act von 1861) als auch nach deutschem Strafrecht (§§ 223, 303 StGB) strafbar und nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind.

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Hinsichtlich der Tat vom 29. Januar 2015 fehlt es hingegen an der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit, da das nach § 6 des britischen Bail Act von 1976 strafbare Fernbleiben von einer Hauptverhandlung nach deutschem Recht weder einen Straf- noch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand darstellt. Insoweit ist die erstrebte Auslieferung daher unzulässig.

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Hindernisse, die der Auslieferung des Verfolgten entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

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Insbesondere hindert der Gesundheitszustand des Verfolgten eine Auslieferung nicht. Der Senat besorgt nicht, dass die von dem Verfolgten behauptete - bisher allerdings nicht belegte - bipolare Störung, die ihn nicht daran hindert, für seinen Arbeitgeber eine wertvolle und geschätzte Arbeitskraft zu sein, auch im britischen Untersuchungshaft- und Strafvollzug angemessen behandelt werden kann. Der jüngste Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 19. April 2017 - CPT/Inf (2017) 9 - zeigt keine derartigen Mängel der Gesundheitsversorgung in britischen Haftanstalten auf, dass zu befürchten wäre, dem Verfolgte würde die erforderliche Behandlung versagt. Zu deren Sicherstellung wird die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Behörden des ersuchenden Staates vor der Übergabe des Verfolgten über dessen Erkrankung unterrichten und medizinische Unterlagen (ggf. nach Veranlassung einer Übersetzung) weiterleiten, wenn der Verfolgte solche vorlegt.

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4. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 15. August 2017, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, ist nach den Grundsätzen, die für die Überprüfung dieser Entscheidung gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IRG zu beachten sind (vgl. Senat OLGSt IRG § 83b Nr. 5 mwN), nicht zu beanstanden.

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Insbesondere bedarf der Umstand keines Eingreifens des Senats, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin nicht beabsichtigt, die Auslieferung des Verfolgten unter einen Rücküberstellungsvorbehalt (§ 83b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG) zu stellen. Bei dem erst am 8. Juli 2016 aus dem Ausland nach Berlin zugezogenen Verfolgten liegen die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG nicht vor (vgl. zu den Maßstäben hierfür OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 352), sodass bereits kein Bewilligungsermessen der Generalstaatsanwaltschaft eröffnet war.

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5. Die Haftverhältnisse dauern aus den Gründen ihrer Anordnung fort. Entscheidungserhebliche Änderungen haben sich insoweit nicht ergeben.