Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 12.01.2018 – 2 Ws 161/17 Vollz
ECLI:DE:KG:2018:0112.2WS161.17VOLLZ.00
Orientierungssatz
Ein Strafgefangener, der aufgrund von Fehlzeiten 56% der praktischen Ausbildung verpasst, kann von seiner Beschäftigung abgelöst werden.(Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 17. August 2017, 598 StVK 174/17 Vollz
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. August 2017 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem 10. Januar 2013 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. 15 Jahre der Strafe werden am 13. Oktober 2026 vollstreckt sein.
Seit dem 1. September 2015 absolvierte der Beschwerdeführer eine duale Ausbildung auf dem Lehrbauhof der Justizvollzugsanstalt Tegel. Der Anteil der praktischen Ausbildung betrug etwa 80 Prozent; ca. 20 Prozent entfielen auf einen berufsschulischen Theorieanteil. Im praktischen Teil der Ausbildung kam es zu erheblichen Fehlzeiten. Seit Ausbildungsbeginn fehlte der Beschwerdeführer an 184 von insgesamt 325 Arbeitstagen, wobei es sich um 141 entschuldigte und 27 unentschuldigte Fehltage handelte. Krankheitsbedingt abwesend war er an 16 Tagen. An 35 weiteren Arbeitstagen nahm der Beschwerdeführer nicht in vollem Umfang an der Ausbildung teil. Im theoretischen Ausbildungsteil fehlte er an neun von insgesamt 64 Berufsschultagen und besuchte an sieben weiteren Tagen nur stundenweise den Unterricht. Die in der Ausbildung vorgesehene Zwischenprüfung legte der Beschwerdeführer nicht ab, weil er am Prüfungstermin erkrankt war.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2017 löste die Justizvollzugsanstalt den Beschwerdeführer von der Ausbildung ab und sprach zugleich wegen einer Störung des Betriebsfriedens vom 25. November 2016 eine Abmahnung aus.
Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Mai 2017, den das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - durch die angefochtene Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat.
Mit seiner hierauf erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 StVollzG).
a. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen § 118 Abs. 2 StVollzG nicht in der dort vorausgesetzten Art und Weise ausgeführt und damit nicht zulässig erhoben ist.
Die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer erhobenen Aufklärungsrüge setzt die Benennung eines bestimmten Beweismittels und Beweisergebnisses voraus; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 45, 46; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 - Aufklärungsrüge 6 mwN) und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 244 Rn. 81 mwN; KG, Beschluss vom 20. November 2012 - (4) 121 Ss 245/12 (294/12) -, juris).
Entsprechende Ausführungen fehlen. Der Beschwerdeführer rügt lediglich die Nichtbeachtung von Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung. Dies ist jedoch keine Frage der Sachverhaltsaufklärung, sondern der Rechtsanwendung, die auf die allgemeine Sachrüge hin zu überprüfen ist.
b. Hinsichtlich der Sachrüge erfüllt das Rechtsmittel jedoch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG.
Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rn. 3 mwN).
Dies ist hier gegeben.
Zwar ist obergerichtlich entschieden, dass sich die für entsprechende Fallkonstellationen maßgeblichen Regelungen nunmehr im StVollzG Bln in § 24 Abs. 1 (Arbeitspflicht), § 25 Abs. 2 und 3 (Ablösung) sowie § 98 (Aufhebung von Maßnahmen) finden, welche ihrem Inhalt nach weitgehend der früher geltenden Bestimmung in § 41 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (Arbeitspflicht) und den von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ablösung von der Arbeit entsprechen (vgl. KG, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 5 Ws 130/16 Vollz -; Senat, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 2 Ws 134/17 Vollz -). Dem Senat ist aber die Möglichkeit eröffnet, über den Einzelfall hinaus erstmals zur Auslegung des § 25 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG Bln Stellung zu nehmen.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage ausreichender tatsächlicher Feststellungen davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Vollzuganstalt, den Beschwerdeführer von der Beschäftigung abzulösen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
a. Nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG Bln können Gefangene, die an arbeitstherapeutischen Maßnahmen (§ 21 StVollzG Bln), am Arbeitstraining (§ 22 StVollzG Bln) oder an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen (§ 23 StVollzG Bln) teilnehmen, sowie Gefangene, die eine Arbeit nach § 24 StVollzG Bln ausüben, von ihrer Beschäftigung abgelöst werden, wenn sie den Anforderungen nicht gewachsen sind.
Die Vorschrift begründet eine selbständige Eingriffsermächtigung für Ablösungsmaßnahmen durch die Vollzugbehörde, der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen und damit die inhaltliche Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse obliegt.
Den Anforderungen nicht gewachsen sind Gefangene, wenn sie aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht die Gewähr bieten, die ihnen gestellten Aufgaben zu bewältigen. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an.
b. Das Gesetz räumt der Vollzugbehörde auf der Tatbestandsseite diesbezüglich einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum ein. Aufgrund der durch ihre Gestaltungsbefugnis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln begründeten Sachnähe ist es Aufgabe der Vollzugsanstalt, eine auf Tatsachen gestützte Eignungsprognose vorzunehmen. Ob die Vollzugsbehörde hierbei den ihr eröffneten Beurteilungsspielraum eingehalten hat, ist durch das Gericht nur anhand der insoweit analog anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 2 Ws 46/17 Vollz - sowie bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln aF und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschluss vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz -, juris Rn. 14 und Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - mwN). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2010, aaO).
Diesen Maßstäben wird die Entscheidung der Vollzugsbehörde gerecht. Die vom zuständigen Bereich Beschäftigung und Qualifizierung dezidiert und teilweise minutengenau erhobenen und dargestellten Fehlzeiten des Beschwerdeführers sind geeignet, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG Bln zu erfüllen. Hat ein Auszubildender - wie hier - 56 Prozent der praktischen Ausbildung verpasst, so ist eine möglichst lückenlose Beherrschung der für die Berufsausübung erforderlichen handwerklichen Fähigkeiten ersichtlich nicht gewährleistet. Dies gilt erst recht, wenn darüber hinaus trotz fortgeschrittener Ausbildungsdauer die erforderliche Zwischenprüfung nicht abgelegt wurde.
Dass sich die Vollzugsbehörde im Rahmen ihrer Eignungsprognose daran orientiert hat, ob die vom Beschwerdeführer begonnene Ausbildung nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und nach der für das Berufsfeld gängigen Zulassungspraxis noch erfolgreich zu Ende geführt werden kann, ist als sachgerechter Beurteilungsmaßstab rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung, über die Zulassungsvoraussetzungen eine förmliche Entscheidung berufsständischer Körperschaften (wie z.B. der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer) einzuholen, folgt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - hieraus nicht. § 25 Abs. 2 StVollzG Bln normiert differenzierte rechtliche Grundlagen für die Ablösung von Beschäftigungen (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 25 StVollzG Bln Rn. 2), die den Regelungen der allgemeinen Arbeits- und Berufsbildungsgesetze insoweit vorgehen. Systematisch folgt dies bereits aus der umfassenden Gestaltungskompetenz der Vollzugsbehörde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln lediglich durch die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes eingeschränkt wird. Den Regelungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln und des § 25 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG Bln ist daher der gesetzliche Auftrag an die Vollzugsbehörde zu entnehmen, in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, ob und inwieweit Strafgefangene den ihnen übertragenen Beschäftigungen gewachsen sind.
c. Für die Entscheidung, ob ein den Anforderungen nicht gewachsener Gefangener von der Beschäftigung abgelöst wird oder ob mit anderen Maßnahmen auf den Eignungsmangel reagiert werden soll, räumt das Gesetz der Vollzugsbehörde einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum ein (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 25 StVollzG Bln Rn. 3). Ermessensfehler, insbesondere ein Ermessensfehlgebrauch sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Ablösung von der Beschäftigung nicht unverhältnismäßig. Mildere Maßnahmen, wie das Bemühen, durch Gespräche mit dem Beschwerdeführer eine Verringerung der Abwesenheitszeiten herbeizuführen, sind nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Vollzugsbehörde ohne Erfolg geblieben. Angesichts dessen hat die Vollzugsanstalt auch zu Recht die in ihre Erwägungen einbezogene Verlängerung der Ausbildungszeit im Ergebnis für ungeeignet erachtet. Zwar ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich zu beachten, dass die Ablösung von einer Berufsausbildung kurz vor Erreichen des Ausbildungsziels unter Umständen eine unbillige Härte darstellen kann. Diese Voraussetzungen sind hier allerdings nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer - ungeachtet der Dauer des Ausbildungsverhältnisses - über die Hälfte der praktischen Ausbildungszeiten versäumt hat und damit faktisch in seiner Ausbildung noch nicht überdurchschnittlich weit fortgeschritten war.
d. Die formalen Voraussetzungen für die Ablösung von der Beschäftigung sind erfüllt. Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln angehört worden.
e. Da die Ablösung des Beschwerdeführers bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen rechtlich einwandfrei erfolgt ist, kommt es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der im Hinblick auf das nicht mehr bestehende Beschäftigungsverhältnis erfolgten Abmahnung und die damit verknüpften Streitfragen nicht mehr an.
3. Angesichts der teilweisen Unzulässigkeit sowie Unbegründetheit der Rechtsbeschwerde war der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG in Verb. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO.