Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 22.01.2018 – 23 U 131/17

ECLI:DE:KG:2018:0122.23U131.17.00

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung zurückgenommen worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, 86 O 333/16

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

1

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.

2

A) Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf anteilige Herausgabe des vereinnahmten Kaufpreises gemäß §§ 812 I 2 Alt. 1, 818 II BGB nicht zu.

3

Der - inzwischen beendete - Erdgasliefervertrag mit den in den Nrn. 6 und 7 sowie in der Anlage 4 festgelegten Preisen bildete den Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin. Dieser ist nicht später teilweise weggefallen. Zwar sollen gemäß § 24 S. 1 Nr. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 S. 2, 3 GasNZV verbleibende Kosten umgelegt und verbleibende Erlöse berücksichtigt werden (vgl. zum Umlagesystem auch Kreienbrock/Güth in Baur/Salje/Schmidt-Preuß, Regulierung der Energiewirtschaft [2011], § 69, Rn. 172 ff, 297 ff; ferner Merk, Kartell- und Regulierungsrecht Bd. 3, Recht der gaswirtschaftlichen Netzregulierung, Kap. F VI 2 g dd = S. 446). Gemäß dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.05.2008 (Festlegung GABi GAS [Az.: BK7-08-002]) waren in abgeschlossene sowie in neu abzuschließende Bilanzkreisverträge die in Anlage 1 des Beschlusses (Standardbilanzkreisvertrag Gas) festgelegten Regelungen aufzunehmen. Die Bestimmungen des § 29 S. 2, 3 GasNZV haben sonach Eingang in den Standardbilanzkreisvertrag, dort § 15.3/6, und in den Bilanzkreisvertrag, dort § 25.3/6 Anl. 4, gefunden. Die Regelungen enthalten indes kein Gebot einer Preisanpassung im Verhältnis zum Kunden. Denn verpflichtet bzw. berechtigt sind nur die Bilanzkreisverantwortlichen, § 25.1/6 Anl. 4 Bilanzkreisvertrag (entspricht § 15.1/6 Standardbilanzkreisvertrag), nicht die Kunden. Eine gesetzliche Verpflichtung, die Kunden an den Ausschüttungen zu beteiligen, besteht daher nicht (vgl. auch Weitner, Überschussausschüttungen im Regel- und Ausgleichsenergiesystem Gas, ET 2014, 97, 98).

4

B) Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskehr etwa ausgeschütteter Überschüsse gemäß Nr. 6.8 III 3 Erdgasliefervertrag nicht zu.

5

Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Klägerin anzunehmen ist, dass die Beklagte auf der Rechtsfolgenseite der Regelung ausschließlich ihre eigenen Interessen durchgesetzt hat und solches gemäß § 307 BGB in Verbindung mit der in Nr. 17 Erdgasliefervertrag enthaltenen salvatorischen Klausel oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu korrigieren ist. Denn selbst ein solches Verständnis verhülfe der Klägerin nicht zu dem geltend gemachten Anspruch, da die Voraussetzung auf der Tatbestandsseite der Regelung nicht gegeben ist: der zuständige Bilanzkreisnetzbetreiber konnte nach Maßgabe des § 25.5 S. 1 Bilanzkreisvertrages (entspricht § 15.5 S. 1 Standardbilanzkreisvertrag) eine Regel- und Ausgleichsenergieumlage nur solchen Bilanzkreisverantwortlichen auferlegen, die u.a. RLM-Entnahmestellen mit Tagesband belieferten. Zu diesen Kunden gehörte die Klägerin nicht, die bereits aufgrund Nr. 3 der 1. Ergänzungsvereinbarung vom 23./30.08.2010 (ersetzt durch Nr. 1.3 S. 2 der 3. Ergänzungsvereinbarung mit Schaffung von Nr. 6.8 III 3 des Erdgasliefervertrages) gerade als RMLoT-Kundin qualifiziert worden war. Folglich hätte der Bilanzkreisnetzbetreiber die Umlage nicht erheben (vgl. auch Weitner, a.a.O., S. 99) und die Beklagte sie nicht der Klägerin weiterbelasten können. Entsprechendes gälte für die “Erhebung von negativen Umlagen”, wenn man denn, wie nicht, der Begriffsschöpfung der Klägerin folgen wollte. Die vertragliche Ergänzung in diesem Punkt sollte erklärtermaßen Vorsorge (nur) für die Fälle treffen, dass der Bilanzkreisnetzbetreiber die Qualifizierung als RLMoT-Kunde ablehnen oder eine solche aufgrund Änderung der normativen Rahmenbedingungen nicht mehr möglich sein sollte. Es ist weder das eine noch das andere eingetreten.

6

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt passivlegitimiert ist. Sie will ihre Bilanzkreisverantwortung 2012 auf die ... S... übertragen und folglich keinerlei Ausschüttungen erhalten haben.

7

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen zu dem Beschluss Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Rücknahme der Berufung die Gebühr des § 34 Abs. 1 GKG gemäß KV 1222 nur 2,0 statt 4,0 beträgt.