Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 17.04.2018 – 6 U 121/17

ECLI:DE:KG:2018:0417.6U121.17.00

Gründe

1.

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Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten vom 04. September 2017 gegen das am 20. Juli 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

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Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger für das Berufungsverfahren gegen den Räumungsausspruch im Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 30. Juni 2016 (Az. 10 C 423/15) bedingungsgemäß Rechtsschutz zu gewähren hat.

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Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, die Berufungsbegründung zeigt weder Fehler bei der Tatsachenfeststellung noch bei der Rechtsanwendung auf.

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a) Da der Kläger Rechtschutz für seine Berufung gegen das Räumungsurteil des Amtsgericht Spandau begehrt, kommt als maßgeblicher Rechtsverstoß im Sinne des § 4 (1) S. 1 c) der in den Rechtschutzversicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtschutzversicherung (nachfolgend: ARB 2012) allein der Vorwurf in Betracht, der Kläger habe durch regelmäßiges Blasen eines Schofa-Horns nachhaltig den Hausfrieden gestört. Denn das Amtsgericht Spandau hatte den Räumungsausspruch im Urteil vom 30. Juni 2016 (Beiakte des AG Spandau zum Az. 10 C 423/15 Bd. I Bl. 32 ff) nicht auf Zahlungsverzug oder ständig unpünktliche Mietzahlungen, sondern ausschließlich darauf gestützt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vermieter durch die außerordentliche Kündigung des Vermieters vom 10.03.2016 (gemeint wohl 10.02.2016 (Beiakte Bd. I Bl. 54) oder 16.06.2016 (Beiakte Bd. II Bl. 28)) wirksam beendet worden ist. Das Amtsgericht hat dies damit begründet, dass der Kläger “nahezu täglich mindestens ein bis mehrmals in ein sog. Schofahorn” geblasen und dadurch nachhaltig den Hausfrieden im Sinne des § 569 Abs. 2 BGB gestört habe. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit am 27. Juli 2016 beim Landgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06. September 2016 dahingehend begründet, dass das Räumungsurteil ihn in seinem Grundrecht auf freie Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) verletze und das Hornblasen unabhängig davon auch keinen schwerwiegenden Eingriff in den Hausfrieden darstelle, weil es sich - außerhalb der Ruhezeiten - im Rahmen der Hausordnung (Beiakte Bd. I Bl. 60) halte. Vor diesem Hintergrund vermochte die Begründung der Beklagten (Schreiben vom 15. Juli 2016, 26. Juli 2016 und 04. August 2016, eingereicht als Anlagen K 12 bis K 16), es bestehe wegen Vorvertraglichkeit im Sinne von § 4 (1) S. 2 und 3 ARB 2012 kein Rechtsschutzanspruch für ein Berufungsverfahren, weil dem Kläger vorgeworfen worden sei, dass er bereits seit Dezember 2012 die Miete unregelmäßig gezahlt habe, die Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens nicht zu rechtfertigen.

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Aber auch in Bezug auf das tägliche Blasen des Schofa-Horns kann eine Vorvertraglichkeit im Sinne des § 4 (1) S. 2 und 3 ARB 2012 nicht festgestellt werden. Denn für die Beurteilung ist auf den Vortrag der Parteien im Ausgangsverfahren abzustellen. Dort hatte der Vermieter weder vorgetragen noch sein Kündigungsrecht darauf gestützt, dass der Kläger bereits seit dem 01. Januar 2013 täglich in das Schofa-Horn bläst. Insbesondere seinen Schriftsätzen vom 10. März 2016 (Beiakte Bd. I Bl. 133 ff) und vom 16. Juni 2016 (Beiakte Bd. II Bl. 26 ff) kann entnommen werden, dass der Vermieter seine Kündigungserklärungen vom 10.02.2016 (Beiakte Bd. I Bl. 54) und 16.06.2016 (Beiakte Bd. II Bl. 28) auf einen vertragswidrigen Mietgebrauch durch Blasen des Schofa-Horns nach Zugang der Abmahnung, konkret im Zeitraum 20.02.2016 bis 16.06.2016, gestützt hat. Der Hinweis der Beklagten, dass bei mehreren, sich regelmäßig wiederholenden Verstößen gegen die Hausordnung im Rahmen des § 4 (1) S. 2 ARB 2012 für den Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich auf den ersten Verstoß abzustellen ist, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch auf dieser Grundlage kann - unterstellt, das Blasen des Horns war auch außerhalb der Ruhezeiten nicht von der Hausordnung gedeckt - eine Vorvertraglichkeit nicht festgestellt werden. Gerade wenn der Kläger sein Gebet von Mietbeginn an mit einem kurzen Blasen des Schofa-Horns verbunden hatte, durfte er, zumal der Vermieter im Räumungsprozess für die Zeit vor Zugang der Abmahnung vom 15. Oktober 2015 (Beiakte Bd. I Bl. 111/112) weder konkret ein Hornblasen außerhalb der Ruhezeiten noch eine vorangegangene frühere Beanstandung des Hornblasens innerhalb der Hausordnungszeiten behauptet hatte, bis zum Zugang der Abmahnung im Oktober 2015 berechtigt davon ausgehen, sich innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs zu bewegen. Da im Hinblick auf den Zweck des § 4 (1) S. 2 ARB 2012 - Schutz des Rechtschutzversicherers vor Versicherungsfällen, die bei Abschluss des Mietvertrages bereits angelegt waren und wegen derer sich der Versicherungsnehmer erst zum Abschluss der Versicherung entschlossen hat - im Rahmen der Prüfung, ob Vorvertraglichkeit gegeben ist, zudem nur solchen Verstößen Relevanz zukommen kann, die den Rechtsstreit adäquat kausal verursacht haben können, kann auf Verstöße aus der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages nur abgestellt werden, wenn sie nach der Lebenserfahrung entweder bereits für sich allein geeignet gewesen waren, den Rechtskonflikt auszulösen oder zumindest insoweit Nachwirkung gezeigt haben, als sie den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder weiterer Verstöße noch adäquat kausal (mit-)ausgelöst haben (vgl. Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Auflage 2010, § 4 ARB 2000 Rdnr. 46). Dies kann für das Hornblasen des Klägers für die Zeit vor dem 01.01.2014 - Ablauf der Wartefrist gemäß § 4 (1) S. 3 ARB 2012 - aber gerade nicht festgestellt werden. Denn vor Zugang der Abmahnung vom 15. Oktober 2015 hatte der Vermieter dem Kläger gegenüber zu keiner Zeit kund getan, dass er das Hornblasen nicht als von der Hausordnung gedecktes Spielen eines Instruments bzw. Musizieren und damit als Störung des Hausfriedens ansieht.

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Auf die Frage, ob die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. grundlegend: BGHZ 178, 346 ff., zitiert nach juris, dort Rdz. 20, zuletzt: VersR 2015, 485 ff, zitiert nach juris, dort Rdz. 12 ff.), wonach sich die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB im sogen. Drei-Säulen-Modell (vgl. Wendt, RuS 2014, 328 ff., 333) allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen seines Gegners richtet, auch im - wie hier geführten - Passiv-Prozess des Versicherungsnehmers anwendbar ist (so: Prof. Dr. Karl Maier, Die neue Rechtsprechung des BGH zum Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzvers., RuS 2015, 489, 492 f.; Schneider, in: Van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Auflage, 2017, § 13 Rn. 413), kommt es daher nicht mehr an. Bei Anwendung dieser Rspr. wäre der Rechtsschutzfall ohnehin erst mit der Kündigung, frühestens mit der Abmahnung des Vermieters ausgelöst worden, auf das eigene Verhalten des Mieters als Versicherungsnehmer käme es gar nicht an (Maier a.a.O.; Schneider a.a.O.).

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b) Auf eine fehlende Erfolgsaussicht der Berufung des im Sinne des § 3 a (1) S. 1 a) ARB 2012 kann sich die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Dass das Landgericht Berlin die Berufung des Klägers gegen das Räumungsurteil durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat, ist für sich genommen nicht geeignet, eine fehlende Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zu belegen. Vielmehr ist die Frage der Erfolgsaussicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VersR 1987, 1186; vgl. auch BGH VersR 2003, 454 - 455, zitiert nach juris, dort Rdz. 16) anhand der zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätze zu beantworten. Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits gegeben, wenn der Standpunkt des Versicherungsnehmers mit einer gewissen Erfolgsaussicht vertretbar und sein Tatsachenvortrag - soweit erforderlich - auch beweisbar ist (OLG Düsseldorf VersR 2018, 27 - 29, zitiert nach juris, dort Rdz. 28 - 30). Vorliegend hatte der Kläger mit seiner Berufungsbegründung vom 06. September 2016 zum Einen eingewandt, dass sein Hornblasen - bis auf einen Vorfall am 27.02.2016 um 6:40 Uhr - von der Hausordnung gedeckt war und dass ein einzelner Verstoß eine Kündigung nicht rechtfertigen könne und sich zum Anderen darauf berufen, dass das Amtsgericht Spandau im Rahmen der nach § 569 Abs. 2 BGB gebotenen Gesamtabwägung dem Grundrecht des Klägers auf freie Religionsausübung im Hinblick darauf, dass das Blasen maximal einmal täglich und nur für eine kurze Zeitdauer erfolge, nicht die gebotene Gewichtung beigemessen habe. Diese vom Kläger vertretenen Rechtsstandpunkte waren durchaus plausibel, zumal die maßgebliche Hausordnung außerhalb der dort festgelegten Ruhezeiten das Spielen von Instrumenten ohne eine Einschränkung hinsichtlich der Art und der Lautstärke des Instruments erlaubte und der Kläger auch nach dem Vortrag des Vermieters nur ein einziges Mal, nämlich am 27.02.2016 innerhalb der vorgegebenen Ruhezeit das Horn geblasen haben soll. Zu Recht hat der Kläger deshalb darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht im Rahmen der gemäß § 569 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Gesamtabwägung neben dem Grundrecht auf freie Religionsausübung weiter zu seinen Gunsten hätte berücksichtigen müssen, dass er das Horn regelmäßig nur einmal täglich und dann auch nur für wenige Minuten gespielt hat. Das Abwägungsergebnis des Amtsgerichts Spandau, wonach eine Duldungspflicht der übrigen Mitbewohner des Hauses nicht bestehe, erschien vor diesem Hintergrund zumindest überprüfungswürdig, weshalb der Berufung die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden konnte. Auf Beweisfragen kam es - da der Kläger lediglich Rechtsanwendungsfehler gerügt hatte - nicht an.

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Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

2.

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Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder - schon aus Kostengründen - eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).