Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 07.06.2018 – 3 Ws (B) 163/18, 3 Ws (B) 163/18 - 122 Ss 73/17

ECLI:DE:KG:2018:0607.3WS.B163.18.00

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 14. August 2017 an das Amtsgericht Tiergarten zurückgegeben.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 24a Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 StVG nach § 24a Abs. 4 Satz 1 StVG (Führen eines Kraftfahrzugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis) zu einer Geldbuße von 1.000,00 Euro verurteilt, ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt und bzgl. des Fahrverbots eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet, nachdem es davon ausgegangen war, der Betroffene habe gegen den verfahrensgegenständlichen Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 14. August 2017 fristgerecht Einspruch eingelegt. Am 1. November 2017 hatte der Verteidiger, nachdem ihm der Bußgeldbescheid am 25. Oktober 2017 zugestellt worden war, (auch) beantragt, dem Betroffenen wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Die gegen das Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat (vorläufigen) Erfolg.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

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„Auf die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzugeben.

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1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts (Bl. 64 d. A.) hat der Betroffene die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 67 Abs. 1 OWiG versäumt.

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Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen zunächst am 16. August 2017 unter der Anschrift Wörlitzer Straße 20, 12689 Berlin durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt (Bl. 36, 37 d. A.). Binnen der somit am 30. August 2017 endenden zweiwöchigen Einspruchsfrist hat der Betroffene keinen Einspruch eingelegt, sondern erst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Oktober 2017 und somit verspätet.

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Die Zustellung war auch wirksam. Soweit der Betroffene unter Berufung auf seine eigene und die eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vorträgt, es habe entgegen der Zustellungsurkunde kein Versuch der persönlichen Übergabe stattgefunden und das Schriftstück habe sich auch nicht im Briefkasten befunden, kann er damit nicht gehört werden, weil die Beurkundung des Mitarbeiters der X-MAIL öffentlichen Glauben entfaltet und die bloße Behauptung des Betroffenen, der Beschluss habe ihn nicht erreicht, die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde nicht entkräftet. Vielmehr bedarf es hierzu eines substantiierten Sachvortrages, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache ausschließt (vgl. KG Beschlüsse vom 17. Juni 1996 - 3 Ws 235/96 - und vom 18. September 2017 - 4 Ws 118/17 -). Daran fehlt es hier. Allein die Behauptung des Betroffenen, er habe das Schriftstück nicht dem Briefkasten entnommen, genügt hierfür nicht, zumal dies nicht belegt, dass sich der Bußgeldbescheid nicht in dem Briefkasten befunden hat.

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Soweit der Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde aufgrund einer eingeholten Meldeauskunft, nach der der Betroffene seit 16. Juni 2016 nicht mehr an der Anschrift in der W-Straße gemeldet war, an der Wirksamkeit der Zustellung zweifelte (Bl. 45 d. A.) und eine erneute Zustellung des Bußgeldbescheides veranlasste, steht dies der Wirksamkeit der Zustellung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, § 7 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 180 ZPO nicht entgegen. Dass der Betroffene unter der Anschrift nicht gemeldet war, ist unerheblich. Denn unter Wohnung sind die Räume zu verstehen, die er tatsächlich bewohnt, in denen er hauptsächlich lebt und auch übernachtet (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 51 Rdnr. 12a m. N.). Dass der Betroffene unter der Anschrift in der W-Straße zum Zustellungszeitpunkt nicht gewohnt hat, behauptet er selbst nicht. Vielmehr gibt er in seiner eidesstattlichen Versicherung (Bl. 58 d. A.) an, dass er zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau am 16. August 2017 "zu Hause" gewesen sei.

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Auf die erneute Zustellung des Bußgeldbescheides am 25. Oktober 2017 (Bl. 54 d. A.) kam es somit nicht an.

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Von einer stillschweigenden Wiedereinsetzung der Bußgeldbehörde oder des Amtsgerichts ist nicht auszugehen, weil diese ersichtlich von einem rechtzeitigen Einspruch ausgingen.

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2. Wegen des somit derzeit bestehenden Verfahrenshindernisses ist das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten aufzuheben.

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Zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht berufen. Hierüber hat vielmehr das Amtsgericht zu entscheiden, an das die Sache zurückzugeben ist (vgl. BGHSt 22, 52 ff.; Seitz/Bauer in Göhler, a.a.O., § 52 Rdnr. 40; Lampe in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 52 Rdnr. 42). “

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an, hebt das angefochtene Urteil auf und gibt die Sache zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist an das Amtsgericht zurück.